Artikel 5 RL 2023/2413/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 21. Mai 2025 nachzukommen.
Abweichend von Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 gemäß Artikel 15e der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Artikel 1 Nummer 7 gemäß den Artikeln 16, 16b, 16c, 16d,16e und 16f dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2024 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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