Artikel 1 RL 2023/958/EU

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

v)
Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr die Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx), Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, einschließlich Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I durchführen.

2.
Artikel 3c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(5) Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate — gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 — und veröffentlicht diese Menge sowie die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären.

(6) Im Hinblick auf gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 höchstens 20 Mio. der Gesamtmenge der Zertifikate nach Absatz 5 auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und anderer Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen stammen, und die gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr für die Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen, den Luftfahrzeugbetreibern an Flughäfen der Union von Anbietern von Flugkraftstoffen zur Verfügung gestellte Flugkraftstoffe gemäß der genannten Verordnung enthalten müssen, gezählt werden, für Unterschallflüge reserviert, für die Zertifikate im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie abzugeben sind. Kann ein zulässiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so stehen die gemäß diesem Unterabsatz reservierten Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes reservierten Zertifikate werden von den Mitgliedstaaten zugeteilt, um den Preisunterschied zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und der Verwendung der einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffe ganz oder teilweise auszugleichen, wobei Anreize aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung dieses Preisunterschieds berücksichtigt die Kommission den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit entsprechend einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlichten technischen Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung im Rahmen dieses Absatzes auf eine Art und Weise sichtbar ist, die mit den in Artikel 30m Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Anforderungen im Einklang steht.

Die gemäß dem vorliegenden Absatz zugeteilten Zertifikate decken Folgendes ab:

a)
70 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen sowie fortschrittlichen Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
b)
95 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
c)
100 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und jeglichem zulässigen Flugkraftstoff, der nicht aus fossilen Kraftstoffen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gewonnen wird, auf Flughäfen auf Inseln mit einer Fläche von weniger als 10000 km2 und ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, auf Flughäfen, die nicht groß genug sind, um als Flughäfen der Union gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr definiert zu werden, und auf Flughäfen in einem Gebiet in äußerster Randlage;
d)
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen 50 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und einem beliebigen der unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes fallenden zulässigen Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen gewonnen werden.

Bei der Zuteilung von Zertifikaten gemäß dem vorliegenden Absatz kann eine mögliche Unterstützung im Rahmen anderer Regelungen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden.

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der Menge der in diesem Absatz genannten zulässigen Flugkraftstoffe beantragen, die auf Flügen verwendet werden, für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 abzugeben sind, ausgenommen Flüge, für die diese Anforderung gemäß Artikel 28a Absatz 1 als erfüllt gilt. Ist die Nachfrage nach Zertifikaten für die Verwendung dieser Kraftstoffe in einem bestimmten Jahr höher als die Verfügbarkeit von Zertifikaten, so wird die Menge der Zertifikate für alle von der Zuteilung betroffenen Luftfahrzeugbetreiber einheitlich für das besagte Jahr verringert.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich Einzelheiten über die durchschnittliche Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin unter Berücksichtigung von Anreizen aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe und den einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffen für das Vorjahr.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz nach Unterabsatz 6 dieses Absatzes, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Kraftstoffe und für die Berechnung der Treibhausgasemissionen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen eingespart wurden, wie gemäß dem nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt berichtet, und durch die Festlegung der Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu erlassen.

Bis zum 1. Januar 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung im Rahmen eines Berichts zeitnah dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2034 beigefügt werden, um weitere Anreize für die Verwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kraftstoffe zu schaffen, insbesondere für die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder gemäß dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist.

Ab dem 1. Januar 2028 bewertet die Kommission die Anwendung dieses Absatzes in dem Jahresbericht, den sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorzulegen hat.

(7) Bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen, und die 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, wird die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate um die Höhe der Zuteilungen, einschließlich kostenloser Zuteilungen und Versteigerungen, erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn sie in jenem Jahr unter das EU-EHS gefallen wären, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9.

(8) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat, einschließlich eines anderen Flugplatzes in demselben Gebiet in äußerster Randlage oder in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, entstehen.

