Präambel RL 2023/2413/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 ( „Europäischer Grüner Deal” ) dargelegt ist, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und ein Zwischenziel einer Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Das Ziel der Klimaneutralität der Union erfordert eine gerechte Energiewende, bei der kein Gebiet und kein Bürger zurückgelassen wird, eine der Energieeffizienz und einen wesentlich höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem integrierten Energiesystem.
- (2)
- Energie aus erneuerbaren Quellen spielt bei der Verwirklichung dieser Ziele eine wesentliche Rolle, da derzeit über 75 % der gesamten THG-Emissionen in der Union auf den Wirtschaftszweig Energie entfallen. Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen kann Energie aus erneuerbaren Quellen auch zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen, z. B. des Verlusts an biologischer Vielfalt, und zur Verringerung der Umweltverschmutzung im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” beitragen. Der Übergang zu einer grünen, auf erneuerbarer Energie gestützten Wirtschaft wird dazu beitragen, die Ziele des Beschlusses (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zu erreichen, der auch darauf abzielt, den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird. Aufgrund der geringeren Anfälligkeit der Energie aus erneuerbaren Quellen für Preisschocks im Vergleich zu fossilen Brennstoffen kann der Energie aus erneuerbaren Quellen eine zentrale Funktion bei der Bekämpfung der Energiearmut zukommen. Erneuerbare Energie kann auch mit weitreichenden sozioökonomischen Vorteilen einhergehen, indem neue Arbeitsplätze geschaffen werden und die Wirtschaft vor Ort gefördert wird, während der wachsenden Nachfrage nach Technologie im Bereich erneuerbare Energie auf dem Binnenmarkt und weltweit Rechnung getragen wird.
- (3)
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde das verbindliche Gesamtziel der Union festgelegt, 2030 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Laut dem Klimazielplan für 2030, der in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030” dargelegt ist, müsste der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Juli 2021 im Rahmen des Pakets zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals vor, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energiemix bis 2030 im Vergleich zu 2020 zu verdoppeln und einen Anteil von mindestens 40 % zu erreichen.
- (4)
- Die allgemeinen Rahmenbedingungen, die durch die Invasion Russlands in die Ukraine und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstanden sind, haben unionsweit zu einem starken Anstieg der Energiepreise geführt, sodass deutlich wurde, dass die Steigerung der Energieeffizienz beschleunigt und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union erhöht werden muss. Um das langfristige Ziel zu verwirklichen, über ein Energiesystem zu verfügen, das von Drittländern unabhängig ist, sollte sich die Union darauf konzentrieren, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu beschleunigen und eine Energiepolitik sicherzustellen, durch die die Emissionen gesenkt werden, die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen verringert wird und faire und erschwingliche Preise für die Unionsbürger und Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gefördert werden.
- (5)
- Der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 ( „REPowerEU-Plan” ) dargelegte REPowerEU-Plan zielt darauf ab, die Union deutlich vor 2030 von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu machen. Diese Mitteilung sieht den beschleunigten Ausbau von Wind- und Solarenergie, eine Erhöhung der durchschnittlichen Ausbaurate sowie bis spätestens 2030 zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen vor, damit mehr erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugt werden können. Ferner werden Parlament und Rat in der Mitteilung aufgefordert, eine höhere oder vorgezogene Zielvorgabe für die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Energiemix in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, das Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen auf 42,5 % anzuheben, um die derzeitige Geschwindigkeit des Ausbaus von Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich zu erhöhen und so durch eine bessere Verfügbarkeit erschwinglicher, sicherer und nachhaltiger Energie in der Union die allmähliche Beendigung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beschleunigen. Über dieses zwingend vorgeschriebene Maß hinaus sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, gemeinsam ein Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie von 45 % im Einklang mit dem REPowerEU-Plan zu erreichen.
- (6)
- Die Zielvorgaben für erneuerbare Energien sollten Hand in Hand gehen mit den ergänzenden Bemühungen um eine auf anderen nichtfossilen Energiequellen beruhenden Dekarbonisierung, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Struktur ihrer Energieversorgung unterschiedliche nichtfossile Energiequellen kombinieren können, um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen des erhöhten verbindlichen Gesamtziels der Union in ergänzende Bemühungen um eine Dekarbonisierung einfließen, die die etwaige Entwicklung weiterer nichtfossiler Energiequellen durch die Mitgliedstaaten umfassen.
- (7)
- Innovation ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen. Der Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan), der in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden „SET-Plan” ) dargelegt ist, zielt darauf ab den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem durch Maßnahmen zugunsten von Forschung und Innovation zu fördern, die die gesamte Innovationskette von der Forschung bis zur Markteinführung abdecken. Die Mitgliedstaaten legen in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) vorgelegt haben, nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und, soweit vorhanden, private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion fest, gegebenenfalls mit einem Zeitrahmen, innerhalb dessen die Ziele verwirklicht werden sollten, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion, die in der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Eine Rahmenstrategie für eine widerstandsfähige Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik” dargelegt sind, und, falls anwendbar, des SET-Plans zum Ausdruck kommen. Zur Ergänzung ihrer nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben, zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarer Energie mit innovativen Technologien im Bereich erneuerbare Energie und zur Aufrechterhaltung der führenden Stellung der Union bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie sollte jeder Mitgliedstaat als Richtziel für den Anteil innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie festlegen, dass dieser Anteil bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich erneuerbare Energie beträgt.
- (8)
- Gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)und im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission(9) sollten die Mitgliedstaaten einen integrierten Ansatz verfolgen, indem die energieeffizientesten erneuerbaren Energiequellen für die einzelnen Wirtschaftszweige und Anwendungen sowie die Effizienz von Anlagen gefördert werden, sodass für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit möglichst wenig Energie benötigt wird.
- (9)
- Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Änderungen sollen dazu beitragen, dass das festgelegte Unionsziel, bis spätestens 2030 jährlich 35 Mrd. m3 nachhaltiges Biomethan zu erzeugen, erreicht wird, das in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2022 zur Umsetzung des REPowerEU-Aktionsplans zum Thema „Investitionsbedarf, Erfüllung der Wasserstoff-Accelerator- und Biomethan-Ziele” dargelegt ist, wodurch die Versorgungssicherheit und die Klimaziele der Union unterstützt werden.
- (10)
- Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse angepasst werden muss. Dieses Prinzip zielt darauf ab, die Ressourceneffizienz der Biomassenutzung zu erreichen, indem der stofflichen Nutzung der Biomasse, wo immer möglich, der Vorrang vor der energetischen Nutzung eingeräumt wird, um so die Menge der im System verfügbaren Biomasse zu erhöhen. Eine solche Ausrichtung soll einen fairen Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe für die Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie sicherstellen. Bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie sollten die Mitgliedstaaten daher neben dem verfügbaren Angebot nachhaltiger Biomasse für die energetische und nichtenergetische Nutzung und der Erhaltung der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern auch das Prinzip der Kreislaufwirtschaft, das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) berücksichtigen. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: Holzprodukte, Verlängerung der Lebensdauer von holzbasierten Produkten, Wiederverwendung, Recycling, Bioenergie und Beseitigung. Wenn keine anderweitige Verwendung von Holzbiomasse wirtschaftlich tragfähig oder ökologisch angemessen ist, trägt die energetische Verwertung dazu bei, die Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen zu verringern. Die Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Bioenergie sollten daher auf Rohstoffe ausgerichtet werden, für die auf dem Markt geringer Wettbewerb mit den Wirtschaftszweigen für Werkstoffe besteht und deren Gewinnung als sowohl für das Klima als auch für die biologische Vielfalt positiv angesehen wird, um keine negativen Anreize für nicht nachhaltige Bioenergiepfade zu setzen, die im Bericht 2021 der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission mit dem Titel „The use of woody biomass for energy production in the EU” ( „Einsatz von Holzbiomasse zur Energieerzeugung in der EU” ) ermittelt wurden.
- (11)
- Infolge des raschen Anstiegs der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Elektrizität kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im Luft- und Seeverkehr, verwendet werden. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung muss eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht werden, und Marktmechanismen müssen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in die Flexibilität zur sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Elektrizität aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze, die für große Mengen von Energie aus erneuerbaren Quellen geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen zu beseitigen. Mit diesem Rahmen sollten insbesondere die noch bestehenden Hindernisse beseitigt werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie das Fehlen unzureichender digitaler und personeller Ressourcen auf Seiten der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen.
- (12)
- Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, sollte die zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie (EU) 2018/2001 erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich. Die Mitgliedstaaten sollten im Wege eines spezifischen Kooperationsabkommens vereinbaren können, die in einem bestimmten Mitgliedstaat verbrauchten erneuerbaren Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs dem Anteil des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie erzeugt wurden, zuzuordnen. Werden derartige Kooperationsabkommen abgeschlossen und sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, sind die Mitgliedstaaten angehalten, erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verbraucht werden, hergestellt werden, wie folgt zu berücksichtigen: bis zu 70 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie verbraucht werden, und bis zu 30 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie hergestellt werden. Abkommen zwischen Mitgliedstaaten können in Form eines spezifischen Kooperationsabkommens über die am 29. November 2021 eingerichtete Plattform der Union für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Union Renewable Development Platform) geschlossen werden.
- (13)
- Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten festzulegen. In dieser Rahmenregelung sollten die Mitgliedstaaten anstreben, bis 2030 mindestens zwei gemeinsame Projekte einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, deren jährlicher Elektrizitätsverbrauch 100 TWh übersteigt, anstreben, bis 2033 ein drittes gemeinsames Projekt einzurichten. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission(11) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.
