Artikel 1 RL 2023/2413/EU
Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- a)
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- „Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
- 1a.
- „Rundholz in Industriequalität” Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das sich aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Geradheit und Astlochdichte nicht für die Verwendung in der Industrie eignet, was von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung relevanten Wald- und Marktbedingungen festzulegen und ordnungsgemäß zu begründen ist;
- b)
- Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- „Bruttoendenergieverbrauch” Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehr, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich dem Bereich öffentliche Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, den durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauch und die bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
- c)
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 9a.
- „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie” einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, auf See oder in Binnengewässern, der bzw. das von einem Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
- 9b.
- „Solarenergieanlagen” Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen;
- d)
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 14a.
- „Gebotszone” eine Gebotszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 14b.
- „innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie” eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird oder die eine nicht vollständig kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht;
- 14c.
- „intelligentes Messsystem” ein intelligentes Messsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
- 14d.
- „Ladepunkt” einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates(***);
- 14e.
- „Marktteilnehmer” einen Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943;
- 14f.
- „Elektrizitätsmarkt” Elektrizitätsmärkte im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 14g.
- „Batterie für die Wohnumgebung” einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
- 14h.
- „Traktionsbatterie” eine Traktionsbatterie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates(****);
- 14i.
- „Industriebatterie” eine Industriebatterie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;
- 14j.
- „Alterungszustand” den Alterungszustand im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1542;
- 14k.
- „Ladezustand” den Ladezustand im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;
- 14l.
- „Leistungseinstellung” die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
- 14m.
- „intelligentes Laden” einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
- 14n.
- „Regulierungsbehörde” eine Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/943;
- 14o.
- „bidirektionales Laden” einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1804;
- 14p.
- „Normalladepunkt” einen Normalladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates;
- 14q.
- „Vertrag über den Bezug von erneuerbarer Energie” einen Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, erneuerbare Energie unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen, was unter anderem Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen umfasst;
- e)
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 18a.
- „Industrie” Unternehmen und Produkte, die unter die Abschnitte B, C und F und unter Abschnitt J, Abteilung 63, der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) fallen;
- 18b.
- „nichtenergetischer Zweck” die Nutzung von Brennstoffen als Rohstoffe in einem Industrieverfahren anstelle der Nutzung für die Energieerzeugung;
- f)
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 22a.
- „erneuerbare Kraftstoffe” oder „erneuerbare Brennstoffe” Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs;
- 22b.
- „Energieeffizienz an erster Stelle” den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- g)
- Nummer 36 erhält folgende Fassung:
- 36.
- „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs” flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;
- h)
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 44a.
- „Plantagenwald” einen Plantagenwald im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates(******);
- 44b.
- „Salzgradient-Energie” Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
- 44c.
- „Systemeffizienz” die Auswahl energieeffizienter Lösungen, die auch einen kosteneffizienten Fahrplan zur Dekarbonisierung, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen;
- 44d.
- „Energiespeicher am selben Standort” eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
- 44e.
- „mit Solarstrom betriebenes Elektrofahrzeug” ein Kraftfahrzeug, das mit einem Antriebsstrang, der ausschließlich nichtperiphere elektrische Motoren als Energiewandler enthält, mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, und mit integrierten Fotovoltaikmodulen ausgestattet ist;
- 2.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 42,5 % beträgt.
Die Mitgliedstaaten sind gemeinsam bestrebt, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 auf 45t % zu erhöhen.
Die Mitgliedstaaten legen als Richtziel für den Anteil innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie fest, dass dieser Anteil bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich erneuerbare Energie beträgt.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie eine nachteilige Auswirkung auf die biologische Vielfalt, die Umwelt und das Klima minimiert werden. Im Hinblick darauf berücksichtigen sie die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und stellen sicher, dass das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse Anwendung findet, wobei Förderregelungen einen Schwerpunkt bilden und nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten gestalten Förderregelungen für Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen so, dass keine Anreize für nicht nachhaltige Wege gesetzt werden und der Wettbewerb mit den Wirtschaftszweigen für Werkstoffe nicht verzerrt wird, um sicherzustellen, dass Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt wird:
- a)
- Holzprodukte,
- b)
- Verlängerung ihrer Lebensdauer von Holzprodukten,
- c)
- Wiederverwendung,
- d)
- Recycling,
- e)
- Bioenergie und
- f)
- Entsorgung;
(3a) Die Mitgliedstaaten können vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Absatz 3 abweichen, wenn die Energieversorgungssicherheit gewahrt werden muss. Die Mitgliedstaaten können von diesem Prinzip auch dann abweichen, wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung; dies gilt für
- a)
- notwendige Forstbewirtschaftungstätigkeiten im Hinblick auf vorkommerzielle Ausdünnungsarbeiten oder gemäß nationalem Recht im Bereich der Waldbrandprävention in stark gefährdeten Gebieten,
- b)
- den Noteinschlag im Anschluss an dokumentierte natürliche Störungen oder
- c)
- die Ernte bestimmter Holzsorten, die nicht für die lokalen Verarbeitungsanlagen geeignet sind.
(3b) Höchstens einmal im Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Absatz 3a sowie die Gründe solcher Abweichungen und die geografische Größenordnung, für die sie gelten. Die Kommission veröffentlicht die eingegangenen Mitteilungen und kann eine öffentliche Stellungnahme zu ihnen abgeben.
(3c) Die Mitgliedstaaten gewähren keine unmittelbare finanzielle Unterstützung für
- a)
- die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung,
- b)
- die Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Verbrennung von Abfällen, außer wenn die Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, eingehalten wurden.
(3d) Unbeschadet des Absatzes 3 gewähren die Mitgliedstaaten für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen weder neue Unterstützung noch erneuern sie eine etwaige Unterstützung, außer wenn diese Elektrizität mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Sie wurde in einer Region erzeugt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang genannt wird, und erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 11 der vorliegenden Richtlinie;
- b)
- sie wurde unter Nutzung der Biomasse-CO2-Abscheidung und -Speicherung erzeugt und erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 11 Unterabsatz 2;
- c)
- sie wird für einen begrenzten Zeitraum in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV mit dem Ziel erzeugt, die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse so weit wie möglich einzustellen, ohne den Zugang zu sicherer Energie zu beeinträchtigen.
Die Kommission veröffentlicht bis 2027 einen Bericht über die Auswirkungen der Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Biomasse vor, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt, auf das das Klima und die Umwelt und auf mögliche Marktverzerrungen, und bewertet die Möglichkeit weiterer Beschränkungen für Förderregelungen für forstwirtschaftliche Biomasse.
- c)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(4a) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen und -maßnahmen umfassen kann und mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie unterstützt wird und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen einen Wert erreicht, der mit dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Beitrag des Mitgliedstaats im Einklang steht, wobei eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die den in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Richtzielpfaden entspricht. Insbesondere muss mit dem Rahmen dazu beigetragen werden, verbleibende Hindernisse für einen hohen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bei der Stromversorgung abzubauen, auch Hindernisse im Rahmen von Genehmigungsverfahren, des Ausbaus der benötigten Übertragungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur einschließlich Energiespeicher am selben Standort. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Bedarf an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr, die Industrie, Gebäude sowie die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs. Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und in ihren gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten Fortschrittsberichten eine Kurzdarstellung der in diesem Rahmen vorgesehenen Strategien und Maßnahmen und eine Bewertung der Umsetzung dieser Strategien bzw. Maßnahmen aufnehmen.
- 3.
- Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c werden Gas und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.
Aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugte Energie wird in dem Wirtschaftszweig angerechnet, in dem sie verbraucht wird, d. h. in der Stromversorgung, der Wärme- und Kälteversorgung oder dem Verkehr.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten im Wege eines spezifischen Kooperationsabkommens vereinbaren, die in einem Mitgliedstaat verbrauchten erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs vollständig oder teilweise dem Anteil des Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Kraftstoffe erzeugt wurden, zuzuordnen. Damit die Kommission überwachen kann, dass dieselben erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nicht sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem sie erzeugt werden, als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie verbraucht werden, angerechnet werden, und damit sie die geltend gemachte Menge erfassen kann, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jedes solche Kooperationsabkommen. Diese Kooperationsabkommen beinhalten die insgesamt und für jeden Mitgliedstaat zu verbuchenden Menge der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie das Datum, an dem das jeweilige Kooperationsabkommen in Kraft tritt.
- b)
- Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Quellen produzierte Elektrizität berechnet, einschließlich der von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften produzierten Elektrizität sowie der aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs erzeugten Elektrizität und unter Ausschluss der in Pumpspeicherkraftwerken mit zuvor hochgepumptem Wasser produzierten Elektrizität sowie der für die Erzeugung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs genutzten Elektrizität.
- c)
- Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Der Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr wird als Summe aller Biokraftstoffe, Biogase und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr verbraucht werden, berechnet. Dies schließt erneuerbare Kraftstoffe ein, die für den internationalen Seeverkehr (Bunker) bereitgestellt werden.
- 4.
- Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Bis zum 31. Dezember 2025 vereinbart jeder Mitgliedstaat mit mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu folgenden Modalitäten festzulegen:
- a)
- Die Mitgliedstaaten streben an, sich bis zum 31. Dezember 2030 auf die Einrichtung von mindestens zwei gemeinsamen Projekten zu einigen,
- b)
- die Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh streben an, sich bis zum 31. Dezember 2033 auf die Einrichtung eines dritten gemeinsamen Projekts zu einigen.
Die Festlegung gemeinsamer Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen erfolgt im Einklang mit dem Bedarf, der in den in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) genannten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplänen auf hoher Ebene für jedes Meeresbecken und im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelt wurde, kann aber über diesen Bedarf hinausgehen und lokale und regionale Gebietskörperschaften und private Unternehmen einbeziehen.
Die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gerechte Verteilung der Kosten und des Nutzens der gemeinsamen Projekte hin. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstatten alle relevanten Kosten und der entsprechende Nutzen des gemeinsamen Projekts in dem jeweiligen Kooperationsabkommen.
Die Mitgliedstatten teilen der Kommission die Kooperationsabkommen und das Datum der voraussichtlichen Inbetriebnahme der gemeinsamen Projekte mit. Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung kann von den beteiligten Mitgliedstaaten durch Projekte erfüllt werden, die über nationale Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294(*********) der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanziert werden.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(7a) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegten Richtziele für die Erzeugung von Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen in jedem Meeresbecken veröffentlichen die betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über die Mengen an Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Erzeugung die sie im Wege von Ausschreibungen erreichen wollen, wobei sie der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Netzinfrastruktur und den bereits durchgeführten Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten streben an, in ihren maritimen Raumordnungsplänen Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen Gebiete zuzuweisen, wobei den bereits in den betroffenen Gebieten durchgeführten Tätigkeiten Rechnung zu tragen ist. Im Interesse einer einfacheren Erteilung von Genehmigungen für gemeinsame Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen verringern die Mitgliedstaaten die Komplexität und erhöhen die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens, verstärken die Zusammenarbeit untereinander, und richten gegebenenfalls eine zentrale Anlaufstelle ein. Zur Erhöhung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit können die Mitgliedstaaten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in gemeinsame Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen einbeziehen.
- 5.
- Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind und zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle (energy efficiency first) beitragen.
