Artikel 4 RL 2023/1791/EU

Energieeffizienzziele

(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 sicher, sodass der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 763 Mio. t RÖE beträgt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam einen Beitrag zu dem indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch zu leisten, der im Jahr 2030 nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE betragen soll.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs fest, um gemeinsam das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte verbindliche Ziel der Union für den Endenergieverbrauch zu erreichen, und bemüht sich, gemeinsam zu dem im genannten Absatz aufgeführten indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch beizutragen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei drücken die Mitgliedstaaten ihre Beiträge auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2030 aus. Bei der Festlegung ihrer indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden. Zu diesem Zweck können sie die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegte Formel verwenden.

Die Mitgliedstaaten geben die Anteile des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Die Mitgliedstaaten geben auch Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich IKT an.

(3) Bei der Festlegung ihrer in Absatz 2 genannten indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)
gemäß Absatz 1 beträgt das Ziel der Union für den Endenergieverbrauch im Jahr 2030 nicht mehr als 763 Mio. t RÖE und das Ziel für den Primärenergieverbrauch nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE,
b)
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,
c)
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,
d)
alle relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken:

i)
frühzeitige Anstrengungen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz;
ii)
die gerechte Verteilung der Anstrengungen in der Union,
iii)
die Energieintensität der Wirtschaft,
iv)
das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,

e)
sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere:

i)
die Entwicklung und Prognosen in Bezug auf das BIP und die Bevölkerungsentwicklung,
ii)
Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe,
iii)
die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung,
iv)
die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien,
v)
das Ambitionsniveau in den nationalen Dekarbonisierungs- oder Klimaneutralitätsplänen,
vi)
das wirtschaftliche Energieeinsparpotenzial,
vii)
die derzeitigen Klimabedingungen und die Klimawandelprognosen.

(4) Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 3 stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I ergeben hätte.

(5) Die Kommission bewertet, ob der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten mindestens dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch entspricht. Gelangt die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder spätestens bis zum 1. März 2024 unter Berücksichtigung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 gemäß dem genannten Absatz zu dem Schluss, dass der gemeinsame Beitrag nicht ausreicht, so übermittelt sie jedem Mitgliedstaat einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch auf Grundlage des Folgenden:

a)
der verbleibenden gemeinsamen Verringerung des Endenergieverbrauchs, die erforderlich ist, um das in Absatz 1 festgelegte verbindliche Ziel der Union zu erreichen;
b)
der relativen Treibhausgasintensität pro BIP-Einheit im Jahr 2019 in den betroffenen Mitgliedstaaten;
c)
das BIP dieser Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Vor Anwendung der Formel in Anhang I für den im vorliegenden Absatz festgelegten Mechanismus und spätestens bis zum 30. November 2023 aktualisiert die Kommission das EU-Referenzszenario 2020 auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet wurden.

Ungeachtet des Artikels 37 der vorliegenden Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten, die ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 aktualisieren möchten, ihren aktualisierten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag bis spätestens 1. Februar 2024. Möchte ein Mitgliedstaat seinen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag aktualisieren, so stellt er sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I bei Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 ergeben hätte.

Die Mitgliedstaaten, denen die Kommission einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag übermittelt hat, aktualisieren ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mit dem berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch zusammen mit einer aktualisierten Fassung ihres indikativen Zielpfads für diesen Beitrag und gegebenenfalls ihren zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Die Kommission verlangt im Einklang mit der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten, dass sie unverzüglich ihren berichtigten indikativen Energieeffizienzbeitrag und gegebenenfalls ihre zusätzlichen Maßnahmen mitteilen, um die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus sicherzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch in Mio. t RÖE übermittelt, der höchstens dem Wert entspricht, der sich bei Verwendung der Formel in Anhang I ergeben hätte, so ändert die Kommission diesen Beitrag nicht.

Bei der Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus stellt die Kommission sicher, dass keine Differenz zwischen der Summe der nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten und dem in Absatz 1 festgelegten verbindlichen Ziel der Union verbleibt.

(6) Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, so stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren indikativen Zielpfaden für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um bei der Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge wieder auf Kurs zu kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a)
nationale Maßnahmen zur Erzielung zusätzlicher Energieeinsparungen, einschließlich einer stärkeren Projektentwicklungsunterstützung für die Durchführung von Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz,
b)
Erhöhung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie,
c)
Anpassung der Verpflichtung für den öffentlichen Sektor,
d)
Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen, wobei die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um den indikativen Zielpfad zu erreichen.

Liegt der Endenergieverbrauch eines Mitgliedstaats über seinem indikativen Zielpfad für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so erläutert er in seinem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht die Maßnahmen, die er zur Schließung der Lücke ergreifen wird, um sicherzustellen, dass er seine nationalen Energieeffizienzbeiträge und die erwartete Höhe an Energieeinsparungen erreicht.

Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden.

(7) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 etwaige methodische Änderungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten sowie Änderungen der Methode zur Berechnung der Energiebilanz und der Energiemodelle für den europäischen Energieverbrauch und schlägt erforderlichenfalls technische Anpassungen bei der Berechnung der Ziele der Union für 2030 vor, um das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Ambitionsniveau aufrechtzuerhalten.

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