ANHANG I RL 2023/2413/EU
ANHANG IA
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Zusätzliche Aufstockung gemäß Art. 23 Abs. 1 (in Prozentpunkten) für den Zeitraum 2021-2025(*) |
Zusätzliche Aufstockung gemäß Art. 23 Abs. 1 (in Prozentpunkten) für den Zeitraum 2026-2030(**) |
Resultierender Anteil einschließlich Aufstockungen ohne Abwärme und -kälte (in Prozentpunkten) |
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|---|---|---|---|
| Belgien | 1,0 | 0,7 | 1,8 |
| Bulgarien | 0,7 | 0,4 | 1,5 |
| Tschechien | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Dänemark | 1,2 | 1,1 | 1,6 |
| Deutschland | 1,0 | 0,7 | 1,8 |
| Estland | 1,3 | 1,2 | 1,7 |
| Irland | 2,3 | 2,0 | 3,1 |
| Griechenland | 1,3 | 1,0 | 2,1 |
| Spanien | 0,9 | 0,6 | 1,7 |
| Frankreich | 1,3 | 1,0 | 2,1 |
| Kroatien | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Italien | 1,1 | 0,8 | 1,9 |
| Zypern | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Lettland | 0,7 | 0,6 | 1,1 |
| Litauen | 1,7 | 1,6 | 2,1 |
| Luxemburg | 2,3 | 2,0 | 3,1 |
| Ungarn | 0,9 | 0,6 | 1,7 |
| Malta | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Niederlande | 1,1 | 0,8 | 1,9 |
| Österreich | 1,0 | 0,7 | 1,8 |
| Polen | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Portugal | 0,7 | 0,4 | 1,5 |
| Rumänien | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Slowenien | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Slowakei | 0,8 | 0,5 | 1,6 |
| Finnland | 0,6 | 0,5 | 1,0 |
| Schweden | 0,7 | 0,7 | 0,7 |
ANHANG III
| Brennstoff |
Gewichtsspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) |
Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) |
|---|---|---|
| AUS BIOMASSE UND/ODER DURCH BIOMASSEVERARBEITUNG HERGESTELLTE BRENNSTOFFE | ||
| Biopropan | 46 | 24 |
| Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert) | 37 | 34 |
| Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester) | 37 | 33 |
| Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester) | 38 | 34 |
| Biogas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann | 50 | — |
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz | 44 | 34 |
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 45 | 30 |
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz | 44 | 34 |
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 24 |
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz | 43 | 36 |
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 44 | 32 |
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz | 43 | 33 |
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 23 |
| ERNEUERBARE BRENNSTOFFE, DIE AUS VERSCHIEDENEN ERNEUERBAREN QUELLEN PRODUZIERT WERDEN KÖNNEN, DARUNTER AUCH BIOMASSE | ||
| Methanol aus erneuerbaren Quellen | 20 | 16 |
| Ethanol aus erneuerbaren Quellen | 27 | 21 |
| Propanol aus erneuerbaren Quellen | 31 | 25 |
| Butanol aus erneuerbaren Quellen | 33 | 27 |
| Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz) | 44 | 34 |
| Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz) | 44 | 33 |
| Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz) | 44 | 33 |
| Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz) | 46 | 24 |
| DME (Dimethylether) | 28 | 19 |
| Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen | 120 | — |
| ETBE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 33 % aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 33 % aus erneuerbaren Quellen) |
| MTBE (auf der Grundlage von Methanol produzierter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen) |
| TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen) |
| TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether) | 36 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen) | 28 (davon 18 % aus erneuerbaren Quellen) |
| THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 25 % aus erneuerbaren Quellen) |
| THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether) | 38 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 14 % aus erneuerbaren Quellen) |
| NICHT ERNEUERBARE BRENNSTOFFE | ||
| Ottokraftstoff | 43 | 32 |
| Dieselkraftstoff | 43 | 36 |
| Flugturbinenkraftstoff | 43 | 34 |
| Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen | 120 | — |
Die Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Anhang I wird die letzte Zeile der Tabelle gestrichen;
- 2.
- der folgende Anhang wird eingefügt:
- 3.
- Anhang III erhält folgende Fassung:
- 4.
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung:
„AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON INSTALLATEUREN UND KONSTRUKTEUREN VON ANLAGEN IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIE”
- b)
- Der einleitende Satz und die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Für die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme und Ausbildungsprogramme gelten folgende Kriterien:
- 1.
- Das Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungsverfahren muss transparent und von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen klar festgelegt sein.
- 1a.
- Die von den Zertifizierungsstellen erteilten Zertifikate müssen klar festgelegt und für Arbeits- und Fachkräfte, die sich um eine Zertifizierung bemühen, leicht zu ermitteln sein.
- 1b.
- Das Zertifizierungsverfahren muss Installateure befähigen, die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben und die notwendigen Kompetenzen aufzuweisen, um hochwertige, zuverlässig funktionierende Anlagen zu installieren.
- 2.
- Die Zertifizierung von Installateuren von Systemen, die Biomasse, Wärmepumpen, oberflächennahe Geothermie, Photovoltaik- und Solarwärme, einschließlich Energiespeicherung, sowie Ladestationen nutzen, erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung bzw. gleichwertige Qualifizierungsverfahren.
- 3.
- Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Verwaltungsstelle vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass die von der Ausbildungseinrichtung angebotenen Ausbildungsprogramme, einschließlich Weiterbildungs- und Höherqualifizierungsprogrammen, inklusiv sind und kontinuierlich und regional oder national flächendeckend angeboten werden.
Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören ausreichende Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen.
Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere, in Modulen organisierte Auffrischungs- und Fortbildungskurse anbieten, in denen die Installateure und Konstrukteure neue Kompetenzen erwerben und ihre Kenntnisse in verschiedenen Arten von Technologie sowie bei deren Kombinationen erweitern und diversifizieren können. Die Ausbildungseinrichtung muss dafür sorgen, dass die Ausbildungsinhalte an neue im Wirtschaftszweig Gebäude, in der Industrie und in der Landwirtschaft eingesetzte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energie angepasst werden. Die Ausbildungseinrichtungen müssen einschlägige erworbene Kenntnisse anerkennen.
Die Ausbildungsprogramme und -module müssen ein lebenslanges Lernen in Bezug auf Anlagen im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglichen; sie müssen sowohl für die berufliche Erstausbildung als auch für Erwachsene, die sich um eine Umschulung oder neue Beschäftigung bemühen, geeignet sein.
Bei der Gestaltung der Ausbildungsprogramme ist darauf zu achten, dass sie den Erwerb von Qualifikationen für unterschiedliche Arten von Technologie und unterschiedliche Lösungen unterstützen und eine eingeschränkte Spezialisierung auf eine bestimmte Marke oder Technologie vermieden wird. Ausbildungseinrichtungen können die Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein.
- c)
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird oder die zu einer Qualifizierung führt. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Photovoltaik- oder Solarwärmeanlagen, einschließlich der Energiespeicherung oder Ladestationen, die eine bedarfsgerechte Versorgung ermöglichen, praktisch zu prüfen.;
- d)
- Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:
- c)
- Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Wärmepumpen geben und sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Energiequellen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Energiequellen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption sowie die Integration mit Energiespeicherlösungen, auch in Kombination mit Solaranlagen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägiges nationales Recht und Unionsrecht vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:;
- ii)
- Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- Fähigkeit zur Auswahl und Dimensionierung der Bauteile in typischen Fällen, einschließlich der Ermittlung der typischen Wärmelastwerte unterschiedlicher Gebäude und für die Warmwasserbereitung auf Grundlage des Energieverbrauchs, der Ermittlung der Wärmepumpenkapazität anhand der Wärmelast für die Warmwasserbereitung, der Speichermasse des Gebäudes und bei diskontinuierlicher Elektrizitätsversorgung; Ermittlung von Energiespeicherlösungen, u. a. durch den Pufferbehälter und dessen Volumen und die Integration eines zweiten Heizungssystems;;
- iv)
- Verständnis von Machbarkeits- und Auslegungsstudien;
- v)
- im Fall von Erdwärmepumpen Kenntnisse zu Bohrtätigkeiten.;
- e)
- Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:
- d)
- Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Solarenergieanlagen und den Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich geben und sich auf folgende Themen erstrecken: ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Ermittlung des Wärmebedarfs, Brandschutz, einschlägige Subventionen, Verbrennungstechniken, Optionen für die Integration von Energiespeicherlösungen, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Bauart, Installation und Instandhaltung von Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Technologie und die Zertifizierung (z. B. Solar Keymark) sowie einschlägiges nationales Recht und Unionsrecht vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:;
- ii)
- Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z. B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und -konfiguration und Optionen für die Integration von Energiespeicherlösungen, einschließlich durch eine Kombination mit Ladestationen.;
- 5.
- Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer Verfahren der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, besserer Kulturpflanzen und verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer, wie beispielsweise Kompost und Rückstände der Mist-/Güllevergärung, nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen(*).
- b)
- Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- 15.
- Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Produktion der Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe, denen sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und vor dem 1. Januar 2036 bei der Produktion von Handelsprodukten und bei Dienstleistungen anstelle des CO2 fossilen Ursprungs verwendet wird.
- c)
- Nummer 18 erhält folgende Fassung:
- 18.
- Für die Zwecke der Berechnungen nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + diejenigen Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird. Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 17 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt.
Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Grundsätzlich werden die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden.
Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
- 6.
- Anhang VI Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgaseinsparungen infolge besserer Verfahren der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, besserer Kulturpflanzen und verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer, wie beispielsweise Kompost und Rückstände der Mist-/Güllevergärung, nur dann berücksichtigt, wenn dies nicht mit dem Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verbunden ist. Zudem sind zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorzulegen, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde oder dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen(**).
- b)
- Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- 15.
- Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Produktion der Biomasse-Brennstoffe, denen sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und vor dem 1. Januar 2036 bei der Produktion von Handelsprodukten und bei Dienstleistungen anstelle des CO2 fossilen Ursprungs verwendet wird.
- c)
- Nummer 18 erhält folgende Fassung:
- 18.
- Für die Zwecke der Berechnungen nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + diejenigen Bruchteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diese Zwecke anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenprodukt zugeordnet wird.
Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenprodukte, die nicht unter Nummer 17 fallen, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Grundsätzlich werden die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich aller in Anhang IX genannten Abfälle und Reststoffe, bis zur Sammlung dieser Materialien mit null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden.
Bei Biomasse-Brennstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
- 7.
- In Anhang VII wird in der Begriffsbestimmung von Qusable der Verweis auf Artikel 7 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 3 ersetzt.
- 8.
- Anhang IX wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil A erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Rohstoffe zur Produktion von Biogas für den Verkehr und fortschrittlicher Biokraftstoffe:”
- b)
- In Teil B erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, deren Beitrag zur Zielvorgabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu begrenzen ist:”
Fußnote(n):
- (*)
Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
- (**)
Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
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