- b)
- Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten legen eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen und sie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden können. Sind harmonisierte Normen oder europäische Normen vorhanden, einschließlich von den europäischen Normungsorganisationen entwickelter technischer Referenzsysteme, werden solche technischen Spezifikationen auf der Grundlage dieser Normen abgefasst. Vorrang haben dabei harmonisierte Normen, deren Fundstellen zur Unterstützung des Unionsrechts im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, etwa die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) oder die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***********). Sind keine solchen Normen vorhanden, sind sonstige harmonisierte Normen und europäische Normen in dieser Reihenfolge zu nutzen. In den technischen Spezifikationen darf nicht vorgeschrieben werden, wo die Geräte und Systeme zu zertifizieren sind, und sie dürfen kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen.
(2a) Die Mitgliedstaaten fördern die Erprobung innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie zur Erzeugung, gemeinsamen Nutzung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen während eines begrenzten Zeitraums in Pilotprojekten unter realen Bedingungen, wobei die Erprobung unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde, im Einklang mit geltendem Unionsrecht und mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, damit für den sicheren Betrieb des Energiesystems gesorgt ist und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts eintreten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vorsehen. Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
- c)
- Die Absätze 4 bis 7 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie bewerten, unbegründete Hindernisse beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen, auch indem sie ermitteln, wie die mit diesen Verträgen verbundenen finanziellen Risiken, insbesondere durch Kreditgarantien, verringert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige Verträge keinen unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Verfahren sowie Umlagen und Abgaben unterworfen sind und dass etwaige damit verbundene Herkunftsnachweise im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarer Energie auf den Käufer der erneuerbaren Energie übertragen werden können.
Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und in den gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten Fortschrittsberichten. Zudem legen sie in diesen Fortschrittsberichten eine Angabe zu der durch Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie unterstützten Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor.
Im Anschluss an die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung analysiert die Kommission die Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie und insbesondere für den Einsatz grenzübergreifender Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie und gibt Leitlinien für die Beseitigung dieser Hindernisse heraus.
(9) Bis zum 21. November 2025 prüft die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Genehmigungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie zu unterstützen, unter anderem durch die Ausarbeitung wesentlicher Leistungsindikatoren als Richtwerte.
- 6.
- Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 15a
Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden (1) Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 einen Richtwert für den nationalen Anteil der am Standort oder in der Nähe erzeugten bzw. aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch in ihrem Wirtschaftszweig Gebäude fest, der mit der Richtzielvorgabe im Einklang steht, bis 2030 einen Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 49 % am Endenergieverbrauch in Gebäuden in der Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten nehmen den Richtwert für den nationalen Anteil und Angaben darüber, wie sie ihn zu erreichen planen, in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf.
(2) Die Mitgliedstaaten können Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 20 % auf den in Absatz 1 genannten Richtwert für den nationalen Anteil anrechnen. Beschließen sie dies, so erhöht sich der Richtwert für den nationalen Anteil um die Hälfte des Prozentsatzes der verwendeten Abwärme und -kälte, der auf diesen Anteil angerechnet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Regelungen und Bauvorschriften und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen geeignete Maßnahmen fest, um den Anteil von am Standort oder in der Nähe erzeugtem Strom und erzeugter Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen sowie der aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudebestand zu erhöhen. Diese Maßnahmen können nationale Maßnahmen einschließen, die im Zusammenhang stehen mit einer erheblichen Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Anzahl der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, der lokalen Energiespeicherung, intelligenten Ladens und bidirektionalen Ladens, anderer Flexibilitätsdienste wie Laststeuerung sowie Maßnahmen in Kombination mit Energieeffizienzsteigerungen im Zusammenhang mit KWK und größeren Renovierungen, durch die die Zahl von Niedrigstenergiegebäuden und Gebäuden gesteigert wird, die über die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU hinausgehen.
Um den Richtwert für den in Absatz 1 festgelegten Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Regelungen und Bauvorschriften und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung von am Standort oder in der Nähe erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und bestehenden Gebäuden, die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU einer größeren Renovierung oder einer Erneuerung der Heizungsanlage unterzogen werden, vor, sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist. Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu erfüllen.
Hinsichtlich bestehender Gebäude gilt Unterabsatz 1 auch für die Streitkräfte, aber nur soweit die Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Gebäude auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU und des Artikels 5 der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich des Anteils der genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können, sofern sie es für zweckmäßig erachten, im Wirtschaftszweig Gebäude die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften fördern, insbesondere durch die Vergabe öffentlicher Aufträge.
(6) Zur Erreichung des Richtwerts für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Absatz 1 fördern die Mitgliedstaaten im jeweiligen lokalen Kontext die Nutzung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen und können innovative Technologie, darunter intelligente und mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung fördern, die, soweit anwendbar, durch eine intelligente Steuerung des Energieverbrauchs in den Gebäuden ergänzt werden. Dazu verwenden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, Instrumente und Anreize, unter anderem Energielabels gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU und andere auf Unions- oder nationaler Ebene entwickelte geeignete Ausweise oder Normen, und sie sorgen für die Bereitstellung angemessener Informationen und Beratung zu erneuerbaren und hoch energieeffizienten Alternativen sowie zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Förderung einer schnelleren Ersetzung alter Wärmeversorgungssysteme und einer beschleunigten Umstellung auf Lösungen, die auf erneuerbarer Energie basieren.
Artikel 15bErfassung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind (1) Bis zum 21. Mai 2025 führen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Erfassung durch, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck ihre bestehenden Raumordnungsdokumente oder -plänen nutzen oder auf ihnen aufbauen, einschließlich maritimer Raumordnungspläne, die gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(************) ausgearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Koordinierung zwischen allen einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Stellen — einschließlich der Netzbetreiber — bei der Erfassung der benötigten Gebiete.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Kooperationsmechanismen, mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung der jeweiligen Technologie im Einklang stehen, die in den gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
(2) Zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere
- a)
- die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Landflächen, unterhalb der Oberfläche, auf den Meeren oder Binnengewässern;
- b)
- die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration;
- c)
- die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur.
(3) Die Mitgliedstaaten begünstigen die Mehrfachnutzung der in Absatz 1 genannten Gebiete. Projekte im Bereich erneuerbare Energie müssen mit den bereits bestehenden Nutzungen dieser Gebiete vereinbar sein.
(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig — und aktualisieren erforderlichenfalls — die in Absatz 1 genannten Gebiete, insbesondere im Rahmen der Aktualisierung ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne.
Artikel 15cBeschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie (1) Bis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Die Mitgliedstaaten können Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Wasserkraftwerke ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen in diesen Plänen
- a)
- ausreichend homogene Land-, Binnengewässer- und Meeresgebiete ausweisen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, wobei sie
- i)
- vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auswählen;
- ii)
- Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und Meeressäuger-Hauptzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Punkt iii genannten Instrumenten ermittelt wurden, ausschließen, mit Ausnahme künstlicher und bebauter Flächen wie Dächern, Parkplätzen oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
- iii)
- alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, z. B. Sensibilitätskarten für Wildtiere, nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären, wobei sie die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten — sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*************) als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) geschützte Vögel und Gebiete — berücksichtigen;
- b)
- für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Regeln sind auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.
Unbeschadet des Artikels 16a Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie wird bei Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Regeln und bei der Durchführung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten, sofort geeignete Schritte unternommen werden.
Die zuständigen Behörden erläutern in dem in Unterabsatz 1 genannten Plan zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie werden vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) unterzogen, und, sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die sie Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie einrichten. Auch wenn die Entscheidung über die Größe dieser Gebiete im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zielen die Mitgliedstaaten darauf ab sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Ziele beitragen. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie werden öffentlich zugänglich gemacht und gegebenenfalls regelmäßig, insbesondere im Rahmen der Aktualisierung der gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, überprüft.
(4) Bis zum 21. Mai 2024 können die Mitgliedstaaten bestimmte Gebiete, die bereits als Gebiete, die für den beschleunigten Einsatz einer oder mehrerer Technologien für erneuerbare Energie geeignet sind, ausgewiesen wurden, zu Beschleunigungsgebieten für eine oder mehrere Arten von erneuerbarer Energie erklären, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Diese Gebiete liegen außerhalb von Natura-2000-Gebieten, von Gebieten, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, sowie außerhalb von ausgewiesenen Vogelzugrouten;
- b)
- die Pläne zur Ausweisung dieser Gebiete wurden einer strategischen Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen;
- c)
- mit den Projekten in diesen Gebieten werden angemessene und verhältnismäßige Regeln und Maßnahmen umgesetzt, um möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenzuwirken.
(5) Die zuständigen Behörden wenden das Genehmigungsverfahren und die Fristen gemäß Artikel 16a auf die einzelnen Projekte in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie an.
Artikel 15dBeteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Plänen zur Ausweisung von in Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/42/EG, wozu auch die Ermittlung der betroffenen bzw. voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit gehört.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die öffentliche Akzeptanz der Projekte im Bereich erneuerbare Energie durch die direkte und indirekte Beteiligung lokaler Gemeinschaften an diesen Projekten.
Artikel 15eGebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich ist (1) Die Mitgliedstaaten können einen oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diese Umsetzung keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist, eine solche Auswirkung angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden kann. Ziel dieser Gebiete ist es, die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu unterstützen und zu ergänzen. Diese Pläne müssen
- a)
- im Fall von Netzprojekten Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau;
- b)
- im Fall von Speicherprojekten Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Schutzprogramme ausgewiesen sind, ausschließen;
- c)
- Synergieeffekte mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sicherstellen;
- d)
- einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen werden und
- e)
- geeignete und verhältnismäßige Regeln festlegen, auch in Bezug auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die für die Entwicklung von Netz- und Speicherprojekten zu ergreifen sind, um mögliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls es nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu vermeiden, sie erheblich zu verringern.
Während der Ausarbeitung dieser Pläne konsultieren die Mitgliedstaaten die betreffenden Betreiber von Infrastruktursystemen.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sowie Anhang I Nummer 20 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) und abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen, auch wenn dies erforderlich ist, um den Ausbau von erneuerbarer Energie zu beschleunigen, um die klimapolitischen Vorgaben und die Zielvorgaben für erneuerbare Energie zu erreichen, Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ebenso ausnehmen, wie von einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und von der Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG, sofern das Netz- oder Speicherprojekt in einem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewiesenen gewidmeten Infrastrukturgebiet liegt und die gemäß Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels festgelegten Regeln und Maßnahmen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmen auch für Infrastrukturgebiete gewähren, die bereits vor dem 20. November 2023 ausgewiesen wurden, sofern diese einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unterzogen wurden. Diese Abweichungen gelten nicht für Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben, oder wenn ein Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU einen entsprechenden Antrag stellt.
(3) Nimmt ein Mitgliedstaat die Netz- und Speicherprojekte gemäß Absatz 2 von den dort genannten Prüfungen aus, so führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Screening der Projekte in den speziellen Infrastrukturgebieten durch. Dieses Screening stützt sich auf vorhandene Daten aus der Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG. Die zuständigen Behörden können den Antragsteller auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Das Screening muss binnen 30 Tagen abgeschlossen werden. Dabei soll festgestellt werden, ob eines dieser Projekte angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, in denen es angesiedelt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete, die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt wurde, nicht ermittelt wurden.