- (14)
- In ihrer Mitteilung vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft” gibt die Kommission das ambitionierte Ziel vor, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) müssen die Mitgliedstaaten nicht verbindliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei den Zielen für die Erzeugung erneuerbaren Offshore-Stroms, die bis 2050 sowie in Zwischenschritten 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, schließen. Durch die Veröffentlichung von Informationen über die Mengen der erneuerbaren Offshore-Energie, die die Mitgliedstaaten durch Ausschreibungen erreichen wollen, wird die Transparenz und Berechenbarkeit für Investoren erhöht und die Verwirklichung der Ziele für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie unterstützt. Die maritime Raumplanung ist ein wesentliches Instrument, um das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten des Meeres sicherzustellen. Die Zuweisung von Gebieten für Projekte im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen in maritimen Raumordnungsplänen ist erforderlich, um eine langfristige Planung zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Projekte aus erneuerbarer Offshore-Energie zu bewerten und die Akzeptanz ihres geplanten Einsatzes durch die Öffentlichkeit zu sicherzustellen. Die Ermöglichung der Beteiligung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an gemeinsamen Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein weiteres Mittel zur Erhöhung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit.
- (15)
- Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten Verkauf auf dem Elektrizitätsgroßhandelsmarkt einen ergänzenden Zugang zum Markt für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen. Zugleich ist der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie noch auf eine geringe Anzahl von Mitgliedstaaten und Großunternehmen begrenzt, und auf großen Teilen des Markts in der Union bestehen noch erhebliche administrative, technische und finanzielle Hindernisse. Die bestehenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie sollten daher noch weiter verstärkt werden, indem die Nutzung von Kreditgarantien zur Verringerung der finanziellen Risiken dieser Verträge geprüft wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwaige öffentliche Garantien die private Finanzierung nicht verdrängen sollten. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie gegebenenfalls auf andere Formen von Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgeweitet werden, einschließlich Verträgen über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie, insbesondere für den Einsatz grenzübergreifender Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie analysieren und Leitlinien für die Beseitigung dieser Hindernisse herausgeben.
- (16)
- Möglicherweise müssen die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen weiter gestrafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 sollte die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 über die Genehmigungsverfahren weiter zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Anforderungen der gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie eingerichteten oder benannten Kontaktstellen, die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten wesentliche Leistungsindikatoren als Richtwerte umfassen, unter anderem in Bezug auf die Dauer der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie.
- (17)
- In Gebäuden besteht ein großes ungenutztes Potenzial für einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der THG-Emissionen in der Union. Es ist erforderlich, die Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden durch einen höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Erzeugung und der Nutzung zu dekarbonisieren, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ambition umzusetzen, das Unionsziel der Klimaneutralität zu erreichen. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung stagnierte der Fortschritt bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vergangenen zehn Jahren jedoch und beruhte vor allem auf einer verstärkten Nutzung von Biomasse. Ohne die Festlegung von Richtzielvorgaben für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überprüfen und Schwachstellen beim Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln. Mit der Festlegung von Richtzielvorgaben für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden geht zudem ein langfristiges Signal an Investoren einher, auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar nach 2030. Daher sollten Richtzielvorgaben für den Anteil der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, am Standort als auch in der Nähe erzeugt wird sowie aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden festgelegt werden, um Belege und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu setzen, die Entwicklung von Technologie für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und die wirksame Integration dieser Technologie in das Energiesystem zu unterstützen und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen sowie zur Systemeffizienz beizutragen. Intelligente und innovative Technologie, die zur Systemeffizienz beitragen, sollte, falls angezeigt, ebenfalls gefördert werden. Zur Berechnung dieser Anteile sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Richtvorgaben für den Anteil von aus dem Netz bezogener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die in Gebäuden genutzt wird, den durchschnittlichen Anteil der in ihrem Hoheitsgebiet in den beiden vorangegangenen Jahren gelieferten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zugrunde legen.
- (18)
- Die Richtzielvorgabe für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude in der Union, der bis 2030 erreicht werden soll, ist ein notwendiger Meilenstein, der mindestens erreicht werden muss, um die Dekarbonisierung des Gebäudebestands in der Union bis 2050 sicherzustellen, und ergänzt den Rechtsrahmen für die Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie ist von entscheidender Bedeutung, um einen nahtlosen und kosteneffizienten allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in Gebäuden zu ermöglichen und fossile Brennstoffe durch erneuerbare Energie zu ersetzen. Die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude ergänzt den Rechtsrahmen für Gebäude gemäß dem Unionsrecht über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, indem sichergestellt wird, dass Technologie, Geräte und Infrastrukturen für Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung, rechtzeitig in ausreichendem Maß ausgebaut werden, um fossile Brennstoffe in Gebäuden zu ersetzen und die Verfügbarkeit einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für Niedrigstenergiegebäude bis 2030 sicherzustellen. Durch die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor werden auch Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen in langfristigen nationalen Strategien und Plänen für die Gebäuderenovierung gefördert, wodurch die Verwirklichung der Dekarbonisierung von Gebäuden ermöglicht wird. Darüber hinaus stellt die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude einen wichtigen zusätzlichen Indikator für die Förderung des Ausbaus oder der Modernisierung effizienter Fernwärme- und Fernkältenetze dar und ergänzt damit sowohl das Richtziel für Fernwärme und Fernkälte gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als auch die Anforderung, sicherzustellen, dass Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Abwärme und -kälte aus effizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen verfügbar sind, um den gesamten jährlichen Primärenergieverbrauch von neuen oder renovierten Gebäuden abzudecken. Die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen ist im Gebäudesektor auch erforderlich, um die kosteneffiziente Erreichung der jährlichen Erhöhung der auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Wärme- und Kälteversorgung gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sicherzustellen.
- (19)
- Angesichts des hohen Energieverbrauchs in Wohngebäuden, Gewerbegebäuden und öffentlichen Gebäuden könnten die geltenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) bei der Berechnung des nationalen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden verwendet werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig für Fortschritte bei der Erreichung der Richtzielvorgabe der Union für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude bis zum Jahr 2030 zu sorgen.
- (20)
- Langwierige Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen sind eines der Haupthindernisse für Investitionen in Projekte für Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und für die behördlichen Genehmigungen dieser Projekte, die Komplexität und Dauer der Bewertung der Umweltauswirkungen dieser Projekte und damit verbundenen Energienetze, Probleme im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, Einschränkungen in Bezug auf die Anpassung von Technologiespezifikationen während des Genehmigungsverfahrens und Probleme bei der Personalausstattung der Genehmigungsbehörden oder Netzbetreiber. Um die Umsetzung dieser Projekte zu beschleunigen, müssen Vorschriften erlassen werden, die die Genehmigungsverfahren vereinfachen und verkürzen würden, wobei die breite öffentliche Akzeptanz der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen ist.
- (21)
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gestrafft, indem Vorschriften über die Organisation und die maximale Dauer des administrativen Teils des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt werden, die sich auf alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energie sowie für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erstrecken.
- (22)
- Eine weitere Vereinfachung und Verkürzung der administrativen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich Energieanlagen, die verschiedene Quellen erneuerbarer Energie kombinieren, Wärmepumpen, Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Elektrizität und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, der Wärmepumpen und der Energiespeicher und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze auf koordinierte und harmonisierte Weise benötigt werden, ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Union ihre hochgesteckten Klima- und Energieziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht, wobei der Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals berücksichtigt werden und die interne Verteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten davon unberührt bleiben sollte.
- (23)
- Die Einführung kürzerer und eindeutiger Fristen für die Entscheidungen der Behörden, die für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zuständig sind, soll die Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen beschleunigen. Der Zeitraum für den Bau der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energiequellen und ihrer Netzanschlüsse sollte nicht auf diese Fristen angerechnet werden, es sei denn, er fällt mit anderen Verwaltungsschritten im Genehmigungsverfahren zusammen. Es ist jedoch angezeigt, zwischen Projekten in Gebieten zu unterscheiden, die für die Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet sind und für die die Fristen gestrafft werden können, d. h. Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, und Projekten, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Bei dieser Fristsetzung sollte den Besonderheiten von Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung getragen werden.
- (24)
- Einige der häufigsten Probleme, mit denen die Projektträger im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen konfrontiert sind, betreffen komplexe und langwierige Verwaltungs-, Genehmigungs- und Netzanschlussverfahren auf nationaler oder regionaler Ebene sowie eine unzureichende Personalausstattung und das Fehlen ausreichender technischer Fachkenntnisse in den Genehmigungsbehörden für die Bewertung der Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Projekte. Daher ist es angezeigt, bestimmte umweltbezogene Aspekte der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen zu straffen.
- (25)
- Die Mitgliedstaaten sollten die zügigere Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellenunterstützen, indem sie eine koordinierte Erfassung des Einsatzes von erneuerbarer Energie und der damit verbundenen Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Landgebiete, Oberflächen und unterirdischen Flächen, Meeresgebiete und Binnengewässergebiete identifizieren, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur benötigt werden, um zumindest ihre nationalen Beiträge zum überarbeiteten Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen und Unterstützung im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestehende Raumplanungsdokumente zu verwenden, um diese Gebiete zu identifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Gebiete mit den von diesen Mitgliedstaaten erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung abgestimmt sind und sie sollten spezifische Gebiete für die verschiedenen Arten von Technologie im Bereich erneuerbare Energie festlegen, die in ihren gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen sind. Bei der Identifizierung der erforderlichen Landgebiete, Oberflächen und unterirdischen Flächen, Meeresgebiete und Binnengewässergebiete sollte insbesondere die Verfügbarkeit der Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Land- und Meeresgebiete für die Erzeugung erneuerbarer Energie durch die verschiedenen Arten von Technologie, die projizierte Energienachfrage insgesamt und in den verschiedenen Regionen des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Energie- und Systemeffizienz sowie die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente berücksichtigt werden, wobei der Kapazität, die erforderlich ist, um die zunehmende Menge erneuerbarer Energie zu bewältigen, sowie der ökologischen Sensibilität gemäß Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14) Rechnung zu tragen ist.
