ANHANG XIII RL 2023/1791/EU

ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE

1.
Netztarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 im Einklang stehen und Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.
2.
Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten – auch auf außerbörslichen Märkten und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte – zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

a)
Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;
b)
Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch unabhängige Aggregatoren;
c)
Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
d)
Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
e)
Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten und
f)
Energiespeicherung.

3.
Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, z. B.

a)
nutzungszeitspezifische Tarife;
b)
Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
c)
Echtzeit-Tarifierung und
d)
Spitzenzeitenrabatte.

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