ANHANG I RL 2023/1791/EU

NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIEVERBRAUCH UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH

1.
Die Höhe der nationalen Beiträge wird auf der Grundlage der nachstehenden indikativen Formel berechnet:

FECC2030 CEU1 – Target FECB2030

PECC2030 CEU1 – Target PECB2030

Dabei gilt: CEU ist ein Korrekturfaktor, Ziel die Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben und EEVB2030 PEVB2030 das für 2030 als Ausgangsbasis (baseline) dienende EU-Referenzszenario 2020.

2.
Die vorstehende indikative Formel bildet die objektiven Kriterien ab, die die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Faktoren widerspiegeln und zur Festlegung der Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben in % (Ziel) herangezogen werden, wobei sie in der Formel jeweils das gleiche Gewicht (0,25) haben:

a)
einen von frühzeitig getroffenen Maßnahmen abhängigen Beitrag (Ffrühzeitige Maßnahmen);
b)
einen auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrag (FWohlstand);
c)
einen energieintensitätsabhängigen Beitrag (FIntensität);
d)
einen auf das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen bezogenen Beitrag (FPotenzial).

3.
Ffrühzeitige Maßnahmen werden für jeden Mitgliedstaat als Produkt aus seinen Energieeinsparungen und der von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Verbesserung der Energieintensität berechnet. Die Energieeinsparungen werden für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Verringerung des Energieverbrauchs (in t RÖE) im Verhältnis zur Verringerung des Energieverbrauchs der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet. Die Verbesserung der Energieintensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Verringerung der Energieintensität (in t RÖE/EUR) im Verhältnis zur Verringerung der Energieintensität der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet.
4.
FWohlstand wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für das reale Pro-Kopf-BIP von Eurostat im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet, ausgedrückt in Kaufkraftparitäten (KKP).
5.
FIntensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für die Endenergieintensität (EEV oder PEV bezogen auf das reale BIP in KKP) im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet.
6.
FPotenzial wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Endenergie- oder Primärenergieeinsparungen im Rahmen des PRIMES-Szenarios MIX-55 % für 2030 berechnet. Die Einsparungen werden im Verhältnis zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 angegeben.
7.
Für jedes Kriterium gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Für die Zielvorgaben für die Faktoren FWohlstand, FIntensität und FPotenzial gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 150 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union bei einem bestimmten Faktor. Für die Zielvorgaben für den Faktor Ffrühzeitige Maßnahmen gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 100 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union.
8.
Die zur Berechnung der Faktoren herangezogenen Eingabedaten stammen von Eurostat, sofern nicht anders angegeben.
9.
FGesamt wird als gewichtete Summe aller vier Faktoren berechnet (Ffrühzeitige Maßnahmen, FWohlstand, FIntensität und FPotenzial). Das Ziel wird dann als Produkt aus dem Gesamtfaktor FGesamt und dem Unionsziel berechnet.
10.
Die Kommission berechnet einen Primärenergie- und Endenergiekorrekturfaktor CEU, der zur Anpassung der Summe der sich aus den Formeln ergebenden Werte auf alle nationalen Beiträge zu den jeweiligen Unionszielen für 2030 angewandt wird. Der Faktor CEU ist für alle Mitgliedstaaten identisch.

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