(4) Ergibt das Screening, dass ein Projekt mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen gemäß Absatz 3 haben wird, so stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten sicher, dass gegen diese geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden. Können solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um diesen Auswirkungen zu begegnen, die, falls keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, in Form eines finanziellen Ausgleichs für Artenschutzprogramme erfolgen können, um den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu wahren oder zu verbessern.
(5) Erfordert die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz ein Projekt zum Ausbau der Netzinfrastruktur innerhalb oder außerhalb spezieller Infrastrukturgebiete und unterliegt dieses Projekt einem Screening gemäß Absatz 3 dieses Artikels, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU, so beschränkt sich dieses Überprüfungverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben.
- 7.
- Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens (1) Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten von erneuerbarer Energie, darunter auch solche, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, was auch Genehmigungen für den Netzanschluss und gegebenenfalls Umweltprüfungen einschließt. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n).
(2) Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten bestätigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tage nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(3) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen leisten dem Antragsteller auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Die Antragsteller dürfen die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen. Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum y 21. November 2025 dafür, dass alle Genehmigungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt werden.
(4) Die Anlaufstelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Projektträger von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bereit und macht diese Informationen online verfügbar, wobei sie gesondert auch auf kleinere Projekte im Bereich erneuerbare Energie und Projekte von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften eingeht. In den online veröffentlichten Informationen wird auf die für den jeweiligen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen. Existieren in einem Mitgliedstaat mehrere Anlaufstellen, wird in den online veröffentlichten Informationen auf die für den jeweiligen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller und die breite Öffentlichkeit bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie leichten Zugang zu einfachen Streitbeilegungsverfahren und gegebenenfalls auch zu Verfahren der alternativen Streitbeilegung haben.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder für den Anschluss dieser Anlage an das Netz und zur Errichtung der Anlagen, die für den Ausbau der für die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem notwendigen Energieinfrastrukturnetze erforderlich sind, einschließlich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Bezug auf Umweltaspekte, dem zügigsten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterliegen, das auf der jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Ebene zur Verfügung steht.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Ressourcen zur Verfügung, um für qualifiziertes Personal, Fortbildung und die Umschulung ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen sind, zu sorgen. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.
(8) Außer in den Fällen, in denen es mit anderen behördlichen Etappen des Genehmigungsverfahrens zusammenfällt, umfasst die Dauer des Genehmigungsverfahrens Folgendes nicht:
- a)
- die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
- b)
- die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
- c)
- die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
(9) Die Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren werden im Einklang mit geltendem Recht öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 16aGenehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht länger als 12 Monate dauert. Bei Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen darf das Genehmigungsverfahren jedoch höchstens zwei Jahre dauern. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beide Zeiträume um bis zu sechs Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.
(2) Das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei Projekten im Bereich der Offshore-Windenergie darf das Genehmigungsverfahren jedoch 12 Monate nicht überschreiten. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründenden Fällen, beispielsweise aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen eines Repowering-Projekts auf das Netz oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage, können Mitgliedstaaten die Frist von sechs Monaten um bis zu drei Monate und die Frist von 12 Monaten bei Projekten im Bereich der Offshore-Windenergie um bis zu sechs Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.
(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels, abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummer 3 Buchstaben a, b, d, h und i und Nummer 6 Buchstabe c, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU — sind bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien neue Anträge für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich Anlagen, die verschiedene Arten von Technologie für erneuerbare Energie kombinieren, und des Repowering von Anlagen für die jeweilige Technologie und Energiespeicher am selben Standort sowie der Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz von der Verpflichtung zur Durchführung einer speziellen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen, sofern diese Projekte mit Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben, oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU einen entsprechenden Antrag stellt.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie keiner Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf Natura-2000-Gebiete unterzogen, sofern diese Projekte für erneuerbare Energie den gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Maßnahmen entsprechen.
(4) Die zuständigen Behörden führen für die in Absatz 3 genannten Anträgen ein Screening durch. Ziel dieses Screening ist, festzustellen, ob das Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, in denen es sich befindet, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt wurde, nicht ermittelt wurden. Ziel dieses Screening s ist es auch, festzustellen, ob eines dieser Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund eines Antrags eines Mitgliedstaats, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, unter Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU fällt.
Für die Zwecke dieses Screening s stellt der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie, über die Einhaltung der gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Regeln und Maßnahmen für das betreffende Beschleunigungsgebiet, über etwaige zusätzliche vom Projektträger getroffene Maßnahmen im Rahmen des Projekts sowie darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Die zuständige Behörde kann den Projektträger auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Das Überprüfungsverfahren für Anträge für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird innerhalb von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der für diesen Zweck ausreichenden erforderlichen Informationen abgeschlossen. Bei Anträgen für Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und bei neuen Anträgen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird das Überprüfungsverfahren jedoch innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen.
(5) Im Anschluss an das Screening sind die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anträge unter Umweltgesichtspunkten genehmigt, ohne dass eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist, es sei denn, die zuständige Behörde erlässt eine Verwaltungsentscheidung, in der auf der Grundlage eindeutiger Beweise die Gründe dafür angegeben sind, dass ein bestimmtes Projekt angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebiets, in dem es sich befindet, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die nicht durch die Maßnahmen gemindert werden können, die in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten aufgeführt sind oder vom Projektträger vorgeschlagen wurden. Diese Entscheidungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Solche Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, die binnen sechs Monaten nach der Verwaltungsentscheidung, mit der eine hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen festgestellt wird, durchgeführt werden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden.
Unter begründeten Umständen, etwa, wenn dies erforderlich ist, um die Bereitstellung erneuerbarer Energie zu beschleunigen, um die klimapolitischen Vorgaben und die Zielvorgaben für erneuerbare Energie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten Windenergie- und Fotovoltaikprojekte von diesen Prüfungen ausnehmen.
Nehmen Mitgliedstaaten Windenergie- und Fotovoltaikprojekte von diesen Prüfungen aus, so ergreift der Betreiber angemessene Minderungsmaßnahmen oder, falls diese Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, Ausgleichsmaßnahmen, die in Form eines finanziellen Ausgleichs erfolgen können, falls keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken. Falls diese nachteiligen Auswirkungen negative Folgen für den Artenschutz haben, zahlt der Betreiber einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, um den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu sichern oder zu verbessern.
(6) Im Genehmigungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist dazu führt, dass die spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritte als genehmigt gelten, es sei denn, das gegenständliche Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 5 oder der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für die abschließenden Entscheidungen über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, die ausdrücklich ergehen müssen. Alle Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 16bGenehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie befinden, nicht länger dauert als zwei Jahre dauert. Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie darf das Genehmigungsverfahren jedoch höchstens drei Jahre dauern. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen, einschließlich der Fälle, in denen die Umstände längere Fristen für die nach den geltenden Umweltvorschriften der Union notwendigen Prüfungen erfordern, können Mitgliedstaaten beide Fristen um bis zu sechs Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.
(2) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2011/92/EU oder 92/43/EWG erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen für ein bestimmtes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert werden. Ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, gibt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Projektträger vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Projektträger in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.
Das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort, sowie der Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz, außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie darf einschließlich Umweltprüfungen, sofern diese gemäß dem relevanten Recht erforderlich sind, nicht länger dauern als 12 Monate. Für Offshore-Windenergieprojekte darf das Genehmigungsverfahren jedoch höchstens zwei Jahre dauern. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen können Mitgliedstaaten beide Zeiträume um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.
Artikel 16cBeschleunigung des Genehmigungsverfahrens für das Repowering (1) Führt das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie um mehr als 15 %, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Genehmigungsverfahren für Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz unbeschadet der Prüfung potenzieller Umweltauswirkungen gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bei der betreffenden Stelle genehmigt werden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(2) Ist für das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie das Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 durchzuführen, festzustellen, ob für das Projekt ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen, so beschränkt sich dieses Screening oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt.
(3) Sind für das Repowering von Solaranlagen keine zusätzlichen Flächen erforderlich und entspricht es den geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Solaranlage festgelegt wurden, so wird das Projekt von etwaigen anwendbaren Anforderung ausgenommen, das Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 zu durchlaufen, festzustellen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen.
Artikel 16dGenehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, nicht länger dauert als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU, ist eine solche Installation von Solaranlagen gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes, wegen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von der Anwendung des Absatzes 1 ausnehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 100 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, einen Monat nicht überschreitet. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörden oder Stellen ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Führt die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Kapazitätsschwellenwerts zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand oder zu Einschränkungen beim Betrieb des Stromnetzes, so können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Kapazitätsschwellenwert anwenden, sofern dieser über 10,8 kW liegt.
Artikel 16eGenehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten darf. Für Erdwärmepumpen darf das Genehmigungsverfahren jedoch drei Monate nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen, sofern keine weiteren Arbeiten für den Netzanschluss erforderlich sind und sofern keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt — Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt werden:
- a)
- Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW, und
- b)
- Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW, die von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität installiert werden, wenn die elektrische Leistung der Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der elektrischen Leistung der Wärmepumpe beträgt.
(3) Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestimmte Gebiete oder Bauwerke zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes oder aufgrund nationaler Verteidigungsinteressen oder aus Sicherheitsgründen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.
(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungsverfahren beruhen, werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht veröffentlicht.
Artikel 16fÜberragendes öffentliches Interesse Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.
- 8.
- Artikel 18 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssysteme für Installateure und Konstrukteure aller Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbarer Energie basieren, im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft, für Installateure von solaren Photovoltaiksystemen, einschließlich Energiespeicherung, und für Installateure von Ladepunkten, die eine Laststeuerung ermöglichen, zur Verfügung stehen. Diese Systeme können die bestehenden Systeme und Strukturen gegebenenfalls berücksichtigen und sind auf die in Anhang IV festgelegten Kriterien zu stützen. Jeder Mitgliedstaat erkennt die von anderen Mitgliedstaaten gemäß diesen Kriterien vorgenommenen Zertifizierungen an.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl ausgebildeter und qualifizierter Installateure für die in Unterabsatz 1 genannte Technologie zur Verfügung steht, um den Ausbau der erneuerbaren Energie bewerkstelligen, der erforderlich ist, um die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele zu erreichen.
Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Zertifizierung oder Qualifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energie gestützten Technologie für die Wärme- und Kälteversorgung, der solaren Photovoltaiksysteme, einschließlich Energiespeicherung, der Ladepunkte, die eine Laststeuerung ermöglichen, und der neuesten innovativen Lösungen für diese zur Verfügung stehen, sofern diese Programme mit ihren Zertifizierungssystemen oder entsprechenden Qualifikationssystemen kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Ausbildungsprogrammen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft. Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und -händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologie zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann.
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass erheblich weniger ausgebildete und qualifizierte Installateure als erforderlich verfügbar sind, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Lücke zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifikationssystemen gemäß Absatz 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit außerdem in transparenter und leicht zugänglicher Art und Weise ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis der gemäß Absatz 3 zertifizierten oder qualifizierten Installateure zur Verfügung.
- 9.
- Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff, ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, um dem Marktwert des Herkunftsnachweises Rechnung zu tragen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keinen Nachweis auszustellen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise für Energie aus nicht erneuerbaren Quellen ausgestellt werden. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen kann von einer Mindestkapazität abhängig gemacht werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Gegebenenfalls kann diese Standardgröße in eine Bruchgröße unterteilt werden, sofern jene ein Vielfaches von 1 Wh beträgt. Für jede Einheit produzierte Energie wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.
- ii)
- Nach Unterabsatz 2 wird der folgende Unterabsatz eingefügt:
„Für kleine Anlagen unter 50 kW und für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden ein vereinfachtes Registrierungsverfahren und reduzierte Registrierungsgebühren eingeführt.”
- iii)
- Unterabsatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Herkunftsnachweise nicht unmittelbar dem Produzenten, sondern einem Versorger oder Verbraucher ausgestellt werden, der die Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen kauft.
- b)
- Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die Herkunftsnachweise für Transaktionen zwölf Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, spätestens 18 Monate nach der Produktion der Energieeinheit ihre Gültigkeit verlieren. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ungültig gewordene Herkunftsnachweise bei der Berechnung ihres Restenergiemixes.
(4) Zu den in den Absätzen 8 und 13 genannten Kennzeichnungszwecken stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieunternehmen Herkunftsnachweise spätestens sechs Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2025 sicher, dass die Daten über ihren Restenergiemix jährlich veröffentlicht werden.
- c)
- Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie produziert wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Produktion, die wie folgt spezifiziert werden können:
- i)
- im Fall von Gas aus erneuerbaren Quellen, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, sowie von Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen in einem stündlichen oder unterstündlichen Intervall;
- ii)
- im Fall von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
- d)
- In Absatz 8 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:
Wird Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, geliefert, so muss der Versorger den Endverbrauchern den Anteil oder die Menge von Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke von Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG nachweisen. Der Versorger verwendet hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn,
- a)
- es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann;
- b)
- der Mitgliedstaat hat beschlossen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise auszustellen.
Verbraucht ein Kunde Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, wie im kommerziellen Angebot des Versorgers nachgewiesen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwerteten Herkunftsnachweise den relevanten Netzmerkmalen entsprechen.
- e)
- Absatz 13 erhält folgende Fassung:
(13) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Bewertung der Möglichkeiten, ein unionsweites Ökolabel einzuführen, um die Nutzung von mit neuen Anlagen erzeugter erneuerbarer Energie zu fördern. Die Energieversorger weisen anhand der Angaben in den Herkunftsnachweisen nach, dass die Anforderungen eines solchen Labels erfüllt sind.
(13a) Die Kommission überwacht das Funktionieren des Systems der Herkunftsnachweise und bewertet bis zum 30. Juni 2025 das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Bereich der Herkunftsnachweise auf dem Markt, und im Fall von Ungleichgewichten ermittelt sie die relevanten Faktoren, die sich auf Angebot und Nachfrage auswirken.
- 10.
- Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Auf der Grundlage der in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang I dieser Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Gesamtziels der Union neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und Fernkälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die erforderlichen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur, um die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen zu fördern, wie Solarwärme, Fotovoltaik, mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betriebene Wärmepumpen, die Umgebungsenergie nutzen, geothermischer Energie und andere auf geothermischer Energie beruhende Technologie, Biomasse, Biogas, flüssige Biobrennstoffe sowie Abwärme und Abkälte, nach Möglichkeit in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung, Laststeuerungssystemen und Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung.
- 11.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 20a
Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Übertragungs- und, sofern ihnen diese Daten zur Verfügung stehen, die Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau wie möglich in Intervallen, die den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Haben die Verteilernetzbetreiber gemäß nationalem Recht keinen Zugang zu allen erforderlichen Daten, so nutzen sie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 das bestehende Datenmeldesystem des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom). Die Mitgliedstaaten bieten Anreize für die Verbesserung intelligenter Netze, damit das Netzgleichgewicht besser überwacht wird und Echtzeitdaten zur Verfügung gestellt werden.
Die Verteilernetzbetreiber müssen außerdem, falls technisch verfügbar, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung und die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden digital auf eine Weise bereitgestellt, mit der die Interoperabilität auf der Grundlage harmonisierter Datenformate und standardisierter Datensätze sichergestellt ist, sodass sie von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern diskriminierungsfrei verwendet und von elektronischen Kommunikationssystemen wie intelligenten Messsystemen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Gebäudeenergiemanagementsystemen gelesen werden können.
(3) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung und von Industriebatterien den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten, die mit ausdrücklicher Zustimmung im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren, wie z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung.
Zusätzlich zu weiteren in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) festgelegten Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsanforderungen erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die Fahrzeughersteller in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie gegebenenfalls zusätzlich den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften bereitstellen.
(4) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Behörden sicher, dass neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte in ihrem Hoheitsgebiet installiert werden, die intelligente Ladefunktionen und gegebenenfalls die Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, sowie bidirektionale Ladefunktionen gemäß den Anforderungen von Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) …/…++ unterstützen können.
(5) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Regelungsrahmen zulässt, dass kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung oder Elektrofahrzeuge und andere kleine dezentrale Energiequellen auch über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden auf der Grundlage der technischen Merkmale der Elektrizitätsmärkte technische Anforderungen für die Teilnahme an diesen Systemen fest.
Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine diskriminierungsfreie Beteiligung kleiner dezentraler Energieanlagen oder mobiler Systeme an den Elektrizitätsmärkten.
- 12.
- Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 22a
Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie (1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor verwendet werden, mindestens um einen Richtwert von 1,6 Prozentpunkten — als jährlicher, für die für die Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 berechneter Durchschnitt — zu erhöhen.
Die Mitgliedstaaten können Abwärme und -kälte bis zu einer Grenze von 0,4 Prozentpunkten auf die durchschnittliche jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 anrechnen, sofern die Abwärme und -kälte über effiziente Fernwärme und -kälte geliefert wird, mit Ausnahme von Netzen, die nur ein Gebäude mit Wärme versorgen, oder wenn die gesamte Wärmeenergie ausschließlich am Standort verbraucht wird und die Wärmeenergie nicht verkauft wird. Beschließen sie dies, so erhöht sich die durchschnittliche jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 um die Hälfte der Prozentpunkte der angerechneten Abwärme und -kälte.
Die Mitgliedstaaten nehmen die geplanten und ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung dieser an Richtwerten orientierten Steigerung in ihre gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und in ihre gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten Fortschrittsberichte auf.
Wenn Elektrifizierung als kosteneffiziente Option betrachtet wird, wird mit Hilfe dieser Strategien und Maßnahmen die Elektrifizierung industrieller Prozesse auf der Grundlage erneuerbarer Energie gefördert. Mit diesen Strategien und Maßnahmen wird angestrebt, günstige Marktbedingungen für die Verfügbarkeit wirtschaftlich tragfähiger und technisch machbarer Alternativen auf der Grundlage erneuerbarer Energie zu schaffen, um fossile Brennstoffe, die in der Industrie für die Wärmeversorgung verwendet werden, zu ersetzen, um die Verwendung fossiler Brennstoffe, die für die Wärmeversorgung verwendet werden und deren Temperatur unter 200 °C liegt, zu verringern. Bei der Annahme dieser Strategien und Maßnahmen tragen die Mitgliedstaaten dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” , der Wirksamkeit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie der Notwendigkeit der Beseitigung regulatorischer, administrativer und wirtschaftlicher Hindernisse Rechnung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 mindestens 42 % und bis 2035 60 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Dieser Prozentsatz wird wie folgt berechnet:
- a)
- Zur Berechnung des Nenners wird der Energiegehalt des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs berücksichtigt, wobei Folgendes ausgenommen ist:
- i)
- Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, und Biokraftstoffe;
- ii)
- Wasserstoff, der durch die Dekarbonisierung von industriellem Restgas erzeugt wird und dazu dient, das spezifische Gas zu ersetzen, aus denen er erzeugt wird;
- iii)
- Wasserstoff, der in industriellen Anlagen als Nebenprodukt hergestellt oder aus Nebenprodukten gewonnen wird;
- b)
- zur Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke im industriellen Sektor genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt, wobei erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die als Zwischenprodukte für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt werden, und Biokraftstoffe ausgenommen sind;
- c)
- zur Berechnung des Zählers und des Nenners sind die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Brennstoffen zu verwenden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 5 Buchstabe c dieses Absatzes gelten für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen oder in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, die entsprechenden ISO-Normen;
(2) Die Mitgliedstaaten fördern freiwillige Kennzeichnungssysteme für Industrieprodukte, mit denen ausgewiesen wird, dass Industrieprodukte mit erneuerbarer Energie und erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden. Solche Kennzeichnungssysteme müssen den Prozentsatz der genutzten erneuerbaren Energie oder der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bei der Gewinnung von Rohstoffen und in der Vorbehandlungs-, Herstellungs- und Vertriebsphase eingesetzt wurden, auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission(*******************) oder in ISO 14067:2018festgelegten Methoden.
(3) Die Mitgliedstaaten weisen die Menge an erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, die sie voraussichtlich ein- und ausführen werden, in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und in ihren gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten aus. Auf der Grundlage dieser Berichterstattung entwickelt die Kommission die Unionsstrategie für importierten und heimischen Wasserstoff mit dem Ziel, einen europäischen Wasserstoffmarkt und die inländische Wasserstofferzeugung in der Union zu fördern und die Umsetzung dieser Richtlinie und die Erreichung der darin festgelegten Ziele zu unterstützen, wobei sie der Versorgungssicherheit und der strategischen Autonomie der Union im Energiebereich und gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem globalen Wasserstoffmarkt gebührend Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten geben in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und Fortschrittsberichten und in ihren gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten an, wie sie zu dieser Strategie beizutragen gedenken.
Artikel 22bBedingungen für die Verringerung des Ziels für die Verwendung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie (1) Ein Mitgliedstaat kann den Beitrag der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 5 genutzt werden, im Jahr 2030 um 20 % verringern, vorausgesetzt, dass
- a)
- dieser Mitgliedstaat auf Kurs zu seinem nationalen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten verbindlichen Gesamtziel der Union ist, der mindestens dem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Formel entspricht; und
- b)
- der Anteil des aus fossilen Brennstoffen hergestellten Wasserstoffs oder seiner Derivate, der in diesem Mitgliedstaat verbraucht wird, im Jahr 2030 höchstens 23 % und im Jahr 2035 höchstens 20 % beträgt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verringerung nicht mehr.
(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Verringerung an, so teilt er dies der Kommission zusammen mit seinen gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und im Rahmen seiner gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten mit. Die Mitteilung enthält Informationen über den aktualisierten Anteil erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und alle relevanten Daten zum Nachweis, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Die Kommission überwacht die Lage in den Mitgliedstaaten, denen eine Verringerung gewährt wird, um zu überprüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen kontinuierlich erfüllt sind.
- 13.
- Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Um die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor zu fördern, erhöht jeder Mitgliedstaat den Anteil der erneuerbaren Energie in diesem Sektor jährlich um mindestens 0,8 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2021-2025) bzw. 1,1 Prozentpunkte (für den Zeitraum 2026-2030) gegenüber dem Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020, wobei die Prozentpunkte jeweils als Jahresdurchschnitt für den Zeitraum 2021-2025 bzw. den Zeitraum 2026-2030 ermittelt, als Anteil am nationalen Bruttoendenergieverbrauch ausgedrückt und nach der in Artikel 7 genannten Methode berechnet werden.
Die Mitgliedstaaten können Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 0,4 Prozentpunkten auf die in Unterabsatz 1 genannten durchschnittlichen jährlichen Erhöhungen anrechnen. Entscheiden sie sich dafür, so erhöht sich die durchschnittliche jährliche Erhöhung um die Hälfte der Prozentpunkte der verbrauchten Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 1,0 angerechneten Prozentpunkten für den Zeitraum 2021-2025 und von 1,3 angerechneten Prozentpunkten für den Zeitraum 2026-2030.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Absicht, Abwärme und -kälte und die geschätzte Menge in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 anzurechnen. Zusätzlich zu den mindestens erforderlichen jährlichen Erhöhungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bemüht sich jeder Mitgliedstaat darum, den Anteil erneuerbarer Energie in seinem Wärme- und Kältesektor um den in Anhang Ia dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Richtwert in Prozentpunkten zu erhöhen.
Die Mitgliedstaaten können für die Wärme- und Kälteversorgung genutzte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Obergrenze von 0,4 Prozentpunkten auf die jährlichen durchschnittlichen Erhöhungen gemäß Unterabsatz 1 anrechnen, sofern der Wirkungsgrad der Wärme- und Kälteerzeugungsanlage über 100 % liegt. Beschließen sie dies, so erhöht sich die durchschnittliche jährliche Erhöhung um die Hälfte der Prozentpunkte jener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Obergrenze von 1,0 Prozentpunkten für den Zeitraum 2021- 2025 und von 1,3 Prozentpunkten für den Zeitraum 2026-2030.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die von Wärme- und Kälteerzeugern, deren Wirkungsgrad mehr als 100 % beträgt, für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, auf die jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anzurechnen. Die Mitgliedstaaten nehmen die geschätzten Kapazitäten an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen, deren Wirkungsgrad mehr als 100 % beträgt, in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf, die gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten nehmen die Menge an erneuerbarer Energie, die für Heizung und Kühlung aus Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen verwendet wird, deren Wirkungsgrad über 100 % liegt, in ihre gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte auf.
(1a) Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der für die Zwecke von Absatz 1 für die Wärme- und Kälteversorgung genutzt wird, legen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Anteil der in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde.
(1b) Die Mitgliedstaaten führen eine Bewertung ihres Potenzials im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung von Abwärme und -kälte im Wärme- und Kältesektor durch; soweit angezeigt, analysieren sie dabei auch Bereiche, die bei der Nutzung mit einem geringen ökologischen Risiko verbunden sind, sowie das Potenzial kleinerer Projekte im Bereich der Privathaushalte. Bei dieser Bewertung wird die verfügbare und wirtschaftlich tragfähige Technologie für industrielle und häusliche Anwendungen berücksichtigt, um Zwischenziele und Maßnahmen für die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Wärme- und Kälteversorgung und, soweit dies angezeigt ist, die Nutzung von Abwärme und -kälte durch Fernwärme- und Fernkälteversorgung festzulegen und so dazu beizutragen, eine langfristige nationale Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung, die auf die Wärme- und Kälteversorgung zurückgehen, zu erstellen. Diese Bewertung ist gemäß dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” durchzuführen und in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen und zusammen mit der umfassenden Bewertung des Potenzials für den Einsatz der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU vorzulegen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gilt für die Berechnung des Anteils jedes Mitgliedstaats an der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und seiner durchschnittlichen jährlichen Steigerung gemäß dem genannten Absatz, einschließlich der zusätzlichen angestrebten Erhöhung gemäß Anhang Ia, dass die Mitgliedstaaten”
- ii)
- Der Buchstabe a wird gestrichen.
- iii)
- Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten informieren insbesondere Eigentümer bzw. Mieter von Gebäuden und KMU über kosteneffiziente Maßnahmen und Finanzinstrumente zur besseren Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Wärme- und Kältesystemen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen über zugängliche und transparente Beratungsinstrumente zur Verfügung.”
- c)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten streben an, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte durchschnittliche jährliche Steigerung mithilfe von mindestens zwei der folgenden Maßnahmen umzusetzen:
- a)
- physische Beimischung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte zu Energiequellen und Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung;
- b)
- die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie in Gebäuden, der Anschluss von Gebäuden an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme oder die Nutzung von erneuerbarer Energie oder von Abwärme und -kälte für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
- c)
- Maßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen, anhand deren die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durch die Förderung von Installationsmaßnahmen gemäß Buchstabe b nachgewiesen wird, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise einem unabhängigen Installateur von Technik für erneuerbare Energie oder einem Energiedienstleistungsunternehmen, das Installationsdienstleistungen im Bereich erneuerbare Energie erbringt, durchgeführt wurden;
- d)
- Kapazitätsaufbau bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit Blick auf die Erfassung des lokalen Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie auf die Planung, Umsetzung und Beratung in Bezug auf Projekte und Infrastrukturen im Bereich erneuerbare Energie;
- e)
- Festlegung von Regelungen zur Risikobegrenzung, um die Kapitalkosten für Projekte im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung und der Abwärme- und Abkälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu senken, unter anderem durch die Bündelung kleinerer Projekte und die in stärkerem Maße ganzheitliche Verknüpfung dieser Projekte mit anderen Energieeffizienz- und Gebäudesanierungsmaßnahmen;
- f)
- Förderung von Verträgen über die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für Unternehmenskunden und Verbrauchergemeinschaften;
- g)
- Regelungen für den geplanten Ersatz auf fossile Brennstoffe gestützter Wärmequellen und nicht mit der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vereinbarer Heizsysteme oder Regelungen für den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Zwischenzielen;
- h)
- Anforderungen auf lokaler und regionaler Ebene für eine auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Wärmeversorgung, einschließlich der Kälteversorgung;
- i)
- Förderung der Erzeugung von Biogas und dessen Einspeisung in das Gasnetz anstelle seiner Nutzung für die Elektrizitätserzeugung;
- j)
- Maßnahmen zur Förderung der Integration von Wärmeenergiespeichertechnologie in Wärme- und Kältesysteme;
- k)
- Förderung von auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Fernwärme- und Fernkältenetzen, insbesondere durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, unter anderem durch Regulierungsmaßnahmen, Finanzierungsvereinbarungen und Unterstützung;
- l)
- andere politische Maßnahmen mit entsprechender Wirkung, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Förderregelungen oder anderer finanzieller Anreize, mit denen die Installation von Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der Ausbau von Energienetzen, die Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und in der Industrie liefern, unterstützt werden;
Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, stellen sie sicher, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten.
- 14.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf Rechnungen, den Websites der Anbieter und auf Anfrage, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren Fernwärme- und Fernkältesystemen bereitgestellt werden. Die Informationen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen müssen mindestens den Prozentsatz am Bruttoendenergieverbrauch der Wärme- und Kälteversorgung für die Kunden eines bestimmten Fernwärme- und Fernkältesystems umfassen, einschließlich Angaben darüber, wie viel Energie eingesetzt wurde, um dem Kunden oder Endverbraucher eine Wärmeeinheit zu liefern.
- b)
- Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten streben beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme oder -kälte gegenüber dem Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme oder -kälte im Jahr 2020 eine Steigerung um einen Richtwert von 2,2 Prozentpunkten an, die jahresdurchschnittlich für den Zeitraum 2021-2030 berechnet wird, und legen die dazu erforderlichen Maßnahmen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen fest, die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurden. Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung angegeben, angepasst an normale durchschnittliche klimatische Bedingungen.
Die Mitgliedstaaten können Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Fernwärme und -kälte genutzt wird, auf den jährlichen durchschnittlichen Anstieg gemäß Unterabsatz 1 anrechnen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Fernwärme und -kälte genutzt wird, auf die jährliche Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anzurechnen. Die Mitgliedstaaten nehmen die geschätzten Kapazitäten an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für Fernwärme und -kälte in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf, die gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten geben in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die sie gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorlegen, die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an, die für Fernwärme und -kälte verbraucht wird.
(4a) Zur Berechnung des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für die Zwecke von Absatz 4 für Fernwärme und -kälte genutzt wird, legen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Anteil des in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde.
Die Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte über 60 % beträgt, können diesen Anteil auf die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 anrechnen. Die Mitgliedstaaten, in denen der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte im Bereich Fernwärme und -kälte über 50 % und bis zu 60 % beträgt, können diesen Anteil als Erfüllung der Hälfte der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 anrechnen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, die Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die durchschnittliche jährliche Steigerung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels zu erzielen.“
(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Kapazität von mehr als 25 MWh dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte Zugang zum Netz zu gewähren, oder dass sie dazu angehalten werden, Drittanbietern anzubieten, deren Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte zu kaufen und in das Netz einzuspeisen — auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten diskriminierungsfreien Kriterien —, wenn diese Betreiber
- a)
- der Nachfrage neuer Kunden entsprechen müssen oder
- b)
- vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten ersetzen müssen oder
- c)
- vorhandene Wärme- oder Kälteerzeugungskapazitäten erweitern müssen.
(5) Die Mitgliedstaaten können es dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems gestatten, einem Drittanbieter in den folgenden Fällen den Zugang zu verweigern und den Kauf von Wärme oder Kälte von diesem Drittanbieter abzulehnen:
- a)
- Das System verfügt aufgrund anderer Einspeisungen von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder von Abwärme und -kälte nicht über die nötige Kapazität;
- b)
- die Wärme oder Kälte des Drittanbieters erfüllt nicht die technischen Voraussetzungen, die für die Einspeisung und für den zuverlässigen und sicheren Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems erforderlich sind;
- c)
- der Betreiber kann nachweisen, dass die Ausgaben der Endkunden für die Wärme- bzw. Kälteversorgung im Vergleich zu den Kosten der Nutzung der wichtigsten Wärme- oder Kältebezugsquelle vor Ort, mit der die erneuerbare Quelle oder Abwärme und -kälte konkurrieren würde, übermäßig steigen würden, wenn er den Zugang gewähren würde;
- d)
- das System des Betreibers ist ein effizientes Fernwärme- und -Fernkältekältesystem.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber eines Fernwärme- und Fernkältesystems in den Fällen, in denen er einem Wärme- oder Kälteanbieter die Einspeisung gemäß Unterabsatz 1 verweigert, die zuständige Behörde über die Gründe für die Verweigerung informiert und ihr mitteilt, welche Bedingungen erfüllt und welche Maßnahmen im System getroffen werden müssten, um die Einspeisung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein geeignetes Verfahren vorhanden ist, um gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung vorzugehen.
