Artikel 1 RL 2023/959/EU

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind. Sie trägt zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegt sind, und damit zu den Zielen des Übereinkommens von Paris(**) bei.

2.
Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission Änderungen an der Liste mit, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermittelt wurde.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„Emissionen” die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr” oder in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Seeverkehr” aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit;;

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
„Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen” eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 30b erteilt wird;;

c)
Buchstabe u wird gestrichen.
d)
Folgende Buchstaben werden angefügt:

w)
„Schifffahrtsunternehmen” den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) ergeben;
x)
„Fahrt” eine Fahrt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****);
y)
„für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde” die Behörde, die für die Anwendung des EU-EHS in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 3gf zuständig ist;
z)
„Anlaufhafen” den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte, zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Haltealte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in dem gemäß Artikel 3ga Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist;
aa)
„Kreuzfahrtschiff” ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;
ab)
„Differenzvertrag” oder „CD” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis, einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem Preis des hergestellten CO2-armen oder CO2-freien Produkts, dem Marktpreis eines beinahe gleichwertigen Ersatzes oder einer Kombination dieser beiden Preise ergibt, abgedeckt wird;
ac)
CO2-Differenzvertrag oder „CCD” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem durchschnittlichen Preis der Zertifikate ergibt, abgedeckt wird;
ad)
„Vertrag über feste Prämien” einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung in Form eines festen Betrags pro Einheit des hergestellten Produkts gewährt wird;
ae)
„beaufsichtigtes Unternehmen” für die Zwecke des Kapitels IVa jede natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme aller Endverbraucher der Brennstoffe –, die die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt und in eine der folgenden Kategorien fällt:

i)
wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(******) geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;
ii)
wenn Ziffer i nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(*******) ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter Kapitel IVa der vorliegenden Richtlinie fallenden Brennstoffe entstanden ist;
iii)
wenn die Ziffern i und ii nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats als Steuerschuldner registriert werden muss, einschließlich aller Personen, die gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;
iv)
wenn die Ziffern i, ii und iii nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von einem Mitgliedstaat benannte Person;

af)
„Brennstoff” im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heiz- bzw. Kraftstoffe, sowie jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird, auch zur Stromerzeugung;
ag)
„Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr” im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;
ah)
„TTF-Gaspreis” im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Gas, der an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) gehandelt wird;
ai)
„Preis für Rohöl der Sorte Brent” im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Rohöl, der als Referenzpreis für den Kauf von Öl verwendet wird.

4.
Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„Luft- und Seeverkehr” .

5.
Artikel 3a erhält folgende Fassung:

Artikel 3a Anwendungsbereich

Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.

6.
Artikel 3g erhält folgende Fassung:

Artikel 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne

Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten gebilligt werden.

7.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

(1) Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der benachbarten Containerumladehäfen und aktualisiert diese Liste danach alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird ein Hafen als ein benachbarter Containerumschlaghafen aufgeführt, in dem der Anteil des Containerumschlags, gemessen in 20-Fuß-äquivalenten Einheiten, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigt, für den einschlägige Daten vorhanden sind, und wenn dieser Hafen außerhalb der EU liegt, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellte Liste enthält keine Häfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten mit der folgenden Ausnahme im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10.

Bis zum 31. Dezember 2030 wird den Mitgliedstaaten ein Anteil der Zertifikate zugeteilt, deren Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die gemäß Artikel 3gf ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 auf der Grundlage der für den Zeitraum von 2018 bis 2020 verfügbaren Daten über 15 Schifffahrtsunternehmen je eine Million Einwohner liegt. Die Menge der Zertifikate entspricht 3,5 % der zusätzlichen Menge an Zertifikaten aufgrund der Anhebung der Obergrenze für den Seeverkehr gemäß Artikel 9 Absatz 3 in dem betreffenden Jahr. Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Menge der Zertifikate zusätzlich mit den Prozentsätzen multipliziert, die gemäß Artikel 3gb Absatz 1 Buchstaben a und b für das betreffende Jahr gelten. Die Einnahmen aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. 50 % der Menge der Zertifikate werden unter den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anteils der ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen und der Rest zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben:

a)
40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde;
b)
70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden;
c)
100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12.

Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

Artikel 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen diese Stelle hat, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben.

Der „Betrieb des Schiffes” im Sinne dieses Artikels bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 und für die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 – ungeachtet des Anspruchs dieser Schifffahrtsunternehmen auf Erstattung der durch die Abgabe entstehenden Kosten durch die gewerblichen Betreiber – nachkommen.

Artikel 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr

In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass ein ihrer Verantwortung unterliegendes Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter während eines Berichtszeitraums überwacht und meldet und ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/757 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene vorlegt.

Artikel 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.

Artikel 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde ist:

a)
im Falle eines in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmens der Mitgliedstaat, in dem es registriert ist;
b)
im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen der von dem Schifffahrtsunternehmen durchgeführten Fahrten hatte, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fallen;
c)
im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in den letzten vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 3ga fallende Fahrt durchgeführt hat, der Mitgliedstaat, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den in jenem Artikel festgelegten Anwendungsbereich fallende Fahrt begonnen oder beendet hat.

(2) Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen:

a)
vor dem 1. Februar 2024 eine Liste der Schifffahrtsunternehmen, die am oder mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel, wobei die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben ist;
b)
vor dem 1. Februar 2026 und danach alle zwei Jahre eine Aktualisierung der Liste, um die in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, wenn sie den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Union gewechselt haben, oder um Schifffahrtsunternehmen darin aufzunehmen, die später nachfolgend eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel; und
c)
vor dem 1. Februar 2028 und danach alle vier Jahre eine Aktualisierung der Liste, um Schifffahrtsunternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen.

