ANHANG VII RL 2023/1791/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN

In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 12 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht:

a)
Name des Rechenzentrums, Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
b)
Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
c)
Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien, wobei als Grundlage gegebenenfalls die CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4 „Informationstechnik – Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren” Verwendung findet, bis der gemäß Artikel 33 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.

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