(6) Die Mitgliedstaaten richten erforderlichenfalls einen Rahmen für die Koordinierung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen und den möglichen Quellen von Abwärme und -kälte in der Industrie und dem tertiären Sektor ein, um die Nutzung von Abwärme und -kälte zu erleichtern. Dieser Koordinierungsrahmen muss den Dialog mindestens zwischen den folgenden Akteuren in Bezug auf die Nutzung von Abwärme und -kälte sicherstellen, insbesondere zwischen:
- a)
- den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen;
- b)
- Unternehmen der Industrie oder des tertiären Sektors, die Abwärme und -kälte erzeugen, die über Fernwärme- und Fernkältesysteme wirtschaftlich zurückgewonnen werden kann, z. B. Rechenzentren, Industrieanlagen, große Geschäftsgebäude, Energiespeicheranlagen und der öffentliche Verkehr;
- c)
- lokalen Behörden, die für die Planung und Genehmigung von Energieinfrastruktur zuständig sind;
- d)
- wissenschaftlichen Sachverständigen, die sich mit Fernwärme- und Fernkältesystemen befassen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen;
- e)
- Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die an der Wärme- und Kälteerzeugung beteiligt sind.
- c)
- Die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
(8) Die Mitgliedstaaten richten einen Rahmen ein, innerhalb dessen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet mindestens alle vier Jahre eine Bewertung des Potenzials der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung von Regelreserve- und anderen Systemleistungen vornehmen, darunter Laststeuerung und thermische Speicherung überschüssiger Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und innerhalb dessen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen die Ergebnisse der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 bei der Netzplanung, bei Netzinvestitionen und bei der Infrastrukturentwicklung in ihrem jeweiligen Gebiet angemessen berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten erleichtern die Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen und den Betreibern von Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, damit die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen über Regelreserve-, Speicherungs- und sonstige Flexibilitätsleistungen, etwa Nachfragesteuerung, an ihren Elektrizitätsmärkten teilnehmen können.
Die Mitgliedstaaten können die Bewertungs- und Koordinierungspflichten nach den Unterabsätzen 1 und 3 auch den Betreibern von Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen auferlegen, einschließlich Wasserstoffnetzen und anderer Energienetze.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und Fernkältesystemen im Einklang mit diesem Artikel eindeutig festgelegt werden, öffentlich verfügbar sind und von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.
(10) Ein Mitgliedstaat muss die Absätze 2 bis 9 nicht anwenden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Der Anteil seiner Fernwärme und -kälte betrug zum 24. Dezember 2018 höchstens 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs im Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte;
- b)
- er erhöht den Anteil seiner Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf über 2 % des Bruttoendenergieverbrauchs des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte zum 24. Dezember 2018, indem er auf der Grundlage seines nationalen Energie- und Klimaplans, der gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und nach der Verordnung (EU) 2018/1999 und der in Artikel 23 Absatz 1b der vorliegenden Richtlinie genannten Bewertung vorgelegt wurde, neue effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme aufbaut;
- c)
- 90 % des Bruttoendenergieverbrauchs in Fernwärme- und Fernkältesystemen entfallen auf effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme.
- 15.
- Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 25
Erhöhung der erneuerbaren Energie und Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehr (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Kraftstoffanbieter, dafür zu sorgen, dass
- a)
- die Menge der Kraftstoffe und der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Verkehr bereitgestellt werden,
- i)
- bis 2030 zu einem Mindestanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Verkehr von 29 % führt, oder
- ii)
- bis 2030 im Einklang mit einem von dem Mitgliedstaat festgelegten ungefähren Zielpfad zu einer Verringerung der Treibhausgasintensität um mindestens 14,5 % gegenüber dem in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgangswert führt;
- b)
- der kombinierte Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A genannten Rohstoffen und aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden, an der Energieversorgung des Verkehrs 2025 mindestens 1 % und 2030 mindestens 5,5 % beträgt, wovon der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs 2030 mindestens einem Prozentpunkt entspricht.
Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, auf nationaler Ebene differenzierte Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festzulegen, um die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes festgelegte Verpflichtung so zu erfüllen, dass die Entwicklung beider Kraftstoffarten gefördert werden und deren Entwicklung ausgeweitet wird.
Die Mitgliedstaaten mit Seehäfen wirken darauf hin, dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtmenge der dem Seeverkehrssektor gelieferten Energie ab 2030 mindestens 1,2 % beträgt.
Die Mitgliedstaaten melden in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 den Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch im Verkehr, darunter im Seeverkehrssektor, sowie die Verringerung ihrer Treibhausgasintensität.
Wird die Liste der Rohstoffe in Anhang IX Teil A gemäß Artikel 28 Absatz 6 geändert, können die Mitgliedstaaten ihren Mindestanteil an den aus diesen Rohstoffen hergestellten, fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas an der Energieversorgung des Verkehrs entsprechend erhöhen.
(2) Für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anteile
- a)
- müssen die Mitgliedstaaten erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auch berücksichtigen, wenn sie als Zwischenprodukte für die Herstellung von Folgendem genutzt werden:
- i)
- konventionellen Kraftstoffen für den Verkehr oder
- ii)
- Biokraftstoffen, vorausgesetzt, dass die durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erzielte Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht bei der Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen der Biokraftstoffe berücksichtigt wird;
- b)
- können die Mitgliedstaaten Biogas berücksichtigen, das in die nationale Gasfernleitungs- und Gasverteilungsinfrastruktur eingespeist wird.
(3) Bei der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.
Wenn die Mitgliedstaaten die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter gestalten, können sie
- a)
- Kraftstoffanbieter, die Elektrizität oder erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bereitstellen, von der Verpflichtung ausnehmen, bei diesen Kraftstoffen den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt wurden, zu erreichen;
- b)
- die Verpflichtung durch Maßnahmen festlegen, die auf Volumen, Energiegehalt oder Treibhausgasemissionen abzielen;
- c)
- zwischen verschiedenen Energieträgern unterscheiden;
- d)
- zwischen dem Seeverkehr und anderen Wirtschaftszweigen unterscheiden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung erneuerbarer Energie für den Verkehr auszutauschen. Die Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften an Kraftstoffanbieter verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können private Ladepunkte in diesen Mechanismus einbeziehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die diesen privaten Ladepunkten geliefert wird, ausschließlich Elektrofahrzeugen bereitgestellt wird.
- 16.
- Artikel 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 und dem Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat und der Zielvorgabe eines Mitgliedstaats für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen — sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden — höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr im Jahr 2020 in diesem Mitgliedstaat, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Verkehr in diesem Mitgliedstaat höchstens 7 % betragen darf.
- ii)
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Wenn der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehr verbrauchten Biomasse-Brennstoffen in einem Mitgliedstaat auf einen Anteil von unter 7 % begrenzt ist oder ein Mitgliedstaat beschließt, diesen Anteil weiter zu begrenzen, kann dieser Mitgliedstaat den Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen oder die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor dem Hintergrund des Beitrags, der mit diesen Kraftstoffen in Bezug auf den Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen oder die Treibhausgasemissionseinsparungen geleistet worden wäre, entsprechend senken. Die Mitgliedstaaten legen für die Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität die Annahme zugrunde, dass mit diesen Kraftstoffen 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden.”
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 7 und des Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen und der Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a eines Mitgliedstaats darf der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, nicht über dem 2019 in dem betreffenden Mitgliedstaat verzeichneten Verbrauch solcher Kraftstoffe liegen, es sei denn, sie sind im Sinne dieses Absatzes als Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zertifiziert.
; - ii)
- Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bis zum 1. September 2023 die Kriterien, die mit dem in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, und erlässt im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt, um diese Kriterien erforderlichenfalls zu ändern, und diese Richtlinie zu ergänzen, um für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, einen Zielpfad für die allmähliche Senkung ihres Beitrags zum Gesamtziel der Union nach Artikel 3 Absatz 1 und zum Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a aufzunehmen. Diese Überprüfung stützt sich auf eine überarbeitete Fassung des Berichts über die Ausweitung der Rohstoffe, der gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes vorgelegt wurde. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, ob der Schwellenwert für den maximalen Prozentsatz der durchschnittlichen jährlichen Ausdehnung der weltweiten Produktionsfläche mit hohem Kohlenstoffbestand auf der Grundlage objektiver und wissenschaftlicher Kriterien unter Berücksichtigung der Klimaziele und -verpflichtungen der Union der Union gesenkt werden sollte.
Die Kommission ändert erforderlichenfalls die im Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien gemäß Unterabsatz 4 auf der Grundlage der Ergebnisse dieser in Unterabsatz 5 genannten Bewertung. Die Kommission überprüft weiterhin alle drei Jahre nach Erlass des in Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts die diesem delegierten Rechtsakt zugrunde liegenden Daten. Die Kommission aktualisiert den delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls angesichts sich wandelnder Umstände und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.
- 17.
- Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Artikel 27
Berechnungsregeln für den Verkehr und im Hinblick auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, unabhängig von ihrem Endverbrauch (1) Für die Berechnung der Verringerung der Treibhausgasintensität gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gelten folgende Regeln:
- a)
- Die Treibhausgasemissionseinsparungen werden wie folgt berechnet:
- i)
- Bei Biokraftstoffen und Biogas durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den gemäß Artikel 31 ermittelten Treibhausgasemissionseinsparungen;
- ii)
- bei erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen durch Multiplikation der Liefermenge dieser Kraftstoffe an alle Verkehrsträger mit den Treibhausgasemissionseinsparungen, die im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29a Absatz 3 ermittelt wurden;
- iii)
- bei Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch Multiplikation der an alle Verkehrsträger gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen mit dem in Anhang V genannten Faktor ECF(e) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.
- b)
- Der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird bis 31. Dezember 2030 durch Multiplikation der an den Verkehr gelieferten Menge an Energie mit dem in Anhang V genannten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen berechnet; ab dem 1. Januar 2031 ist der Ausgangswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Summe aus
- i)
- der Menge des Kraftstoffs, die an alle Verkehrsträger geliefert wurde, multipliziert mit dem in Anhang V festgelegten Faktor EF(t) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen;
- ii)
- der Menge der Elektrizität, die an alle Verkehrsträger geliefert wurde, multipliziert mit dem in Anhang V festgelegten Faktor ECF(e) für den Vergleich mit fossilen Brennstoffen.
- c)
- Die betreffenden Energiemengen werden wie folgt berechnet:
- i)
- Bei der Berechnung der Menge der an den Verkehr gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet;
- ii)
- für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen oder in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, die entsprechenden ISO-Normen;
- iii)
- die Menge der an den Verkehr gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Wirtschaftszweig gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den vergangenen zwei Jahre gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bestimmt, es sei denn, dass die Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und an den Verkehr geliefert wird, in diesem Fall wird die Elektrizität in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet und von mit Solarstrom betriebenen Elektrofahrzeugen erzeugte Elektrizität, die für die Bewegung des Fahrzeugs selbst verwendet wird, kann in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom angerechnet werden;
- iv)
- der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der Kraftstoffe und der Elektrizität, die an den Verkehr geliefert werden, ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt;
- d)
- Die mit der Nutzung erneuerbarer Energie verbundene Verringerung der Treibhausgasintensität wird durch Division der Treibhausgasemissionseinsparungen, die auf die Lieferung von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an alle Verkehrsträger zurückzuführen sind, durch den Ausgangswert bestimmt. Die Mitgliedstaaten können wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv dieses Absatzes in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffs erhöhen. Alle derartigen Erhöhungen sind der Kommission zusammen mit den Gründen mitzuteilen; alle derartigen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
(2) Für die Berechnung der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanteile gelten die folgenden Regeln:
- a)
- Bei der Berechnung des Nenners, d. h. der Menge der im Verkehr verbrauchten Energie, werden alle Kraftstoffe und die gesamte für den Verkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
- b)
- Bei der Berechnung des Zählers, d. h. der Menge der im Verkehr verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 1, wird der Energiegehalt aller für alle Verkehrsträger bereitgestellten Energiearten aus erneuerbaren Quellen, einschließlich im grenzübergreifenden Seeverkehr (Bunker), auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaats berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe berücksichtigen.