- (26)
- Die Mitgliedstaaten sollten als Unterteilung dieser Gebiete spezifische Landgebiete (einschließlich Oberflächen und unterirdische Flächen) sowie Meeresgebiete oder Binnengewässergebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Diese Gebiete sollten, nach Art der Technologie unterschieden, für die Entwicklung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet sein und sich dadurch auszeichnen, dass dort die Nutzung der jeweiligen Art der erneuerbaren Energie voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und Pläne zur Wiederherstellung der Natur und angemessene Minderungsmaßnahmen in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen, die für eine oder mehrere Arten von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie spezifisch sind, und sollten die Art(en) von Energie aus erneuerbaren Quellen angeben, die in diesen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie erzeugt werden kann bzw. können. Die Mitgliedstaaten sollten diese Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie für mindestens eine Art der Technologie ausweisen und die Größe dieser Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die sie Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie einrichten, festlegen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten anstreben sicherzustellen, dass die Größe dieser Gebiete insgesamt erheblich ist und dass die Gebiete zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele beitragen.
- (27)
- Die Mehrfachnutzung von Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energie und andere Land-, Binnengewässer- und Seenutzungen, wie beispielsweise Nahrungsmittelerzeugung, Naturschutz oder Wiederherstellung der Natur) verringert die Einschränkungen für die Land-, Binnengewässer- und Seenutzung. In diesem Zusammenhang ist die Raumplanung ein wesentliches Instrument, um Synergien für die Land-, Binnengewässer- und Seenutzung frühzeitig zu ermitteln und zu steuern. Die Mitgliedstaaten sollten Mehrfachnutzungen der Gebiete untersuchen, ermöglichen und begünstigen, die aufgrund der beschlossenen Raumplanungsmaßnahmen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen der Land- und Seenutzung erleichtern, sofern die unterschiedlichen Nutzungsarten und Tätigkeiten miteinander kompatibel sind und nebeneinander bestehen können.
- (28)
- Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) werden Umweltprüfungen als wichtiges Instrument zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen eingeführt. Zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Pläne erstellen, in denen die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sowie die geltenden Vorschriften und Minderungsmaßnahmen für Projekte in jedem einzelnen Gebiet aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten einen einzigen Plan für alle Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie und jede Technologie für erneuerbare Energie oder technologiespezifische Pläne erstellen können, in denen ein oder mehrere Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausgewiesen wird bzw. werden. Jeder Plan sollte einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unterzogen werden, um die Auswirkungen jeder einzelnen Technologie für erneuerbare Energie auf die in diesem Plan ausgewiesenen einschlägigen Gebiete zu bewerten. Eine zu diesem Zweck gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführte Umweltprüfung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Planung einen stärker integrierten und effizienteren Ansatz zu verfolgen, die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer frühen Phase sicherzustellen und Umweltauswirkungen in einer frühen Phase des Planungsprozesses auf strategischer Ebene zu berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, die Nutzung verschiedener Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen rascher und in einer gestrafften Form voranzutreiben und gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen dieser Projekte zu minimieren. Diese Umweltprüfung sollte grenzüberschreitende Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten umfassen, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat hat.
- (29)
- Nach Annahme der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/42/EG alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.
- (30)
- Um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Beteiligung lokaler Gemeinschaften an Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern. Die Bestimmungen des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(16), insbesondere die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar.
- (31)
- Um das Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie zu straffen und eine doppelte Umweltprüfung eines einzelnen Gebiets zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Gebiete, die bereits gemäß nationalen Recht als Gebiete ausgewiesen wurden, die für einen beschleunigten Einsatz von Technologie für erneuerbare Energie geeignet sind, zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie zu erklären. Diese Erklärungen sollten bestimmten Umweltbedingungen unterliegen, die ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Möglichkeit, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Rahmen bestehender Pläne auszuweisen, sollte zeitlich begrenzt sein, damit das Standardverfahren für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht gefährdet wird. Projekte, die sich in bestehenden nationalen ausgewiesenen Gebieten in Schutzgebieten befinden, die nicht als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie erklärt werden können, sollten weiterhin unter denselben Bedingungen betrieben werden, unter denen sie eingerichtet wurden.
- (32)
- Die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie sollten zusammen mit bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, künftigen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb dieser Gebiete und Kooperationsmechanismen darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausreicht, um den Beitrag der Mitgliedstaaten zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Genehmigungen für Projekte außerhalb dieser Gebiete zu erteilen.
- (33)
- Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelt sind und die in den von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plänen festgelegten Vorschriften und Maßnahmen einhalten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher sollten diese Projekte von der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung auf Projektebene im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen werden, mit Ausnahme von Projekten, hinsichtlich deren ein Mitgliedstaat bestimmt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in seiner nationale verbindliche Projektliste zu verlangen, und für Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder wenn ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Die Verpflichtungen aus dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen(17) sollten für die Mitgliedstaaten weiterhin gelten, wenn das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in einem Drittland haben wird.
- (34)
- Die in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) festgelegten Verpflichtungen gelten weiterhin für Wasserkraftwerke, auch für den Fall, dass wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Zusammenhang mit Wasserkraft auszuweisen, um sicherzustellen, dass eine potenzielle nachteilige Auswirkung auf das oder die betreffenden Gewässer gerechtfertigt ist und dass alle einschlägigen Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- (35)
- Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollte es ermöglichen, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Energiespeicher am selben Standort sowie der Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz von Vorhersehbarkeit und gestrafften Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen profitieren. Insbesondere sollten Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie von beschleunigten Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen profitieren, einschließlich einer stillschweigenden Zustimmung, falls die zuständige Behörde nicht innerhalb der festgelegten Frist in einem zwischengeschalteten Verwaltungsschritt antwortet, es sei denn, das betreffende Projekt unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist im nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats nicht vorgesehen. Für diese Projekte sollte es zudem klare Fristen und Rechtssicherheit in Bezug auf das erwartete Ergebnis des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen geben. Sobald ein Antrag für ein Projekt in einem Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie eingereicht wird, sollte der Mitgliedstaat eine schnelles Screening durchführen, um festzustellen, ob das Projekt angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebiets, in dem es angesiedelt ist, sehr wahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführten Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht ermittelt wurden, und ob das Projekt aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund eines Antrags eines Mitgliedstaats, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, in den Anwendungsbereich von Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU fällt. Für die Zwecke dieses Screening s sollte die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen, ohne dass eine neue Bewertung oder Datenerhebung erforderlich ist.
- (36)
- Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie die laufende und künftige Errichtung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie in allen Gebieten, die für die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Verfügung stehen, nicht verhindern. Solche Projekte sollten weiterhin der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie den Genehmigungsverfahren unterliegen, die für außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie gelten. Um die Genehmigungsverfahren in dem Umfang zu beschleunigen, der für die Erreichung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziels für erneuerbare Energie erforderlich ist, sollten auch die Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie vereinfacht und gestrafft werden, indem klare Höchstfristen für alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich spezifischer Umweltprüfungen pro Projekt, eingeführt werden.
- (37)
- Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie kann gelegentlich zur Tötung oder Störung von Vögeln und anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) geschützten Arten führen. Eine solche Tötung oder Störung geschützter Arten sollte jedoch nicht als absichtlich im Sinne dieser Richtlinien betrachtet, wenn das Projekt für den Bau und des Betrieb dieser Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung einer solchen Tötung oder Störungen vorsieht und wenn eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgt, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung zu bewerten, und auf der Grundlage der gesammelten Informationen bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass es zu keinen erheblichen nachteilige Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt.
- (38)
- Neben der Errichtung neuer Anlagen für die Erzeugung erneuerbare Energie hat das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energie ein erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energie beizutragen. Da die bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energiegrößtenteils an Standorten mit einem erheblichen Potenzial an erneuerbaren Energiequellen errichtet wurden, kann durch das Repowering die weitere Nutzung dieser Standorte gewährleistet und gleichzeitig die Notwendigkeit der Ausweisung neuer Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie verringert werden. Das Repowering hat darüber hinaus weitere Vorteile, z. B. den bereits vorhandenen Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an öffentlicher Akzeptanz und Kenntnis der Umweltauswirkungen.
- (39)
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden gestraffte Genehmigungsverfahren für das Repowering eingeführt. Um auf den wachsenden Bedarf am Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu reagieren und die Vorteile, die dieses bietet, voll auszuschöpfen, ist es angezeigt, ein noch kürzeres Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelt sind, einzuführen, einschließlich eines kürzeren Screenings. Für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie befinden, sollten die Mitgliedstaaten für ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren sorgen, das nicht länger als ein Jahr dauern sollte und gleichzeitig dem im europäischem Grünen Deal verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung trägt.
- (40)
- Um das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie weiter zu fördern und zu beschleunigen, sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für den Netzanschluss angewandt werden, wenn das Repowering nur mit einer begrenzten Steigerung der Gesamtkapazität gegenüber dem ursprünglichen Projekt verbunden ist. Das Repowering von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie führt in unterschiedlichem Maße zur Änderung oder Erweiterung bestehender Projekte. Das Genehmigungsverfahren, einschließlich Umweltprüfungen und Überprüfung, für das Repowering von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie sollte sich auf die potenziellen Auswirkungen beschränken, die sich aus der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ergeben.
- (41)
- Beim Repowering einer Solaranlage können Effizienz- und Kapazitätssteigerungen ohne eine Erweiterung der Fläche erreicht werden. Nach dem Repowering hat die Anlage somit keine anderen Umweltauswirkungen als die ursprüngliche Anlage, sofern die genutzte Fläche während des Verfahrens nicht vergrößert wird und die ursprünglich erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden.
