ANHANG IV RL 2023/1791/EU

ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:

a)
Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Kriterium erfüllen;
b)
soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;
c)
wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbaren gleichwertigen nationalen Kriterien, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale, Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;
d)
sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen, was öffentliche Einrichtungen nicht daran hindert, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;
e)
sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die Buchstaben a, b und d erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;
f)
sie erwerben Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude, die wenigstens, unbeschadet Artikel 6 dieser Richtlinie, ein Niedrigstenergieniveau erreichen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:

i)
der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;
ii)
im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung; oder
iii)
der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Die Erfüllung der in Buchstabe f des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.

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