ANHANG V RL 2023/1791/EU

GEMEINSAME METHODEN UND GRUNDSÄTZE ZUR BERECHNUNG DER AUSWIRKUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME ODER ANDERER STRATEGISCHER MAẞNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 8, 9 UND 10 UND NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 14

1.
Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14.

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:

a)
Angenommene Einsparungen – unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante” ;
b)
gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post” ;
c)
geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;
d)
wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 die Energieeinsparungen berechnen, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Artikel angerechnet werden können, können sie die Energieeinsparungen von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, auf der Grundlage von technischen Abschätzungen anhand der Standardbelegungs- und Wärmekomfortbedingungen oder -parameter, beispielsweise der in den nationalen Bauvorschriften festgelegten Parameter, veranschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission melden, in welcher Weise der Komfort bei Maßnahmen in Gebäuden berücksichtigt wird, und der Meldung eine Begründung für das von ihnen verwendete Berechnungsverfahren beifügen.
e)
mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz wird nur für Einsparungen verwendet, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.

2.
Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14 gelten folgende Grundsätze:

a)
Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass eines der Ziele der neuen oder bereits bestehenden strategischen Maßnahmen Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind, und legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;
b)
es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;
c)
aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude – einschließlich Einsparungen, die sich aus der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ergeben – für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
d)
Endenergieeinsparungen, die sich aus der Umsetzung von aufgrund von Dringlichkeitsverordnungen im Einklang mit Artikel 122 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergeben, können für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden, sofern sie zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, mit Ausnahme der Energieeinsparungen, die sich aus Rationierungs- oder Einschränkungsmaßnahmen ergeben;
e)
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 können als wesentlich angesehen werden; die Mitgliedstaaten müssen jedoch nachweisen, dass sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
f)
die Mitgliedstaaten rechnen nur Endenergieeinsparungen aufgrund von strategischen Maßnahmen in unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren oder Anlagen an, wenn sie sich aus der Umsetzung von Artikel 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie ergeben und sie über die in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen oder über die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Rahmen der genannten Richtlinie hinausgehen. Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die strategischen Maßnahmen zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr und nach Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß dem genannten Kapitel weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird;
g)
es dürfen Einsparungen angerechnet werden, sofern sie über folgende Schwellen hinausgehen:

i)
Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Die Mitgliedstaaten müssen Gründe, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen;
ii)
Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit nachzuweisen;

h)
Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig, ausgenommen strategische Maßnahmen,

i)
die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2026 neu umgesetzt werden und
ii)
mit denen die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2026 subventioniert wird;

i)
Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen, die die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen betreffen und ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden, werden nicht mehr auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet. Wenn mit den strategischen Maßnahmen Kombinationen von Technologien gefördert werden, ist der mit der Technologie für die Verbrennung fossiler Brennstoffe verbundene Anteil der Energieeinsparungen ab dem 1. Januar 2024 nicht anrechenbar;
j)
Abweichend von Buchstabe i dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 Energieeinsparungen, die sich aus der Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben und durch die in energieintensiven Unternehmen in einem Wirtschaftszweig die Energieeffizienz verbessert wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2030 nur unter den folgenden Bedingungen als Energieeinsparungen angerechnet werden:

i)
Das Unternehmen hat ein Energieaudit gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einen Durchführungsplan durchgeführt, die Folgendes einschließen:

eine Übersicht aller kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen mit Amortisationszeiten von fünf Jahren oder weniger, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten,

einen Zeitraum für die Durchführung aller empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger,

eine Berechnung der aufgrund der empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen erwarteten Energieeinsparungen und

Energieeffizienzmaßnahmen, die sich auf die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe beziehen, mit den einschlägigen Informationen, die benötigt werden, um

nachzuweisen, dass die ermittelte Maßnahme nicht dazu führt, dass der benötigte Energiebetrag oder die Kapazität einer Anlage steigt,

zu begründen, warum die Einführung nachhaltiger Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe technisch nicht durchführbar ist,

zu demonstrieren, dass die Technologie für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung entspricht und dass technologische Lock-in-Effekte verhindert werden, indem für die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen nichtfossilen Brennstoffen und Technologien gesorgt wird.