- (42)
- Die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort sowie der Anschuss solcher Anlagen und Speicher an das Netz, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, die — mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen — für andere Zwecke als die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung geschaffen wurden bzw. werden, etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege, gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Es sollte daher möglich sein, dass für diese Anlagen kürzere Genehmigungsverfahren und eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU gelten, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen ist, besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, nationalen Verteidigungsinteressen oder Sicherheitsgründen Rechnung zu tragen. Eigenversorgungsanlagen, auch für kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen ebenfalls dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW, einschließlich Anlagen von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energie, dürfte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für die Verbraucher und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen ist es angezeigt, das für sie geltende Genehmigungsverfahren weiter zu straffen — sofern sie die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigen — indem das Konzept der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in die einschlägigen Genehmigungsverfahren aufgenommen wird, um die Errichtung dieser Anlagen zu fördern und zu beschleunigen und ihre Vorteile kurzfristig nutzen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund interner Sachzwänge einen niedrigeren Schwellenwert als 100 kW anwenden dürfen, sofern dieser Schwellenwert über 10,8 kW liegt.
- (43)
- Wärmepumpentechnologie ist für die Erzeugung erneuerbarer Wärme und Kälte aus Umgebungsenergie, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, sowie aus geothermischer Energie essentiell. Zudem ermöglichen Wärmepumpen die Nutzung von Abwärme und -kälte. Der rasche Ausbau der Nutzung von Wärmepumpen, mit denen noch zu wenig erschlossene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Umgebungsenergie oder geothermische Energie sowie Abwärme aus Industrie und dem Dienstleistungssektor, einschließlich Rechenzentren, genutzt werden können, ermöglicht es, Erdgasheizkessel und andere mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch eine erneuerbare Wärmequelle zu ersetzen und die Energieeffizienz zu steigern. Dies beschleunigt einen Ausstieg aus der Nutzung von Gas für die Wärmeversorgung sowohl in Gebäuden als auch in der Industrie. Um die Installation und Nutzung von Wärmepumpen zu beschleunigen, ist es angezeigt, gezielte kürzere Genehmigungsverfahren für solche Anlagen einzuführen, einschließlich eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für den Anschluss kleinerer Wärmepumpen an das Stromnetz, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, keine weiteren Arbeiten für die Netzanschlüsse erforderlich sind und keine technische Inkompatibilität der Systemkomponenten vorliegt, und außer wenn ein solches Verfahren nach nationalem Recht nicht erforderlich ist. Mit einer schnelleren und einfacheren Installation von Wärmepumpen kann der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmesektor, auf den fast die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt, zur Versorgungssicherheit und zur Bewältigung einer schwierigeren Marktlage beitragen.
- (44)
- In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der Anschluss dieser Anlage an das Netz, das betreffende Netz selbst oder Speicheranlagen in einem bestimmten Fall von überragendem öffentlichen Interesse sind, sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union davon ausgehen, dass diese Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und die damit zusammenhängende Infrastruktur von überragendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, es sei denn, es gibt eindeutige Belege dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können, oder die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Annahme in hinreichend begründeten und besonderen Umständen, beispielsweise aus Gründen der nationalen Verteidigung, einzuschränken. Wenn davon ausgegangen wird, dass solche Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie von überragendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, könnten solche Projekte von einer vereinfachten Prüfung profitieren.
- (45)
- Um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten mittels des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) geschaffenen Instruments für technische Unterstützung, das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen steigern, eine bessere Integration des Energiesystems fördern, spezifische Gebiete ermitteln, die sich besonders für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie eignen, und den Rahmen für die Genehmigung und die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie straffen. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch über einschlägige bewährte Verfahren, wie etwa Ermöglichung und Begünstigung von Mehrfachnutzungen.
- (46)
- Es bedarf einer Energieinfrastruktur, um den erheblichen Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten besondere Infrastrukturgebiete ausweisen können, in denen durch die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich sind, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen abgemildert werden können, oder, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Infrastrukturprojekte in diesen Gebieten können von einer Straffung der Umweltprüfungen profitieren. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, solche Gebiete nicht auszuweisen, bleiben die im Rahmen des Umweltrechts der Union geltenden Prüfungen und Vorschriften anwendbar. Zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten sollten die Mitgliedstaaten, auch im Wege der nationalen Gesetzgebung, einen oder mehrere Pläne erstellen, in dem die Gebiete sowie die Regeln und Minderungsmaßnahmen aufgeführt sind, die für die Projekte in jedem einzelnen Infrastrukturgebiet gelten. In den Plänen sollten der Umfang des ausgewiesenen Gebiets und die Art der abgedeckten Infrastrukturprojekte eindeutig angegeben werden. Jeder Plan sollte einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unterzogen werden, um die Auswirkungen jeder Art von Projekt auf die ausgewiesenen einschlägigen Gebiete zu bewerten. Bei Netzprojekten in solchen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten sollten Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen wurden, so weit wie möglich ausgespart werden, es sei denn, es gibt aufgrund der Besonderheiten von Netzprojekten keine verhältnismäßigen Alternativen für die Umsetzung dieser Projekte. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten den Umstand berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Durchführbarkeit sowie die wirksame und beschleunigte Durchführung des Projekts gewährleistet sein müssen, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie umgehend in das Energiesystem integriert werden können, und in die Überlegungen einbeziehen, ob es in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet oder Schutzgebiet bereits Infrastrukturprojekte unterschiedlicher Art gibt, die es ermöglichen würden, verschiedene Infrastrukturprojekte an einem Ort zu bündeln, was geringere Umweltauswirkungen zur Folge hätte.
- (47)
- Durch den Mangel an Fachkräften, insbesondere Installateuren und Konstrukteuren von Wärme- und Kältesystemen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, wird der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen gegen Anlagen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgebremst; dies ist ein erhebliches Hindernis bei der Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, der Industrie und der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zusammenarbeiten, um abzuschätzen, wie viele Fachkräfte nötig sein werden. Hochwertige und wirksame Weiterbildungs- und Umschulungsstrategien sowie Ausbildungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten, mit denen die ordnungsgemäße Installation und der zuverlässige Betrieb eines breiten Spektrums von auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden Wärme- und Kältesystemen sowie Speichertechnologie und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge gewährleistet wird, sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt und so konzipiert werden, dass Anreize für die Inanspruchnahme gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um mehr Menschen aus derzeit in den betreffenden Berufsfeldern unterrepräsentierten Gruppen für diese Tätigkeiten zu gewinnen. Um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und einen einfachen Zugang zu genau geeigneten Installations — und Konstruktionsfachkräften sicherzustellen, die die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kältesystemen gewährleisten, sollte ein Verzeichnis der ausgebildeten und zertifizierten Installateure öffentlich zugänglich gemacht werden.
- (48)
- Herkunftsnachweise sind ein wichtiges Instrument, um die Verbraucher zu informieren und für die weitere Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie zu sorgen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Ausstellung, der Handel, die Übertragung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen in einem einheitlichen System mit angemessen standardisierten Zertifikaten, die in der gesamten Union gegenseitig anerkannt werden, erfolgen können. Um Personen, die Verträge über den Bezug erneuerbarer Energie abschließen, Zugang zu geeigneten Nachweisen zu gewähren, sollte zudem sichergestellt werden, dass alle damit verbundenen Herkunftsnachweise auf den Käufer übertragen werden können. Vor dem Hintergrund eines flexibleren Energiesystems und wachsender Nachfrage der Verbraucher wird ein innovativeres, digitaleres, technologisch fortschrittlicheres und zuverlässigeres Instrument zur Unterstützung und Dokumentierung der wachsenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig. Zur Erleichterung digitaler Innovationen in diesem Bereich sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Ausstellung von Herkunftsnachweisen in Bruchteilen und mit einem Echtzeit-Zeitstempel ermöglichen. Angesichts des Erfordernisses, die Position der Verbraucher zu stärken und zu einem höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Gasversorgung beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten von den an das Gasversorgungsnetz angeschlossenen Gaslieferanten, die ihren Energiemix gegenüber den Endverbrauchern offenlegen, die Verwendung von Herkunftsnachweisen verlangen.
- (49)
- Die Entwicklung der Infrastruktur für Fernwärme- und Fernkältenetze sollte beschleunigt und darauf ausgerichtet werden, eine größere Bandbreite an Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und flexibel zu nutzen, um den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und die Integration des Energiesystems zu vertiefen. Daher ist es angezeigt, die Liste der erneuerbaren Energiequellen zu aktualisieren, die für Fernwärme und -kältenetze zunehmend eingesetzt werden sollten, und die Integration von Wärmeenergiespeicherung vorzuschreiben, die Flexibilität, höhere Energieeffizienz und einen kostengünstigeren Betrieb ermöglicht.
- (50)
- Da erwartet wird, dass die Zahl der Elektrofahrzeuge in der Union sich 2030 auf 30 Mio. beläuft, ist es nötig sicherzustellen, dass sie voll und ganz zur Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen beitragen und damit auf kostenoptimale Weise einen höheren Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können. Das Potenzial von Elektrofahrzeugen, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, wenn ein Überangebot besteht, und sie bei Knappheit wieder in ein Netz einzuspeisen, um zur Systemintegration von Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung beizutragen, muss voll ausgeschöpft werden. Es ist daher angezeigt, spezifische Maßnahmen in Bezug auf Elektrofahrzeuge und Informationen über erneuerbare Energie und darüber, wie und wann erneuerbare Energie zugänglich ist, einzuführen, die diejenigen aus den Verordnungen (EU) 2023/1804(21) und (EU) 2023/1542(22) des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzen.