3.
Artikel 3d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In den Jahren 2024 und 2025 werden 15 % der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absätze 5 und 7 sowie 25 % im Jahr 2024 bzw. 50 % im Jahr 2025 der verbleibenden 85 % dieser Zertifikate, die kostenlos zugeteilt worden wären, versteigert, mit Ausnahme der Mengen an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4. Die für diese Jahre verbleibenden Zertifikate werden kostenlos zugeteilt.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert, mit Ausnahme der Menge an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023 berichteten geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zugeteilt. Bei dieser Berechnung werden auch die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten berücksichtigt, die für Flüge berichtet werden, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen. Bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die Zertifikate, die für das betreffende Jahr kostenlos zugeteilt werden.

c)
Absatz 2 wird gestrichen.
d)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten ergänzt und die genauen Vorkehrungen der Versteigerungen regelt, die für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Gesamthaushaltsplan der Union erforderlich sind. Die Menge der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 13 gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie.

4.
Die Artikel 3e und 3f werden gestrichen.
5.
Artikel 11a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, die folgenden Einheiten nutzen, um ihrer in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Einheiten für die gemäß Artikel 12 Absatz 6 gemeldete Menge nachzukommen:

a)
Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien genehmigt wurden;
b)
Gutschriften, die von Vertragsparteien genehmigt wurden, die an den vom ICAO-Rat als zulässig eingestuften und in dem nach Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannten Gutschriftenprogrammen teilnehmen;
c)
Gutschriften, die von Vertragsparteien der Abkommen nach Absatz 5 genehmigt wurden;
d)
Gutschriften, die nach Artikel 24a für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

(2) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus einem Staat, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist.
b)
Sie stammen aus einem Staat, der in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Staat aufgeführt ist, der am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der ICAO teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder oder kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt.

(3) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c können genutzt werden, wenn Regelungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen getroffen wurden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Diese Regelungen tragen der Flexibilität Rechnung, die den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingeräumt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.
c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einheiten aufgeführt sind, die vom ICAO-Rat als zulässig eingestuft wurden und die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte, um diese Liste bei Bedarf zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten jährlich die Kompensationspflichten für das vorangegangene Kalenderjahr für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und unterrichten bis zum 30. November jedes Jahres die Luftfahrzeugbetreiber.

Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten ferner die gesamten endgültigen Kompensationspflichten für einen bestimmten CORSIA-Compliance-Zeitraum und unterrichten bis zum 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Compliance-Zeitraums folgt, die Luftfahrzeugbetreiber, die die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen dieser Pflichten erfüllen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen, über die Höhe der Kompensation:

a)
Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und
b)
sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden CO2-Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

i)
Flüge im staatlichen Auftrag;
ii)
Flüge im humanitären Einsatz;
iii)
medizinische Flüge,
iv)
Militärflüge,
v)
Löschflüge;
vi)
Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(8) Die Berechnung der Kompensationspflichten gemäß Absatz 6 dieses Artikels für die Zwecke von CORSIA erfolgt im Einklang mit einer von der Kommission festzulegenden Methode für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Flügen zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Kompensationspflichten für Luftfahrzeugbetreiber gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere die Anwendung der Anforderungen präzisiert, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere aus den Artikeln 3c, 11a, 12 und 25a, und, soweit dies unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie möglich ist, aus den Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIA (CORSIA-SARPs) ergeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2024 erlassen.

(9) Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, löschen Einheiten nach Artikel 11a nur für die Menge, die der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen CORSIA-Compliance-Zeitraum nach Absatz 6 gemeldet hat. Die Löschung erfolgt für die Emissionen im Zeitraum 2021 bis 2023 bis zum 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Zeitraum 2024 bis 2026 bis zum 31. Januar 2028.

7.
In Artikel 14 werden folgende Absätze angefügt:

(5) Die Luftfahrzeugbetreiber berichten einmal jährlich über die ab dem 1. Januar 2025 auftretenden Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission bis zum 31. August 2024 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1, um Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr in einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen einzubeziehen. Dieser Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen enthält mindestens die verfügbaren dreidimensionalen Flugbahndaten des Luftfahrzeugs sowie die Umgebungsfeuchtigkeit und -temperatur, damit ein CO2-Äquivalent pro Flug erzeugt werden kann. Die Kommission sorgt vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen für die Verfügbarkeit von Instrumenten zur Erleichterung und weitestgehenden Automatisierung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber die Nicht-CO2-Effekte jedes Luftfahrzeugs, das dieser in jedem Kalenderjahr betreibt, überwacht und der zuständigen Behörde nach Ablauf eines jeden Jahres gemäß den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten berichtet.