ii)
Die fortgesetzte Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ist eine Energieeffizienzmaßnahme zur Senkung des Energieverbrauchs mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten beruht, und wurde infolge eines Energieaudits gemäß Artikel 11 Absatz 2 empfohlen und in den Durchführungsplan aufgenommen.
iii)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe entspricht den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung, führt nicht zu technologischen Lock-in-Effekten und gewährleistet die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen Brennstoffen und Technologien.
iv)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in dem Unternehmen führt nicht dazu, dass in diesem Unternehmen der Energieverbrauch oder die Kapazität der Anlage steigt.
v)
Es wird nachgewiesen, dass es keine technisch durchführbare alternative, nachhaltige Lösung für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe gab.
vi)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe führt zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen, die im Einklang mit diesem Anhang berechnet werden.
vii)
Die Nachweise werden für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger auf einer Website veröffentlicht bzw. öffentlich zugänglich gemacht;

k)
Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
l)
Maßnahmen zur Förderung der Installation solarthermischer Technologien sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die mithilfe solarthermischer Technologien aus Sonneneinstrahlung gewonnene Wärme kann vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden;
m)
bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ausgenommen solcher, die ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden und die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;
n)
zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;
o)
um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;
p)
bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Ende jedes Verpflichtungszeitraums ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Jahr 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 30 Absatz 14 die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen;
b)
die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt;
c)
die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt;
d)
die Höhe der Energieeinsparungen, die mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben werden oder erzielt werden sollen, wird unter Verwendung der in Artikel 31 genannten unteren Heizwerte oder Primärenergiefaktoren entweder als Primärenergieverbrauch oder Endenergieverbrauch ausgedrückt;
e)
ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht;
f)
die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen;
g)
Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden;
h)
die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen;
i)
die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.

4.
Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 10 eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:

a)
Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG(2) oder 2006/112/EG(3) des Rates vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten;
b)
die für die Berechnung der Auswirkungen der Energiebesteuerungsmaßnahmen verwendeten kurzfristigen Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt, die für den Mitgliedstaat gelten und gegebenenfalls auf begleitenden Studien eines unabhängigen Instituts beruhen. Werden andere als kurzfristige Preiselastizitäten verwendet, erläutern die Mitgliedstaaten, wie Energieeffizienzverbesserungen aufgrund der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union in die zur Schätzung der Energieeinsparungen herangezogene Ausgangsbasis aufgenommen wurden oder wie eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union vermieden wurde;
c)
die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht;
d)
um Überschneidungen mit dem Unionsrecht und anderen strategischen Maßnahmen zu vermeiden, sollten zur Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwendet;
e)
die Mitgliedstaaten ermitteln Verteilungseffekte steuerlicher und gleichwertiger Maßnahmen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, und weisen die Wirkung mildernder Maßnahmen nach, die gemäß Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 umgesetzt wurden;
f)
für den Fall, dass sich Energie- oder CO2-Besteuerungsmaßnahmen oder der Emissionshandel im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG in ihrer Wirkung überschneiden, legen die Mitgliedstaaten Nachweise, einschließlich Berechnungsmethoden, dafür vor, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

5.
Mitteilung der Vorgehensweise

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Artikel 30 Absatz 14 der vorliegenden Richtlinie mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung Angaben in Bezug auf folgende Aspekte:

a)
Höhe der nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;
b)
Art der Verteilung der berechneten erforderlichen Menge neuer Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder der zu erwartenden Energieeinsparungen über den Verpflichtungszeitraum;
c)
verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
d)
Zielsektoren;
e)
strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;
f)
strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden;
g)
Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
h)
gegebenenfalls angewandte Indikatoren, ihren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten strategischen Maßnahmen;
i)
gegebenenfalls Folgen und nachteilige Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
j)
Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;
k)
gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
l)
im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;
m)
Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, sowie gegebenenfalls die verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren;
n)
Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;
o)
Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;
p)
Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
q)
bei Steuern:

i)
Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
ii)
durchführende Behörde;
iii)
erwartete Einsparungen;
iv)
Dauer der steuerlichen Maßnahme;
v)
Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden, und
vi)
wie Überschneidungen mit dem EU-EHS im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG vermieden und das Risiko einer doppelten Anrechnung beseitigt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(2)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(3)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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