- (51)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) müssen die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Laststeuerung durch Aggregierung gestatten und fördern und gegebenenfalls Verträge über dynamische Strompreise für Endkunden vorsehen. Damit die Laststeuerung einfacher weitere Anreize für die Aufnahme von Ökostrom schaffen kann, muss sie nicht nur auf dynamischen Preisen, sondern auch auf Signalen in Bezug auf die tatsächliche Durchdringung von Ökostrom im System beruhen. Daher müssen die Signale, die Verbraucher und Marktteilnehmer in Bezug auf den Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen und die Intensität der Treibhausgasemissionen des gelieferten Stroms erhalten, durch die Verbreitung spezieller Informationen verbessert werden. Die Verbrauchsmuster können dann auf der Grundlage der Durchdringung durch erneuerbare Energie und des Vorhandenseins von CO2-freiem Strom in Verbindung mit einer Anpassung auf der Grundlage von Preissignalen angepasst werden. Dies würde dem Ziel dienen, die Einführung innovativer Geschäftsmodelle und digitaler Lösungen weiter zu unterstützen, die in der Lage sind, den Verbrauch an den Stand der erneuerbaren Energie im Stromnetz zu koppeln und somit Anreize für die richtigen Netzinvestitionen zur Unterstützung der Energiewende zu schaffen.
- (52)
- Damit die Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen aus der Aggregierung dezentraler Speicheranlagen auf wettbewerbsfähige Art und Weise entwickelt werden, sollte der Echtzeit-Zugang zu grundlegenden Batterieinformationen wie dem Alterungszustand, dem Ladezustand, der Kapazität und den Leistungseinstellungen den Eigentümern oder Nutzern der Batterien und den in ihrem Namen handelnden Stellen wie Verwaltern von Gebäudeenergiesystemen, Anbietern von Mobilitätsdiensten und anderen Elektrizitätsmarktakteuren diskriminierungsfrei, gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher ist es angezeigt, Maßnahmen einzuführen, die den erforderlichen Zugang zu solchen Daten behandeln, um den Betrieb von Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeugen im Zusammenhang mit der Integration zu erleichtern und die Bestimmungen zum Zugang zu Batteriedaten im Zusammenhang mit der Erleichterung der Umnutzung von Batterien nach der Verordnung (EU) 2023/1542 zu ergänzen. Die Bestimmungen über den Zugang zu Batteriedaten von Elektrofahrzeugen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen des Unionsrechts über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten.
- (53)
- Die steigende Anzahl an Elektrofahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr sowie in anderen Verkehrsbereichen macht es erforderlich, Ladevorgänge zu optimieren und so zu steuern, dass es nicht zu Engpässen kommt, und die Verfügbarkeit von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom und niedrigen Strompreisen im System in vollem Umfang zu nutzen. Wenn intelligentes und bidirektionales Laden zur weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Elektrizitätssystem im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden. Mit Blick auf die lange Lebensdauer von Ladestationen sollten die Anforderungen an Ladeinfrastrukturen so aktualisiert werden, dass sie dem künftigen Bedarf gerecht werden und nicht zu Knebeleffekten bei der Entwicklung von Technologien und Diensten führen.
- (54)
- Ladepunkte, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. Stellplätze am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung. Intelligente und gegebenenfalls bidirektionale Ladefunktionen müssen deshalb sichergestellt werden. Der Betrieb nicht öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur ist dabei besonders wichtig für die Integration von Elektrofahrzeugen in das Elektrizitätssystem, da sich diese Infrastruktur dort befindet, wo Elektrofahrzeuge wiederholt längere Zeit geparkt werden, z. B. in Gebäuden mit beschränktem Zugang, auf Mitarbeiterparkplätzen oder an Stellplätzen, die an natürliche oder juristische Personen vermietet werden.
- (55)
- Die Laststeuerung ist ausschlaggebend, um das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen und damit die effiziente Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz zu ermöglichen, was für den Prozess der Dekarbonisierung des Verkehrs und für die Erleichterung der Integration des Energiesystems von entscheidender Bedeutung sein wird. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Initiativen zur Förderung der Laststeuerung durch Interoperabilität und Datenaustausch für Heiz- und Kühlsysteme, Wärmeenergiespeicher und andere relevante energiebezogene Geräte fördern.
- (56)
- Nutzer von Elektrofahrzeugen, die mit Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmern Verträge schließen, sollten berechtigt sein, Informationen und Erläuterungen darüber zu erhalten, welchen Einfluss die Vertragsbedingungen auf die Nutzung ihres Fahrzeugs und den Alterungszustand der Fahrzeugbatterie haben. Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmer sollten den Nutzern von Elektrofahrzeugen klar darlegen, wie sie für die Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, die sie für das Elektrizitätssystem und den Elektrizitätsmarkt durch die Nutzung ihres Elektrofahrzeugs erbringen, vergütet werden. Zudem ist es erforderlich, für den Schutz der Verbraucherrechte der Nutzer von Elektrofahrzeugen beim Abschluss solcher Verträge zu sorgen, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten wie Standort und Fahrgewohnheiten im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fahrzeugs betrifft. In diesen Verträgen können auch die Präferenzen der Nutzer von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Art von Strom, die sie für die Nutzung in ihrem Elektrofahrzeug beziehen, und weitere Präferenzen aufgenommen werden. Es ist daher wichtig, dafür zu sorgen, dass die errichtete Ladeinfrastruktur möglichst effizient genutzt wird. Um das Vertrauen der Verbraucher in Elektromobilität zu erhöhen, ist es entscheidend, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen ihr Abonnement an mehreren Ladepunkten nutzen können. Zudem ermöglicht es dies dem vom Nutzer des Elektrofahrzeugs gewählten Dienstleister, das Elektrofahrzeug aufgrund der Planungssicherheit und durch Anreize, die auf den Präferenzen des Nutzers des Elektrofahrzeugs beruhen, optimal in das Elektrizitätssystem zu integrieren. Dies steht darüber hinaus im Einklang mit den Grundsätzen eines verbraucherzentrierten und prosumentenbasierten Energiesystems sowie dem Recht der Nutzer von Elektrofahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, als Endkunden ihren Versorger frei zu wählen.
- (57)
- Dezentrale Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, bieten mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Anlagen und Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen sowie anderer Anlagen, wie etwa Wärmepumpen, Solarpaneele und Wärmespeicher betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen. Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten allgemeinen Bestimmungen zur Verhinderung von Marktdiskriminierung sollten spezifische Anforderungen eingeführt werden, um die Beteiligung dieser Anlagen ganzheitlich anzugehen und bestehende Hindernisse und Barrieren zu beseitigen, um das Potenzial solcher Anlagen mit dem Ziel freizusetzen, die Dekarbonisierung des Elektrizitätssystems zu unterstützen und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen.
- (58)
- Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine dezentrale Stromerzeugungs- und -speichersysteme, auch durch Batterien und Elektrofahrzeuge, sicherstellen — einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen, und zwar ohne Diskriminierung gegenüber anderen Stromerzeugungs- und -speichersystemen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungs- oder Regulierungsaufwand —, damit diese in der Lage sind, an den Strommärkten teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten Eigenverbraucher und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermutigen, sich aktiv an diesen Strommärkten zu beteiligen, indem sie Flexibilitätsleistungen durch Laststeuerung und Speicherung, auch durch Batterien und Elektrofahrzeuge, anbieten.
- (59)
- Auf die Industrie entfallen 25 % des Energieverbrauchs in der Union sowie ein großer Teil der Wärme- und Kälteversorgung, die derzeit zu 91 % auf fossilen Brennstoffen basiert. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs entfallen jedoch auf einen eher niedrigen Temperaturbereich (< 200 °C), für den kosteneffiziente Optionen zur Versorgung mit erneuerbarer Energie zur Verfügung stehen, etwa durch Elektrifizierung und die direkte Nutzung erneuerbarer Energie. Zudem nutzt die Industrie nicht erneuerbare Quellen als Rohstoffe für die Herstellung von Produkten wie Stahl oder Chemikalien. Die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute bestimmen, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein, wobei es das Entstehen verlorener Vermögenswerte zu verhindern gilt. Es sollten daher Bezugswerte eingeführt werden, um Anreize für die Industrie zu schaffen, auf Produktionsverfahren auf der Grundlage erneuerbarer Energie umzustellen — nicht nur in Bezug auf die Energieversorgung, sondern auch durch Nutzung von Rohstoffen, die auf erneuerbarer Energie basieren, wie z. B. erneuerbarem Wasserstoff. Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit die Elektrifizierung industrieller Verfahren fördern, z. B. für Niedertemperatur-Industriewärme. Zudem sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung einer gemeinsamen Methodik für die Kennzeichnung von Produkten fördern, die ganz oder teilweise mithilfe erneuerbarer Energie oder erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hergestellt wurden, wobei die bestehenden Methoden der Union für die Kennzeichnung von Produkten und ihre Initiativen für nachhaltige Produkte zu berücksichtigen sind. Dies würde es erleichtern, Verbrauchertäuschung zu verhindern, und das Vertrauen der Verbraucher stärken. Angesichts der Präferenzen der Verbraucher für Produkte, die zu Umwelt- und Klimazielen beitragen, würde dies auch die Entwicklung der Marktnachfrage nach diesen Produkten stimulieren.
- (60)
- Um die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und deren Einfuhr zu verringern, sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten eine Unionsstrategie für importierten und heimischen Wasserstoff entwickeln.
- (61)
- Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder der Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen in Industrieprozessen, die schwer zu elektrifizieren sind, zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in jenen Industriezweigen, die schwer zu elektrifizieren sind, sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Torf und Ölschiefer gedeckt wird. Der Verbrauch von Wasserstoff in industriellen Verfahren, bei denen Wasserstoff als Nebenprodukt hergestellt oder aus einem Nebenprodukt gewonnen wird, das sich nur schwer durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ersetzen lässt, sollte von dieser Zielvorgabe ausgenommen werden. Wasserstoff, der zur Herstellung von Kraftstoffen im Verkehrssektor verbraucht wird, fällt unter die Verkehrszielvorgaben für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs.