- c)
- Der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts veranschlagt.
- d)
- Der Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts veranschlagt, wenn sie für Straßenfahrzeuge bereitgestellt wird, und kann mit dem Anderthalbfachen ihres Energiegehalts veranschlagt werden, wenn sie für den Schienenverkehr bereitgestellt wird.
- e)
- Als Anteil der fortschrittlichen Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, gilt bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehr das 1,2-Fache ihres Energiegehalts, und als Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gilt bei Lieferungen an den Luft- und Seeverkehr das Anderthalbfache ihres Energiegehalts.
- f)
- Der Anteil der Biokraftstoffe und des Biogases, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurden, am Energiegehalt der Kraftstoffe und der Elektrizität, die an den Verkehr geliefert werden, ist außer in Zypern und Malta auf 1,7 % beschränkt.
- g)
- Bei der Berechnung der Menge der an den Verkehr gelieferten Energie werden die in Anhang III festgelegten Werte für den Energiegehalt von Kraftstoffen für den Verkehr verwendet.
- h)
- Für die Bestimmung des Energiegehalts von Kraftstoffen für den Verkehr, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gelten die jeweiligen Europäischen Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen oder in Fällen, für die keine Europäische Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, die entsprechenden ISO-Normen.
- i)
- Die Menge der an den Verkehr gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wird durch Multiplikation der Menge der an diesen Wirtschaftszweig gelieferten Elektrizität mit dem durchschnittlichen Anteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den vergangenen zwei Jahre gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bestimmt, es sei denn, dass Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und an den Verkehr geliefert wird, in diesem Fall wird sie in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet und von mit Solarstrom betriebenen Elektrofahrzeugen erzeugte Elektrizität, die für die Bewegung des Fahrzeugs selbst verwendet wird, kann in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen erzeugter Strom angerechnet werden.
Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert nach Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes erhöhen, wobei sie der Verfügbarkeit des in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffs Rechnung tragen. Alle diese Erhöhungen werden der Kommission zusammen mit einer Begründung mitgeteilt und bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um die Obergrenze für den Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Verfügbarkeit von Rohstoffen anzupassen. Der Grenzwert muss mindestens 1,7 % betragen. Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, so gilt die festgelegte Obergrenze auch für die Mitgliedstaaten, die von der Kommission die Genehmigung erhalten haben, die Obergrenze nach einem Übergangszeitraum von fünf Jahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu erhöhen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese neue Obergrenze früher anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, eine neue Genehmigung für eine Anhebung gegenüber der im delegierten Rechtsakt festgelegten Obergrenze gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erhalten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Anpassung der Kraftstoffe für den Verkehr und deren Energiegehalt nach Anhang III gemäß dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern.
(5) Für die Zwecke der Berechnungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass der Anteil der an den Seeverkehr gelieferten Energie am Bruttoendenergieverbrauch dieses Mitgliedstaats nicht mehr als 13 % beträgt. Für Zypern und Malta wird davon ausgegangen, dass der Anteil der im Seeverkehr verbrauchten Energie nicht über 5 % des Bruttoendenergieverbrauchs dieser Mitgliedstaaten liegt. Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2030.
(6) Wenn Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, wird der zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr ermittelte durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in dem Produktionsland zur Bestimmung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet.
Hingegen kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, in vollem Umfang als aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden, wenn die Anlage
- a)
- nach oder gleichzeitig mit der Anlage den Betrieb aufnimmt, die erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs produziert, und
- b)
- nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen.
Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann in vollem Umfang als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist sowie sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig angerechnet werden.
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 im Einklang mit Artikel 35 einen delegierten Rechtsakt, um diese Richtlinie durch die Einführung einer gemeinsamen Methode der Union, in der detaillierte Vorschriften zur Einhaltung der Anforderungen von Unterabsatz 2 und 3 dieses Absatzes durch Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, zu ergänzen.
Bis zum 1. Juli 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der gemäß dem Unterabsatz 4 festgelegten gemeinsamen Methode der Union bewertet werden, einschließlich der Auswirkungen der Zusätzlichkeit und der zeitlichen und geografischen Korrelation auf die Produktionskosten, die Einsparungen von Treibhausgasemissionen und das Energiesystem.
In diesem Bericht der Kommission werden insbesondere die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Sektoren Industrie und Verkehr und auf die Fähigkeit der Union, ihre Ziele für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erreichen, unter Berücksichtigung der Strategie der Union für importierten Wasserstoff und einheimischen Wasserstoff gemäß Artikel 22a bewertet und gleichzeitig der Anstieg der Treibhausgasemissionen im Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung und im Energiesystem insgesamt minimiert. Stellt sich aufgrund des Berichts heraus, dass die Anforderungen nicht ausreichen, um eine ausreichende Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biologischen Ursprungs für die Sektoren Industrie und Verkehr zu sorgen, und dass sie nicht wesentlich zu Treibhausgasemissionseinsparungen, zur Integration des Energiesystems und zur Verwirklichung der für 2030 festgelegten Ziele der Union für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs beitragen, so überprüft die Kommission die gemeinsame Methode der Union und erlässt erforderlichenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 35, in dem sie die Methode durch die notwendigen Anpassungen der in den Unterabsätzen 2 und 3 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien ändert, um den Ausbau der Wasserstoffindustrie zu begünstigen.
- 18.
- Artikel 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen sie eine Methode für die Ermittlung des Anteils von Biokraftstoffen und Biogas im Verkehr festlegt, die durch die Verarbeitung von Biomasse in einem gemeinsamen Verfahren mit fossilen Brennstoffen gewonnen werden.
- c)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Im Rahmen der zweijährlichen Bewertung der Fortschritte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025, ob die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie festgelegte Verpflichtung bezüglich fortschrittlicher Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, Innovation wirksam anregt und Treibhausgaseinsparungen im Verkehrssektor sicherstellt. Die Kommission untersucht bei dieser Bewertung auch, ob eine doppelte Anrechnung von erneuerbarer Energie durch die Anwendung dieses Artikels wirksam verhindert wird.
Die Kommission legt zur Änderung der in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verpflichtung bezüglich fortschrittlicher Biokraftstoffe und Biogas, die aus Anhang IX dieser Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, gegebenenfalls einen Vorschlag vor.
- 19.
- Artikel 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Beitrag zu den Anteilen der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und zu den in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben;
- ii)
- Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Aus Abfällen und Reststoffen, mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur und Fischerei, hergestellte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe müssen jedoch lediglich die in Absatz 10 festgelegten Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen erfüllen, um für die in Buchstabe a, b und c des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zwecke berücksichtigt zu werden. Im Fall der Verwendung gemischter Abfälle können die Mitgliedstaaten von den Betreibern verlangen, dass sie Sortiersysteme für gemischte Abfälle anwenden, die dazu dienen, fossile Materialien zu entfernen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.”
- iii)
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Biomasse-Brennstoffe müssen die in den Absätzen 2 bis 7 und 10 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen erfüllen, wenn sie in folgenden Anlagen verwendet werden:
- a)
- Im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr;
- b)
- im Fall gasförmiger Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr;
- c)
- im Fall von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit folgender durchschnittlicher Biomethan-Durchflussrate:
- i)
- einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck;
- ii)
- besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter Ziffer i genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.
Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Treibhausgasemissionseinsparungen auch auf Anlagen mit geringerer Gesamtfeuerungswärmeleistung oder einer geringeren Methan-Durchflussrate anwenden.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) „Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen wurden, also nicht auf Flächen, die im oder nach dem Januar 2008 folgenden Status hatten, und zwar unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status nach wie vor haben:
- a)
- Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind und Altwälder gemäß der Definition des Landes, in dem sich der Wald befindet;
- b)
- Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- c)
- ausgewiesene Flächen
- i)
- durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief; oder
- ii)
- für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkommen anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- d)
- Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt
- i)
- natürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
- ii)
- künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist, oder
- e)
- Heideland.
Sind die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a Ziffern vi und vii nicht erfüllt, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mit Ausnahme von Buchstabe c auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Bestimmung des Grünlands, das in Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes fällt, weiter zu präzisieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
- c)
- In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Sind die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a Ziffern vi und vii nicht erfüllt, so gelten Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mit Ausnahme von Buchstaben b und c und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.”
- d)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass nicht entwässerte Flächen für den Anbau und die Ernte dieses Rohstoffs nicht entwässert werden müssen. Sind die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a Ziffern vi und vii nicht erfüllt, so gilt dieser Absatz auch für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i)
- Buchstabe a Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:
- iii)
- Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern;
- iv)
- bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern gemäß der Definition des Landes, in dem sich der Wald befindet, oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind, bei der Ernte werden die in dem Land, in dem sich der Wald befindet, festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten, und die Ernte wird unter Einhaltung von Anforderungen durchgeführt, Einschlagssysteme zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren:
- ii)
- Unter Buchstabe a werden folgende Ziffern angefügt:
- vi)
- Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, stammen nicht von den Flächen, die den in Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e, Absatz 4 Buchstabe a bzw. Absatz 5 genannten Status haben, und zwar unter denselben Bedingungen für die Bestimmung des Status der Flächen gemäß diesen Absätzen, und
- vii)
- Anlagen, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für die Zwecke der gemäß Artikel 30 Absatz 3 durchgeführten Audits eine durch interne Verfahren auf Unternehmensebene untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in Ziffer vi dieses Unterabsatzes genannten Flächen stammt.
- iii)
- Buchstabe b Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:
- iii)
- Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werde mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass die Ernte des Rohstoffs diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
- iv)
- bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern gemäß der Definition des Landes, in dem sich der Wald befindet, oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; dass bei der Ernte die in dem Land, in dem sich der Wald befindet, festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz einzuhalten sind, und dass bei der Ernte Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren, und
- f)
- Die folgenden Absätze werden eingefügt:
(7a) Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss mit den Verpflichtungen und Zielvorgaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************) sowie mit den Strategien und Maßnahmen in Einklang stehen, die die Mitgliedstaaten in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschrieben haben.
(7b) Als Teil ihres endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, nehmen die Mitgliedstaaten Folgendes auf:
- a)
- eine Bewertung des inländischen Angebots an für energetische Zwecke verfügbarer forstwirtschaftlicher Biomasse für den Zeitraum 2021-2030 gemäß den in diesem Artikel festgelegten Kriterien;
- b)
- eine Bewertung der Vereinbarkeit der prognostizierten Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit den Zielen und Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841; und
- c)
- eine Beschreibung der nationalen Maßnahmen und Strategien, mit denen die Vereinbarkeit mit diesen Zielen und Budgets sichergestellt wird.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die unter Buchstabe c Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen und Strategien Bericht.
