Artikel 4 RL 2023/2413/EU

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die in Bezug auf das Jahr 2023 gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 98/70/EG, die durch Artikel 3 Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, erhoben werden und ganz oder teilweise der vom Mitgliedstaat benannten Behörde zu melden sind, der Kommission vorgelegt werden.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Daten in alle von ihr gemäß der Richtlinie 98/70/EG vorzulegenden Berichte auf.

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