- (62)
- In der Wasserstoffstrategie der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa” dargelegt wurde, wird anerkannt, dass bestehende Wasserstofferzeugungsanlagen, die nachgerüstet wurden, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, bei der Verwirklichung der ehrgeizigeren Klimaziele für 2030 eine wichtige Rolle spielen. Vor dem Hintergrund dieser Strategie und im Zuge der im Rahmen des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25) eingerichteten Innovationsfonds der Union durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen haben Vorreiter Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die Nachrüstung bereits bestehender Wasserstofferzeugungsanlagen auf der Grundlage der Technologie zur Methanumwandlung mit Wasserdampf getroffen mit dem Ziel, die Wasserstofferzeugung zu dekarbonisieren. Bei der Berechnung des Nenners des Beitrags erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in der Industrie verwendet werden, sollte Wasserstoff, der in nachgerüsteten Produktionsanlagen auf der Grundlage der Technologie zur Methanumwandlung mit Wasserdampf hergestellt wird, für die vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Beschluss der Kommission im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Innovationsfonds veröffentlicht wurde und mit der eine durchschnittliche jährliche Verringerung der Treibhausgasemissionen um 70 % erreicht wird, nicht berücksichtigt werden.
- (63)
- Darüber hinaus sollte anerkannt werden, dass der Ersatz von Wasserstoff, der bei der Dampfreformierung von Methan erzeugt wird, für bestimmte bestehende integrierte Ammoniakproduktionsanlagen besondere Herausforderungen mit sich bringen könnte. Er würde den Umbau dieser Produktionsanlagen erfordern, was je nach den spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Struktur ihrer Energieversorgung erhebliche Anstrengungen durch die Mitgliedstaaten erfordern würde.
- (64)
- Um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Industrie der Union zu dekarbonisieren, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung nichtfossiler Energiequellen mit der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und ihres Energiemixes kombinieren können. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie verringern können, sofern sie einen begrenzten Anteil an Wasserstoff oder seinen Derivaten aus fossilen Brennstoffen verbrauchen und sich auf dem Weg zu ihrem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 befinden.
- (65)
- Ambitioniertere Ziele im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte sind entscheidend, um das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, da auf die Wärme- und Kälteversorgung rund die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt und sie ein breites Spektrum an Endverwendungszwecken und an Technologie in Gebäuden, der Industrie sowie der Fernwärme- und -kälteversorgung umfasst. Zur Beschleunigung der Verbreitung erneuerbarer Energie im Sektor der Wärme- und Kälteversorgung sollte eine jährliche Steigerung um eine Mindestzahl von Prozentpunkten auf nationaler Ebene als verbindliche Zielvorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der für alle Mitgliedstaaten geltende durchschnittliche jährliche Mindestanstieg vom 0,8 Prozentpunkte zwischen 2021 und 2025 und um 1,1 Prozentpunkte zwischen 2026 und 2030 bei der Wärme- und Kälteerzeugung sollte durch zusätzliche indikative Erhöhungen oder Aufstockungen ergänzt werden, die speziell für jeden Mitgliedstaat berechnet werden, um einen durchschnittlichen Anstieg um 1,8 Prozentpunkte auf Unionsebene zu erreichen. Diese für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifischen zusätzlichen indikativen Erhöhungen oder „Aufstockungen” zielen darauf ab, die zusätzlichen Anstrengungen, die erforderlich sind, um den für 2030 angestrebten Anteil am Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts und der Kosteneffizienz auf die Mitgliedstaaten umzuverteilen und den Mitgliedstaaten eine Richtschnur dafür zu geben, was ein ausreichendes Maß an Energie aus erneuerbaren Quellen für den Einsatz in diesem Sektor sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” eine Bewertung der potenziellen Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und der potenziellen Nutzung von Abwärme und -kälte durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten zwei oder mehr Maßnahmen aus der Liste der Maßnahmen umsetzen, um die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie an der Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen beschließen und umsetzen, sollten sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten.
- (66)
- Damit mit der zunehmenden Bedeutung der Fernwärme- und Fernkälteversorgung auch die Verbraucher besser informiert werden, sollte die Transparenz in Bezug auf den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz Systeme zur Fernwärme- und Fernkälteversorgung weiter geklärt und verbessert werden.
- (67)
- Moderne, auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Fernwärme- und Fernkältesysteme haben ihr Potenzial als kosteneffiziente Lösungen für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, eine höhere Energieeffizienz und die Integration des Energiesystems bei gleichzeitiger Förderung der Dekarbonisierung des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte insgesamt bereits unter Beweis gestellt. Damit dieses Potenzial genutzt wird, sollte die jährliche Steigerung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen oder des Anteils der Abwärme und -kälte an der Fernwärme- und Fernkälteversorgung von 1 auf 2,2 Prozentpunkte angehoben werden; angesichts der ungleichen Entwicklung dieser Netze in der Union sollte es sich dabei jedoch weiterhin um einen Richtwert handeln.
- (68)
- Da die Bedeutung der Fernwärme- und Fernkälteversorgung gestiegen ist und diese Netze auf die Integration eines höheren Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet werden müssen, sollten die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Abwärme und -kälte Zugang zu Fernwärme- oder Fernkältesystemen mit einer Leistung von mehr als 25 MW zu gewähren.
- (69)
- Wärme- und Kältesysteme, insbesondere Fernwärme- und Fernkältesysteme, tragen zunehmend zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, indem sie eine zusätzliche Nachfrage nach variabler Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wie Wind- und Solarenergie generieren, sofern diese Elektrizität aus erneuerbaren Quellen reichlich verfügbar und kostengünstig ist und ansonsten nur eingeschränkt verfügbar wäre. Die Stabilisierung kann durch den Einsatz hochgradig effizienter elektrisch betriebener Wärme- und Kälteerzeuger wie Wärmepumpen erreicht werden, vor allem wenn diese Wärme- und Kälteerzeuger mit großen Wärmespeichern gekoppelt sind, insbesondere in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung oder in der individuellen Wärmeversorgung, wenn die Größenvorteile und Systemeffizienz der Fernwärme- und Fernkälteversorgung nicht verfügbar sind. Wärmepumpen bieten einen doppelten Vorteil, da sie — erstens — die Energieeffizienz erheblich steigern, was mit erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen für die Verbraucher verbunden ist, und -zweitens — Energie aus erneuerbaren Quellen durch eine stärkere Nutzung von geothermischer Energie und Umgebungsenergie integrieren. Um weitere Anreize für die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung und Wärmespeicher zu schaffen, insbesondere durch den Einsatz von Wärmepumpen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, mit dem diese Wärme- und Kälteerzeuger einschließlich Wärmepumpen betrieben werden, auf den bindenden Wert und den Richtwert für die jährliche Steigerung beim Anteil der Wärme- und Kälteversorgung sowie der Fernwärme- und Fernkälteversorgung anzurechnen.
- (70)
- Abwärme und -kälte werden trotz ihrer breiten Verfügbarkeit noch zu wenig genutzt; die Folgen sind Ressourcenverschwendung, eine zu geringe Energieeffizienz in den nationalen Energiesystemen und ein unnötig hoher Energieverbrauch in der Union. Sofern die Abwärme und -kälte auf effiziente Fernwärme und -kälte zurückgeht, sollten Abwärme und -kälte zur teilweisen Erfüllung der Zielvorgaben für erneuerbare Energie in Gebäuden, in der Industrie und der Wärme- und Kälteversorgung und zur vollständigen Erfüllung der Zielvorgaben für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung angerechnet werden dürfen. So könnten Synergieeffekte zwischen Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte in Fernwärme- und -kältenetzen genutzt werden, indem die wirtschaftlichen Gründe für Investitionen in die Modernisierung und den Ausbau dieser Netze gestärkt werden. Die ausdrückliche Einbeziehung von Abwärme in den Bezugswert für erneuerbare Energie in der Industrie sollte nur für Abwärme oder -kälte akzeptabel sein, die über einen Fernwärme- und Fernkältebetreiber von einem anderen Industriestandort oder einem anderen Gebäude geliefert wird, wobei sichergestellt wird, dass die Wärme- oder Kälteversorgung die Haupttätigkeit des Betreibers darstellt und die angerechnete Abwärme klar von der internen Abwärme unterschieden wird, die innerhalb desselben oder eines verbundenen Unternehmens oder derselben Gebäude zurückgewonnen wird.
- (71)
- Damit Fernwärme und -kälte vollständig in die Integration des Wirtschaftszweigs Energie einbezogen werden, ist es erforderlich, in die Zusammenarbeit mit Stromverteilernetzbetreibern auch Stromübertragungsnetzbetreiber einzubeziehen und dabei auch die Netzinvestitionsplanung und die Märkte zu berücksichtigen, um das Potenzial der Fernwärme und -kälte für die Erbringung von Flexibilitätsleistungen in den Elektrizitätsmärkten zu erschließen. Zudem sollte eine breitere Zusammenarbeit mit den Betreibern von Gasnetzen, einschließlich Wasserstoffnetzen und weiteren Energienetzen, ermöglicht werden, damit unterschiedliche Energieträger breiter integriert und möglichst kosteneffizient genutzt werden können. Zudem könnten durch Anforderungen bezüglich einer engeren Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen, der Industrie und dem tertiären Sektor sowie lokalen Gebietskörperschaften der erforderliche Dialog und die erforderliche Zusammenarbeit vorangebracht werden, um das Potenzial für eine kosteneffiziente Abwärme- und Abkälteversorgung mithilfe von Fernwärme- und Fernkältesystemen zu erschließen.
