ANHANG XII RL 2023/1791/EU
HERKUNFTSNACHWEIS FÜR STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KWK
- 1.
-
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a)
-
der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
- —
-
den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
- —
-
genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
- —
-
elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
- b)
- eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
- 2.
-
Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 26 Absatz 13 enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
- b)
- Erzeugungszeitpunkte und -orte;
- c)
- unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
- d)
- Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
- e)
- Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird;
- f)
- Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
- g)
- elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
- h)
- ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
- i)
- ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
- j)
- Datum der Inbetriebnahme der Anlage und
- k)
- Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.