ANHANG XIII RL 2023/1791/EU
ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
- 1.
- Netztarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 im Einklang stehen und Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.
- 2.
-
Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten – auch auf außerbörslichen Märkten und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte – zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
- a)
- Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;
- b)
- Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch unabhängige Aggregatoren;
- c)
- Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
- d)
- Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
- e)
- Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten und
- f)
- Energiespeicherung.
- 3.
-
Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, z. B.
- a)
- nutzungszeitspezifische Tarife;
- b)
- Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
- c)
- Echtzeit-Tarifierung und
- d)
- Spitzenzeitenrabatte.
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