ANHANG XII RL 2023/1791/EU

HERKUNFTSNACHWEIS FÜR STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KWK

1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)
der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

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den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;

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genau, zuverlässig und betrugssicher ist;

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elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;

b)
eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.

2.
Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 26 Absatz 13 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
b)
Erzeugungszeitpunkte und -orte;
c)
unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
d)
Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
e)
Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird;
f)
Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
g)
elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
h)
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
i)
ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
j)
Datum der Inbetriebnahme der Anlage und
k)
Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.

Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.

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