Die Kommission legt ab 2026 im Rahmen des Berichts nach Artikel 10 Absatz 5 jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht und, nach der Durchführung einer Folgenabschätzung, gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, der dem Ziel dient, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr abzumildern.

(6) Die Kommission veröffentlicht spätestens drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Berichterstattungsfrist in nutzerfreundlich aufbereiteter Weise mindestens die folgenden aggregierten jährlichen Emissionsdaten im Zusammenhang mit Luftverkehrstätigkeiten, die den Mitgliedstaaten gemeldet oder der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(***) und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission(****) übermittelt wurden:

a)
je Flugplatzpaar innerhalb des EWR:

i)
Emissionen aus allen Flügen;
ii)
Gesamtzahl der Flüge;
iii)
Gesamtzahl der Fluggäste;
iv)
Luftfahrzeugtypen;

b)
je Luftfahrzeugbetreiber:

i)
Daten über die Emissionen aus Flügen innerhalb des EWR, aus Flügen, die im EWR starten, aus Flügen, die im EWR landen, und aus Flügen zwischen zwei Drittländern, aufgeschlüsselt nach Staatenpaaren, sowie Daten über Emissionen, die der Verpflichtung zur Löschung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Emissionseinheiten unterliegen;
ii)
Betrag der Kompensationspflichten, berechnet gemäß Artikel 12 Absatz 8;
iii)
Betrag und Art der Gutschriften gemäß Artikel 11a, die zur Erfüllung der Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Ziffer ii des vorliegenden Buchstabens verwendet wurden.
iv)
Menge und Kategorie der verwendeten Kraftstoffe, für die der Emissionsfaktor gemäß dieser Richtlinie null ist, oder die den Luftfahrzeugbetreiber berechtigen, Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 6 zu erhalten.

In Bezug auf die Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes kann ein Luftfahrzeugbetreiber unter bestimmten Umständen, in denen er auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig ist, die Kompensationspflichten unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren, für die keine Kompensationspflichten gelten, beantragen, dass der Verwaltungsmitgliedstaat diese Daten nicht auf der Ebene des Luftfahrzeugbetreibers veröffentlicht, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse des Luftfahrzeugbetreibers schaden würde. Auf der Grundlage dieses Antrags kann der Verwaltungsmitgliedstaat bei der Kommission beantragen, diese Daten auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Über derartige Anträge entscheidet die Kommission.

8.
Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden dem Verwaltungsmitgliedstaat eines unter Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels fallenden Luftfahrzeugbetreibers in den ersten beiden Jahren einer Handelsperiode nach Artikel 13 keine der zugeordneten Luftverkehrsemissionen aus Flügen, die von diesem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wurden, zugeordnet, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber für die nächste Handelsperiode einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat übertragen. Neuer Verwaltungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der betreffende Luftfahrzeugbetreiber während der ersten beiden Jahre der vorhergehenden Handelsperiode durchgeführt hat.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die anschließend einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind; ist ein Luftfahrzeugbetreiber in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber nicht in die Liste aufgenommen.

9.
Artikel 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin Vereinbarungen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr im Einklang mit den Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris an. Liegen solche Vereinbarungen vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.

b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie CORSIA anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021 bis 2023 und einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, entstehen, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(5) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(6) In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(7) Stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung — beispielsweise eine Wettbewerbsverzerrung durch ein Drittland, das in seinem innerstaatlichen Recht CORSIA weniger streng anwendet oder CORSIA nicht bei allen Luftfahrzeugbetreibern in gleicher Weise durchsetzt — zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern vorliegt, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, erlässt sie Durchführungsrechtsakte, um diese Luftfahrzeugbetreiber von den Kompensationspflichten nach Artikel 12 Absatz 9 in Bezug auf Emissionen aus Flügen in und aus solchen Staaten zu befreien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Führen Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, Flüge zwischen zwei verschiedenen Staaten durch, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, einschließlich Flügen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den in dem nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, und gestatten diese Staaten es ihnen, andere Einheiten als diejenigen in der nach Artikel 11a Absatz 8 angenommenen Liste zu verwenden, so ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, auf deren Grundlage es diesen Luftfahrzeugbetreibern gestattet wird, zusätzlich zu den in jener Liste genannten Einheiten weitere Arten von Einheiten zu nutzen oder die in Artikel 11a Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Emissionen aus diesen Flügen nicht einzuhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

10.
Die Artikel 28a und 28b erhalten folgende Fassung:

Artikel 28a Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen

(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegen Luftfahrzeugbetreiber keine Maßnahmen in Bezug auf

a)
alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b;
b)
alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.