- g)
- Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen, die Biomasse-Brennstoffe nutzen und nach dem 20. November 2023 in Betrieb genommen wurden, mindestens 80 %;
- e)
- bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ≥ 10 MW, die Biomasse-Brennstoffe nutzen und zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 20. November 2023 in Betrieb genommen wurden, mindestens 70 % bis zum 31. Dezember 2029 und mindestens 80 % bis zum 1. Januar 2030;
- f)
- bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 10 MW oder weniger, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe nutzen und zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 20. November 2023 in Betrieb genommen wurden, mindestens 70 % bis sie 15 Jahre lang in Betrieb waren und mindestens 80 % nachdem sie 15 Jahre in Betrieb waren;
- g)
- bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ≥ 10 MW, die Biomasse-Brennstoffe nutzen und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, mindestens 80 % nachdem 15 Jahren in Betrieb waren, frühestens ab dem 1. Januar 2026 und spätestens ab dem 31. Dezember 2029;
- h)
- bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 10 MW oder weniger, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe nutzen und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, mindestens 80 % nachdem sie 15 Jahre in Betrieb waren und frühestens ab dem 1. Januar 2026.
- h)
- In Absatz 13 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- Anlagen, die sich in einem der in Artikel 349 AEUV aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage befinden, soweit diese Anlagen Elektrizität oder Wärme oder Kälte aus Biomasse-Brennstoffen und flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe produzieren, und
- b)
- in den Anlagen gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes eingesetzte Biomasse-Brennstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie in diesen Anlagen produzierte Biokraftstoffe, ungeachtet des Ursprungsortes dieser Biomasse, sofern diese anderen Kriterien durch ihren Zweck, nämlich des Zugangs zu sicherer Energie und der nahtlosen Einführung der Kriterien gemäß Absatz 2 bis 7 und 10 und 11 dieses Artikels in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage, objektiv gerechtfertigt sind und somit Anreize für den Übergang von fossilen Brennstoffen zu nachhaltigen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bieten.
- i)
- Der folgende Absatz wird angefügt:
(15) Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn
- a)
- die Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
- b)
- die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.
- 20.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 29a
Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (1) Energie aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs wird auf die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Brennstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen mindestens 70 % betragen.
(2) Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen mindestens 70 % betragen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen zu ergänzen. Mit der Methode muss sichergestellt werden, dass vermiedene Emissionen aus fossilen Quellen nicht gutgeschrieben werden, wenn bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften eine Gutschrift für die Abscheidung des CO2 erteilt wurde. In der Methode müssen die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen abgedeckt und indirekte Emissionen berücksichtigt werden, die sich aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot wie Abfällen ergeben, die für die Herstellung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verwendet werden.
- 21.
- Artikel 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
(1) Sollen erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu, im Wege von verbindlichen, unabhängigen und transparenten Audits im Einklang mit dem gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt nachzuweisen, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 bei erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung
(2) Bei Verarbeitung einer Lieferung werden die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet:
- a)
- Sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
- b)
- sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.
- c)
- Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absätze 1 und 2 vorlegen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage die bei der Gewinnung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a kann bis zum Ersterfassungspunkt der forstwirtschaftlichen Biomasse das Erst- oder Zweitparteien-Audit verwendet werden. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind, wobei durch die Überprüfung auch sichergestellt wird, dass Materialien nicht absichtlich so verändert oder entsorgt werden, dass die Lieferung ganz oder teilweise zu Abfall oder Reststoffen werden könnte. Ferner bewertet das Audit auch die Häufigkeit und die Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union produzierte als auch für in die Union importierte erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Angaben zur geografischen Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe der einzelnen Kraft- und Brennstoffanbieter und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden Verbrauchern in aktualisierter, leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Form auf den Websites der Betreiber, der Anbieter oder der jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt und jährlich aktualisiert.
- d)
- Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vorgegeben werden, genaue Daten zu den Treibhausgasemissionseinsparungen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 29a Absätze 1 und 2 enthalten und als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 31a Absatz 5 eingehalten werden, und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff, flüssigem Brennstoff oder Biomasse-Brennstoffen den in Artikel 29 Absatz 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien genügen. Für den Nachweis, dass den in Artikel 29 Absätze 6 und 7 festgelegten Anforderungen entsprochen wird, können die Betreiber die erforderlichen Belege direkt auf Ebene des Gewinnungsgebiets vorlegen. Die Kommission kann Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkommen anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii anerkennen.
- e)
- Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Mitgliedstaaten können nationale Systeme einführen, in deren Rahmen die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie Artikel 29a Absätze 1 und 2 im Einklang mit der gemäß Artikel 29a Absatz 3 entwickelten Methode entlang der gesamten Produktkette unter Beteiligung der zuständigen Behörden überprüft wird. Anhand dieser Systeme kann auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten überprüft werden, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 6 nachzuweisen und um Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu zertifizieren.
Ein Mitgliedstaat kann der Kommission ein solches nationales System melden. Die Kommission räumt der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang ein, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung dieser Systeme zu erleichtern. Die Kommission kann Beschlüsse in Form von Durchführungsrechtsakten über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Beschließt die Kommission, dass das nationale System die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, so dürfen andere von der Kommission gemäß diesem Artikel anerkannte Systeme die gegenseitige Anerkennung des nationalen Systems des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit Kriterien, für die es von der Kommission anerkannt wurde, nicht verweigern.
Für Anlagen zur Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 7,5 und 20 MW können die Mitgliedstaaten vereinfachte nationale Überprüfungssysteme einführen, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sicherzustellen. Für dieselben Anlagen werden in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels die einheitlichen Bedingungen für vereinfachte freiwillige Überprüfungssysteme festgelegt, um die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sicherzustellen.
- f)
- Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(9) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 4 oder 6 ist, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der von dem System abgedeckten Aspekte verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.
- g)
- Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 und in Artikel 29a Absätze 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen eingehalten wurden.
Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ob der betreffende Mitgliedstaat entweder
- a)
- aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen darf oder
- b)
- abweichend von Absatz 9 von Anbietern der betreffenden Quelle von erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen verlangen darf.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 22.
- Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 31a
Unionsdatenbank (1) Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum 21. November 2024 eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht (im Folgenden „Unionsdatenbank” ).
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Unionsdatenbank rechtzeitig genaue Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Union. Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Daten über Einspeisung und Entnahme erneuerbarer gasförmiger Brennstoffe werden in der Unionsdatenbank bereitgestellt. Daten darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Unionsdatenbank einzugeben. Diese Daten können über nationale Datenbanken in die Unionsdatenbank eingegeben werden.
Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Daten in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.
Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 geben die Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf gasförmige Brennstoffe, die in das Gasverbundnetz der Union eingespeist werden, für den Fall, dass der Mitgliedstaat beschließt, ein Massenbilanzsystem durch ein System von Herkunftsnachweisen zu ergänzen, Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie andere relevante Daten wie die Treibhausgasemissionen der Brennstoffe bis zum Einspeisepunkt in das Gasverbundnetz, in die Unionsdatenbank ein.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.
(4) Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbaren Gases ausgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise zum Zeitpunkt der Registrierung einer Lieferung erneuerbaren Gases in der Unionsdatenbank in diese Datenbank übertragen und jeweils entwertet werden, nachdem die Lieferung erneuerbaren Gases aus dem Gasverbundnetz der Union entnommen worden ist. Diese Herkunftsnachweise können, sobald sie übertragen worden sind, nicht mehr außerhalb der Unionsdatenbank gehandelt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen mit ihrem nationalen Rechtsrahmen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Daten überprüft wird, z. B. durch Zertifizierungsstellen im Rahmen von freiwilligen oder nationalen Systemen, die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 anerkannt wurden und die durch ein System von Herkunftsnachweisen ergänzt werden können.
Diese freiwilligen oder nationalen Systeme können Datensysteme Dritter nutzen, die die Daten als Mittler erheben, sofern die Kommission über diese Nutzung informiert wurde.
Jeder Mitgliedstaat kann eine bereits bestehende nationale Datenbank nutzen, die an die Unionsdatenbank angeglichen oder mit ihr über eine Schnittstelle verbunden ist, oder eine nationale Datenbank einrichten, die die Wirtschaftsteilnehmer als Instrument zur Datenerhebung und -Meldung und zur Übertragung und Eingabe dieser Daten in der Unionsdatenbank nutzen können, sofern
- a)
- die nationale Datenbank mit der Unionsdatenbank kompatibel ist, einschließlich in Bezug auf die Aktualität der Datenübermittlung, die Typologie der übermittelten Datensätze und die Protokolle für die Datenqualität und Datenüberprüfung.
- b)
- die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in die nationale Datenbank eingegebenen Daten sofort in die Unionsdatenbank übertragen werden.
Die Mitgliedstaaten können nationalen Datenbanken gemäß nationalem Recht oder nationalen Gepflogenheiten einrichten, um strengeren nationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, was die Nachhaltigkeitskriterien betrifft. Diese nationalen Datenbanken behindern die allgemeine Rückverfolgbarkeit nachhaltiger Lieferungen von Rohstoffen oder Kraftstoffen, die gemäß dieser Richtlinie in die Unionsdatenbank einzugeben sind, nicht.
Die Überprüfung der Qualität der durch nationale Datenbanken in die Unionsdatenbank eingetragenen Daten, der Nachhaltigkeitsmerkmale der mit diesen Daten in Zusammenhang stehenden Kraftstoffe und der endgültigen Genehmigung von Transaktionen erfolgt ausschließlich durch die Unionsdatenbank. Die Genauigkeit und Vollständigkeit dieser Daten wird gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission(*********************) geprüft. Sie können von den Zertifizierungsstellen geprüft werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genauen Merkmale ihrer nationalen Datenbank mit. Im Anschluss an diese Mitteilung bewertet die Kommission, ob die nationale Datenbank die Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 erfüllt. Ist das nicht der Fall, kann die Kommission die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung dieser Anforderungen sicherzustellen.
(6) Die aggregierten Daten aus der Unionsdatenbank werden unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes sensibler Geschäftsinformationen öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission veröffentlicht Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank enthaltenen Daten, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe, und macht diese öffentlich zugänglich.
- 23.
- Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über einen Rechtsrahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Zeitraum nach 2030 vor.
- ii)
- Folgender Unterabsatz wird angefügt:
Bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Gesetzgebungsvorschlags berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls
- a)
- die Stellungnahme des gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) eingesetzten Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen,
- b)
- das in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********************) festgelegte projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union,
- c)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne,
- d)
- die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen und
- e)
- technologische Entwicklungen im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Die Kommission bewertet die Anwendung der in Artikel 29 Absätze 7a und 7b festgelegten Verpflichtungen und deren Auswirkungen auf die Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen.
- 24.
- Artikel 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4 und Artikel 28 Absätze 5, Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. November 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- b)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- c)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5 oder Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- 25.
- Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
- (**)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
- (***)
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1).
- (****)
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
- (*****)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- (******)
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).
- (*******)
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
- (********)
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
- (*********)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
- (**********)
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
- (***********)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
- (************)
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
- (*************)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (**************)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
- (***************)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (****************)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
- (*****************)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- (******************)
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
- (*******************)
Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).
- (********************)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
- (*********************)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 mit Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).
- (**********************)
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
- (***********************)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
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