- (72)
- Durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehr kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrs der Union beigetragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Wirtschaftszweig unterstützt werden; gleichzeitig können so Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Union gefördert und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert werden. Im Hinblick auf die Umsetzung durch die Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten höheren Zielvorgabe für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden. Wenn den Mitgliedstaaten gestattet wird, zwischen einer als Zielvorgabe für den Verkehr in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität ausgedrückten Zielvorgabe und einer als Anteil am Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgedrückten Zielvorgabe zu wählen, erhalten die Mitgliedstaaten ein angemessenes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Verkehrs. Darüber hinaus würde durch die Einführung einer kombinierten energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich eines Mindestanteils für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, wie den See- und Luftverkehr, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Um die Umstellung auf andere Kraftstoffe im Seeverkehr einzuleiten, sollten die Mitgliedstaaten mit Seehäfen darauf hinwirken, dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtmenge der dem Seeverkehrssektor gelieferten Energie ab 2030 tatsächlich mindestens 1,2 % beträgt. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2023/1805(26) und (EU) 2023/2405(27) des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt werden. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2405 auferlegt werden.
- (73)
- Als Maßnahme zur Förderung der verstärkten Versorgung mit erneuerbaren Kraftstoffen in dem schwer zu dekarbonisierenden Wirtschaftszweig des Bunkerns im internationalen Seeverkehr sollte bei der Berechnung der Zielvorgaben für den Verkehr die Menge an erneuerbaren Kraftstoffen, die Bunkern im internationalen Seeverkehr geliefert wird, in die Berechnung des Endverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr einbezogen werden, und dementsprechend sollte die Menge an Kraftstoffen, die Bunkern im internationalen Seeverkehr geliefert wird, in den Endverbrauch von Energiequellen im Verkehr einbezogen werden. Bei einigen Mitgliedstaaten ist der Anteil des Seeverkehrs am Bruttoendenergieverbrauch jedoch hoch. Angesichts der derzeitigen Technologie- und Regelungszwänge, durch die die kommerzielle Nutzung von Biokraftstoffen im Seeverkehrssektor verhindert wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten abweichend von der Anforderung, die gesamte dem Seeverkehrssektor gelieferte Energiemenge zu einzubeziehen, zur Berechnung der spezifischen Ziele für den Verkehr zu erlauben, die dem Seeverkehrssektor gelieferte Energie auf 13 % des Bruttoendenergieverbrauchs in einem Mitgliedstaat zu begrenzen. Für Inselmitgliedstaaten, in denen der Bruttoendenergieverbrauch im Seeverkehrssektor unverhältnismäßig hoch ist, d. h. mehr als ein Drittel des Bruttoendenergieverbrauchs des Straßen- und Schienenverkehrs ausmacht, sollte die Obergrenze 5 % betragen. Bei der Berechnung der Gesamtzielvorgabe für erneuerbare Energie und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Bunkerns im internationalen Seeverkehr sollten die diesem Wirtschaftszweig gelieferten Kraftstoffe jedoch nur dann in den Bruttoendenergieverbrauch eines Mitgliedstaats einbezogen werden, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe sind.
- (74)
- Die Elektromobilität ist bei der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten, um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Die Mitgliedstaaten sollten private Ladepunkte in diesen Gutschriftmechanismus einbeziehen können, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die diesen privaten Ladepunkten geliefert wird, ausschließlich Elektrofahrzeugen bereitgestellt wird. Neben der Förderung der Elektromobilität im Verkehr mit solchen Gutschriftmechanismen müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ambitionierte Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen festlegen, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im See- und Luftverkehr, wo eine unmittelbare Elektrifizierung sehr viel schwieriger ist.
- (75)
- Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, darunter auch erneuerbarer Wasserstoff, können als Einsatzstoff oder Energiequelle in industriellen und chemischen Prozessen und im und See- und Luftverkehr eingesetzt werden, wodurch Wirtschaftszweige dekarbonisiert werden, in denen eine unmittelbare Elektrifizierung technisch nicht möglich oder nicht wettbewerbsfähig ist. Sie können auch, wo es notwendig ist, als Energiespeicher für Ausgleichsenergie im Energiesystem genutzt werden, weshalb ihnen bei der Integration der Energiesysteme erhebliche Bedeutung zukommt.
- (76)
- Die Maßnahmen der Union im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit langer Zeit ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und der Gesetzgebungsorgane der Union. Die Union sollte daher diese Brennstoffe in Mengen fördern, mit denen für Ausgewogenheit zwischen dem notwendigen Anspruchsniveau und dem Erfordernis, keinen Beitrag zu direkten und indirekten Landnutzungsänderungen zu leisten, gesorgt wird. Die Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehr berechnet wird, sollten die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, um keine Anreize für die Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biogasen im Verkehr zu schaffen und den durch den Krieg gegen die Ukraine bedingten Auswirkungen auf die Lebens- und Futtermittelversorgung Rechnung zu tragen, auch weiterhin entscheiden können, ob sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe und Biogase hinsichtlich der Zielvorgabe für den Verkehr anrechnen. Wenn sie sie nicht anrechnen, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, die energiebasierte Zielvorgabe entsprechend zu verringern oder die Zielvorgabe für die Treibhausgasintensität entsprechend zu verringern, wobei angenommen wird, dass durch die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden; dies entspricht den üblichen Werten, die in einem Anhang dieser Richtlinie für die Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf die relevantesten Produktionswege für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe aufgeführt sind, sowie dem Mindestschwellenwert für Treibhausgasemissionseinsparungen, der für die meisten Anlagen zur Herstellung dieser Biokraftstoffe gilt.
- (77)
- Damit durch die Verwendung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen immer mehr Treibhausgasemissionen eingespart werden und potenziellen indirekten Auswirkungen der Förderung solcher Kraft- und Brennstoffe wie der Entwaldung entgegengewirkt wird, sollte die Kommission den maximalen Prozentsatz der durchschnittlichen jährlichen Ausdehnung der weltweiten Produktionsfläche mit hohem Kohlenstoffbestand auf der Grundlage objektiver und wissenschaftlicher Kriterien unter Berücksichtigung der Klimaziele und -verpflichtungen der Union überprüfen und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überprüfung einen neuen Schwellenwert vorschlagen. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen beschleunigten Zielpfad zu entwickeln, um den Beitrag solcher Kraft- und Brennstoffe zu den Zielvorgaben für erneuerbare Energie schrittweise zu verringern, damit die Treibhausgasemissionseinsparungen maximiert werden.
- (78)
- Die Festlegung einer Zielvorgabe für den Verkehr als Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität macht es erforderlich, eine Methode vorzulegen, bei der berücksichtigt wird, dass bei verschiedenen Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen unterschiedliche Mengen an Treibhausgasemissionen eingespart werden und dabei in unterschiedlichem Maße zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe beigetragen wird. Es sollte angenommen werden, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen keine Treibhausgasemissionen aufweist, sodass im Vergleich zu Elektrizität aus fossilen Brennstoffen 100 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden. Dadurch werden Anreize für die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen geschaffen, da mit erneuerbaren Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen solch hohe Treibhausgasemissionseinsparungen nicht erreicht werden dürften. Eine auf erneuerbare Quellen gestützte Elektrifizierung wäre somit die effizienteste Art und Weise der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs. Zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luftverkehr und Seeverkehrsträger, die schwer zu elektrifizieren sind, ist es darüber hinaus angezeigt, einen Multiplikator für die Kraftstoffe dieser Verkehrsträger bei ihrer Anrechnung hinsichtlich der spezifischen Zielvorgaben für diese Kraftstoffe einzuführen.
- (79)
- Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchswirtschaftszweigen einschließlich des Verkehrs wird die Systemeffizienz erhöht und der Übergang zu einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Energiesystem gefördert. Daher handelt es sich dabei per se um ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, speziell für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, mit dem Elektrofahrzeuge im Verkehr versorgt werden, einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen. Darüber hinaus können mit Solarstrom betriebene Elektrofahrzeuge einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung des europäischen Verkehrssektors leisten.
- (80)
- Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, als Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Elektrizität hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für derlei Kraftstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehr galten, unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden.
- (81)
- Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind wichtig, um den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in Wirtschaftszweigen zu erhöhen, die voraussichtlich langfristig auf gasförmige und flüssige Kraftstoffe angewiesen sind, etwa bei industriellen Anwendungen und im Schwerlastverkehr. Bis zum 1. Juli 2028 sollte die Kommission die Auswirkungen der Methode bewerten, nach der festgelegt wird, wann Elektrizität, die zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, vollständig als Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gelten kann, einschließlich der Auswirkungen der Zusätzlichkeit und der zeitlichen und geografischen Korrelation auf die Produktionskosten, die Treibhausgasemissionseinsparungen und das Energiesystem, und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. In diesem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen dieser Methode auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für dies Sektoren Industrie und Verkehr und auf die Fähigkeit der Union, ihre Zielvorgaben für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erreichen, bewertet werden, wobei der Strategie der Union für importierten und einheimischen Wasserstoff Rechnung zu tragen ist und gleichzeitig der Anstieg der Treibhausgasemissionen im Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung und im Energiesystem insgesamt zu minimieren sind. Stellt sich aufgrund dieses Berichts heraus, dass die Methode nicht ausreicht, um für eine ausreichende Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit zu sorgen, und dass sie nicht wesentlich zu Treibhausgasemissionseinsparungen, zur Integration des Energiesystems und zur Erreichung der Zielvorgaben der Union für 2030 für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs beitragen, so überprüft die Kommission die Methode der Union und erlässt erforderlichenfalls einen delegierten Rechtsakt, in dem sie die Methode durch die notwendigen Anpassungen der Kriterien ändert, um den Ausbau der Wasserstoffindustrie zu begünstigen.
