ANHANG II RL 2023/1791/EU

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK

Teil I

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
1.
Die Stromerzeugung aus KWK ist mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %;
b)
bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

2.
Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II) wird der Strom aus KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK=QKWK*C

Dabei gilt:

EKWK ist die Strommenge aus KWK;

C ist die Stromkennzahl;

QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms wird die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde gelegt. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke der Typen 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

TypStandard-Stromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)0,95
Gegendruckdampfturbine0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung0,55
Verbrennungsmotor0,75

Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken der Typen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

3.
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Nummern 1 und 2 genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
4.
Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
5.
Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Nummern 1 und 2 andere Berichtszeiträume als jährliche Berichtszeiträume verwenden.

Teil II

1.
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
2.
Gegendruckdampfturbine
3.
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
4.
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
5.
Verbrennungsmotor
6.
Mikroturbinen
7.
Stirling-Motoren
8.
Brennstoffzellen
9.
Dampfmotoren
10.
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
11.
Jede andere Technologie oder Kombination mit KWK.
Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission(1) festgelegten detaillierten Leitlinien.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).

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