ANHANG II RL 2023/2413/EU
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang I erhält folgende Fassung:
- a)
- Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
- b)
- Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 „Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
- c)
- Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
- (6)
- Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.
- 2.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt — EN 14078” wird der Eintrag in der letzten Spalte ( „Grenzwerte” , „Maximum” ), „7,0” , durch „10,0” ersetzt.“
- b)
- Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
- c)
- Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 „Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
- 3.
- Die Anhänge IV und V werden gestrichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.