- (82)
- Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgasemissionseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 7,5 MW gesenkt werden.
- (83)
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgasemissionseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchswirtschaftszweigen gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Im Einklang mit den Zielen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Verhinderung der Zerstörung von Lebensräumen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28) und der Richtlinie 2009/147/EG verfolgt werden, ist es erforderlich, einen besseren Schutz von Lebensräume mit besonders ausgeprägter biologischer Vielfalt und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand wie Primär- und Altwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland, Torfmooren und Heideland zu erreichen. Daher sollten im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden, es sei denn, der risikobasierte Ansatz sieht die erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen vor und die Wirtschaftsteilnehmer liefern die erforderlichen Garantien. Zudem sollten vorbehaltlich angemessener Übergangszeiträume im Interesse der Investitionssicherheit die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen schrittweise auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, damit die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt.
- (84)
- Die Nachhaltigkeitskriterien für die Ernte forstwirtschaftlicher Biomasse sollten gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung genauer festgelegt werden. Mit diesen Festlegungen sollte der risikobasierte Ansatz für forstwirtschaftliche Biomasse gestärkt und präzisiert werden, während die Mitgliedstaaten angemessene Bestimmungen erhalten sollen, die gezielte Anpassungen für Verfahren, die vor Ort angemessen sein können, ermöglichen.
- (85)
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Nutzung von forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten vorausschauende Bewertungen durchführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Ergänzung ihrer bestehenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 umsetzen.
- (86)
- Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die im Energiebereich durch Abgelegenheit, begrenzte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmeregelung, aufgrund deren die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien festlegen dürfen, damit der Verbrauch bestimmter Biomasse-Brennstoffe in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden darf, auf flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe ausgedehnt werden kann. Alle spezifischen Kriterien sollten aus Gründen der Energieunabhängigkeit des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage und aus Gründen der Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu den Kriterien dieser Richtlinie für Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionseinsparungen objektiv gerechtfertigt sein.
- (87)
- Die Union setzt sich dafür ein, die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der Herstellung von Biomasse-Brennstoffen zu verbessern. Mit dieser Richtlinie werden andere Gesetzgebungsakte der Union ergänzt, insbesondere mögliche Gesetzgebungsakte über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit, in der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt werden.
- (88)
- Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für Mitgliedstaaten, für die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anerkannt hat, dass freiwillige oder nationale Regelungen Nachweise oder genaue Daten hinsichtlich der Einhaltung von Kriterien für die Nachhaltigkeit oder Treibhausgasemissionseinsparungen und anderer in den Änderungsbestimmungen gemäß dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen liefern, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer Zertifizierung im Rahmen dieser Regelungen akzeptieren, soweit sie von der Kommission anerkannt wurden. Zur Verringerung des Aufwands für kleine Anlagen sollten die Mitgliedstaaten für Anlagen mit einer thermischen Gesamtleistung zwischen 7,5 MW und 20 MW einen vereinfachten Mechanismus der freiwilligen Überprüfung einführen können.
- (89)
- Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält wertvolle Ergänzungen in Bezug auf Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Aufsicht, um die Risiken zu mindern und Betrug in den Lieferketten für Bioenergie und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe besser zu verhindern. In diesem Zusammenhang soll mit der von der Kommission einzurichtenden Unionsdatenbank die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht werden. Die Datenbank sollte nicht nur den Verkehr umfassen, sondern auch alle weiteren Endverbrauchswirtschaftszweige, in denen diese Kraftstoffe genutzt werden. Das Ziel dieser Erweiterung ist es, einen entscheidenden Beitrag zu einer umfassenden Überwachung der Herstellung und des Verbrauchs dieser Kraftstoffe zu leisten und die Risiken einer doppelten Verbuchung oder sonstiger Unregelmäßigkeiten entlang der von der Unionsdatenbank erfassten Lieferketten zu verringern. Damit kein Risiko einer doppelten Anrechnung desselben erneuerbaren Gases entsteht, sollten Herkunftsnachweise bei Lieferungen von erneuerbaren Gasen, die in der Datenbank registriert sind, zudem entwertet werden. Diese Datenbank sollte auf offene, transparente und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei auch die Grundsätze des Schutzes privater Daten und vertraulicher Geschäftsdaten zu beachten sind. Die Kommission sollte Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen veröffentlichen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Vernetzung der der Unionsdatenbank und der bestehenden nationalen Datenbanken voranzubringen, um einen reibungslosen Übergang und die bidirektionale Verknüpfung der Datenbanken zu ermöglichen. In Ergänzung zu dieser Stärkung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit einzelner Lieferungen von Rohstoffen und Brennstoffen in der Lieferkette wurden mit der kürzlich angenommenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission(30) die Prüfungsanforderungen bestimmter Zertifizierungsstellen verschärft und zudem die Befugnisse für die öffentliche Aufsicht über die Zertifizierungsstellen ausgeweitet, einschließlich der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, bei ihren aufsichtlichen Kontrollen Zugang zu Dokumenten und Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten. Die Integrität des Überprüfungsrahmens der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde somit erheblich gestärkt, indem die Prüfungen durch Zertifizierungsstellen und die Unionsdatenbank durch Überprüfungs- und Aufsichtskapazitäten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergänzt wurden. Es wird dringend empfohlen, dass die Mitgliedstaaten beide Möglichkeiten der öffentlichen Aufsicht nutzen.
- (90)
- Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich kontinuierlich an bewährten Verwaltungsverfahren orientieren und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu vereinfachen und so die Befolgungskosten für die beteiligten Akteure und die betroffenen Wirtschaftszweige zu senken.
- (91)
- Es müssen angemessene Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Rohstoffen auf Abfallbasis oder von Biomasse, bei denen bzw. der ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgestellt wurde. Da die Aufdeckung und Verhütung von Betrug von wesentlicher Bedeutung ist, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern und der rasant fortschreitenden Entwaldung auch in Drittländern Einhalt zu gebieten, sollte für eine vollständige und zertifizierte Rückverfolgbarkeit dieser Rohstoffe gesorgt werden.
- (92)
- Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (93)
- In der Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit bindende Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Da diese Zielvorgabe erhöht werden muss, um die Senkung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 wirksam zu unterstützen, sollten diese Verweise geändert werden. Für die zusätzlichen Anforderungen an die Planung und Berichterstattung sind keine neuen Planungs- und Berichterstattungssysteme erforderlich; sie sollten vielmehr in den bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen der genannten Verordnung integriert werden.
- (94)
- Der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31) sollte geändert und an die Richtlinie (EU) 2018/2001 angepasst werden, damit hinsichtlich der Ziele für die Dekarbonisierung von Kraftstoffen im Verkehr keine doppelten Regelungen geschaffen werden.
- (95)
- Die in der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Begriffsbestimmungen sollten mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten in Einklang gebracht und so keine unterschiedlichen Begriffsbestimmungen gemäß diesen beiden Rechtsakten verwendet werden.
- (96)
- Die Verpflichtungen in der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Nutzung von Biokraftstoffen sollten gestrichen werden, damit die Regulierung gestrafft wird und hinsichtlich der strengeren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Dekarbonisierung von Verkehrskraftstoffen keine doppelten Regelungen geschaffen werden.
- (97)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Überwachung von und Berichterstattung zu Treibhausgaseinsparungen sollten gestrichen werden, damit die Berichterstattungspflichten nicht doppelt geregelt werden.
- (98)
- Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates(32), die detaillierte Vorschriften für die einheitliche Anwendung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG enthält, sollte aufgehoben werden, da sie mit der Aufhebung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG durch die vorliegende Richtlinie hinfällig wird.
- (99)
- Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren Zielvorgaben für die Biokraftstoff-Beimischung zu erreichen, durch den Verweis in der Richtlinie 98/70/EG auf den Dieselkraftstoff B7, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % Fettsäuremethylester (FAME), eingeschränkt. Fast die gesamte Dieselversorgung der Union besteht nämlich bereits aus B7. Der Höchstanteil biobasierter Komponenten sollte daher von 7 % auf 10 % angehoben werden. Bei einer breiteren Verwendung von B10, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 10 % FAME, auf dem Markt ist ein unionsweiter Schutz für B7-Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % FAME erforderlich, da voraussichtlich bis 2030 noch ein erheblicher Anteil der Fahrzeugflotte nicht mit B10 kompatibel sein wird. Das sollte in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG zum Ausdruck kommen.
- (100)
- Durch Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Datenerhebung und die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln der Richtlinie 98/70/EG, die mit der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, ordnungsgemäß fortgesetzt werden.
- (101)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Energieabhängigkeit und der Energiepreise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (102)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(33) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission gegen Königreich Belgien)(34).
- (103)
- Als Maßnahme zum Ausgleich des mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung und die Unternehmen sollte die Kommission den Rechtsrahmen in den betroffenen Wirtschaftszweigen nach Maßgabe des Grundsatzes „One in, one out” , der in der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften” festgelegt ist, überprüfen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 127 und ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 145.
- (2)
ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 184.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.
- (4)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (5)
Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
- (6)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- (7)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
- (8)
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).
- (9)
Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zu „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis — Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus” (ABl. L 350 vom 4.10.2021, S. 9).
- (10)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
- (12)
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
- (14)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- (15)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
- (16)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
- (17)
ABl. L 104 vom 24.4.1992, S. 7.
- (18)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (19)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
- (20)
Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
- (21)
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1).
- (22)
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
- (23)
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
- (24)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
- (25)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (26)
Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).
- (27)
Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation” ) (
ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj ).- (28)
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
- (29)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
- (30)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 mit Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).
- (31)
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
- (32)
Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
- (33)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
- (34)
Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573.
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