Für die Zwecke der Artikel 11a, 12 und 14 gelten die geprüften Emissionen aus nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Flügen als die geprüften Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.

(2) Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2026 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen.

(3) Abweichend von Artikel 3g müssen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen, keine Überwachungspläne, in denen Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen enthalten sind, übermitteln.

(4) Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25000 Tonnen CO2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers aus nicht in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Flügen weniger als 3000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g, 12, 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission(*****) zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem aufgefüllt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.

(5) Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels lediglich im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens.

Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2027 und danach alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf

a)
die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich Richtlinien und Empfehlungen, sowie die Fortschritte bei der Umsetzung aller Bestandteile des Maßnahmenkatalogs der ICAO zur Erreichung des langfristig global angestrebten Ziels, das auf der 41. ICAO-Versammlung angenommen wurde,
b)
die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die Referenzjahre,
c)
die Einrichtung eines weltweiten Registers,
d)
die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird,
e)
das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIA seitens Drittländern, einschließlich der Auswirkungen ihrer Vorbehalte in Bezug auf diese Beteiligung, und
f)
andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente sowie die Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima.

Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris berichtet die Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristig global angestrebten Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, die im Einklang mit den Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f bewertet werden.

(2) Bis zum 1. Juli 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO bewertet wird, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIA, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationsgutschriften, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht ebenfalls bis zum 1. Juli 2026.

(3) Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Temperaturziel gemäß dem Übereinkommen von Paris, der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie dem Ziel der Wahrung der Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimamaßnahmen der Union bei. Das EU-EHS wird in dem beigefügten Vorschlag gegebenenfalls ab Januar 2027 auf Flüge von Flugplätzen in Staaten im EWR nach Flugplätzen außerhalb des EWR angewandt, und Flüge von Flugplätzen außerhalb des EWR, die im EWR landen, werden ausgeschlossen, wenn aus dem Bericht nach Absatz 2 hervorgeht, dass

a)
die ICAO-Versammlung CORSIA bis zum 31. Dezember 2025 nicht im Einklang mit ihrem langfristig global angestrebten Ziel, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, gestärkt hat oder
b)
auf die Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, weniger als 70 % der Emissionen aus der internationalen Luftfahrt entfallen, wobei die neuesten verfügbaren Daten zugrunde gelegt werden,

In dem beigefügten Vorschlag wird Luftfahrzeugbetreibern ferner gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt, etwaige durch die Kompensation im Rahmen von CORSIA auf diesen Strecken entstandene Kosten abzuziehen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so wird diese Richtlinie mit dem Vorschlag bei Bedarf dahin gehend geändert, dass das EU-EHS weiterhin nur für Flüge innerhalb des EWR, für Flüge in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich sowie für Flüge in Staaten, die nicht in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, gilt.

11.
In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

(8) Die Kommission nimmt im Jahr 2026 Folgendes in den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 auf:

a)
eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen über eine Entfernung von weniger als 1000 km auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen, einschließlich einer Prüfung der verfügbaren alternativen öffentlichen Verkehrsmittel und der verstärkten Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe,
b)
eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen, die von Betreibern durchgeführt werden, die gemäß Buchstabe h oder k des Eintrags „Luftverkehr” in der Spalte „Tätigkeiten” der Tabelle in Anhang I befreit sind, auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen,
c)
eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Richtlinie im Luftverkehrssektor, unter anderem auf das Personal und die Kosten für Flugreisen, und
d)
eine Bewertung der Luftverkehrsanbindung von Inseln und abgelegenen Gebieten, auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima.

Der in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Bericht wird gegebenenfalls auch bei einer künftigen Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt.

12.
Die Anhänge I und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).

(**)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).

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