(3) Eine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde, die gemäß der nach Absatz 2 erstellten Liste für ein Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, behält diese Zuständigkeit unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste vermerkt sind.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3gg Berichterstattung und Überprüfung

(1) Im Falle der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) überprüft die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf eine solche Maßnahme.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses globalen marktbasierten Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vor. In diesem Bericht prüft die Kommission den globalen marktbasierten Mechanismus in Bezug auf

a)
seine Ambitionen im Hinblick auf die Ziele der Ziele des Übereinkommens von Paris
b)
seine allgemeine Umweltintegrität, auch im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie über den Seeverkehr und
c)
alle Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dieser Maßnahme.

Gegebenenfalls kann die Kommission dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beifügen, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, um die Kohärenz zwischen der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus und des EU-EHS sicherzustellen und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung zu vermeiden

(2) Für den Fall, dass die IMO bis 2028 keinen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und mindestens mit einem Niveau einführt, das mit dem Niveau vergleichbar ist, das sich aus den im Rahmen dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen der EU ergibt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Zuteilung von Zertifikaten und Abgabeverpflichtungen für mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten zwischen einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, im Lichte der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. In diesem Bericht begutachtet die Kommission insbesondere die Fortschritte auf IMO-Ebene, prüft, ob ein Drittland über eine marktbasierte Maßnahme verfügt, die dieser Richtlinie gleichwertig ist, und bewertet das Risiko einer Zunahme von Ausweichpraktiken, unter anderem durch eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger oder eine Verlagerung von Knotenpunkthäfen zu Häfen außerhalb der EU.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

(3) Die Kommission überwacht die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr, insbesondere um Umgehungsverhalten aufzudecken und ein solches Verhalten frühzeitig zu verhindern, auch unter der Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage, und erstattet ab 2024 alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr und über etwaige Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen. Die Kommission überwacht auch die Auswirkungen, unter anderem in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Transportkosten, Marktverzerrungen und Veränderungen im Hafenverkehr, wie z. B. das Meiden von Häfen und die Verlagerung von Umschlagzentren, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Auswirkungen auf diejenigen Seeverkehrsdienste, die wesentliche Dienste der territorialen Kontinuität darstellen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um die wirksame Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr zu gewährleisten, insbesondere Maßnahmen, um Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen, entgegenzuwirken.

(4) Die Kommission bewertet bis spätestens 30. September 2028, ob es angemessen ist, die Anwendung von Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 über den 31. Dezember 2030 hinaus zu verlängern, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

(5) Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft, wobei sie sich insbesondere auf die Analyse stützt, die der bis 31. Dezember 2024 vorzulegenden Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/757 beigefügt ist.

In diesem Bericht werden auch die Verknüpfungen zwischen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt. In diesem Bericht prüft die Kommission auch, wie mit dieser Richtlinie am besten die Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Schiffskraftstoffe auf Lebenszyklusbasis gefördert werden kann. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

8.
Artikel 3h erhält folgende Fassung:

Artikel 3h Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten und Seeverkehrstätigkeiten.

9.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Frist..

10.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU. Umwelt- und klimarelevante Genehmigungen sollen koordiniert werden, um eine effiziente und schnellere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, die zur Einhaltung der Klima- und Energieziele der EU erforderlich sind. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Überprüfung dieser Richtlinie einen Bericht übermitteln.

11.
in Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:

Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 90 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2026 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 27 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 78,4 Millionen Zertifikate für den Seeverkehr erhöht. Von 2024 bis 2027 gilt ein linearer Faktor von 4,3 % und ab 2028 von 4,4 %. Der lineare Faktor gilt auch für die Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für 2018 und 2019 berichteten durchschnittlichen Emissionen aus dem Seeverkehr entsprechen und in Artikel 3ga der vorliegenden Richtlinie behandelt werden. Die Kommission veröffentlicht die unionsweite Menge der Zertifikate bis zum 6. September 2023.

Ab dem 1. Januar 2026 bzw. dem 1. Januar 2027 wird die Menge der Zertifikate erhöht, um der Erfassung anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, Rechnung zu tragen. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 werden die Zertifikate, die sich aus dieser Erhöhung ergeben, für die Innovationsförderung gemäß Artikel 10a Absatz 8 bereitgestellt.

12.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden „begünstigte Mitgliedstaaten” ) gemäß Artikel 10d (im Folgenden „Modernisierungsfonds” ) einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil A aufgeteilt.

Darüber hinaus werden 2,5 % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen 2024 und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum von 2016 bis 2018 unter 75 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil B aufgeteilt.

b)
In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden diese Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden, oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

c)
die Buchstaben b bis f in Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

b)
Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige kohlenstoffarme Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;
c)
Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;
d)
Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;
e)
umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;
f)
Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;;

d)
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(********), beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;

e)
In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

ha)
finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom;
hb)
Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert(*********).

f)
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k)
Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren.
l)
Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

g)
In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j weiter aufzustocken.” ;

h)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie, einschließlich insbesondere in Entwicklungsländern, steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 entsprechen.”

i)
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in ihren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichten über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und geben, insoweit dies erheblich und angemessen ist, an, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) getätigt werden.

Die Berichterstattung muss ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 durch die Mitgliedstaaten bewerten kann.

j)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf betreffen sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, einschließlich der Modalitäten für die Versteigerung, die für die Übertragung eines Teils der Einnahmen an den EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie oder als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.”

k)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante klimaschutz- und energiepolitische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Absatz 6 dieses Artikel vorgelegten Informationen und die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

l)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Die ESMA überwacht regelmäßig die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Marktes, insbesondere im Hinblick auf Marktvolatilität und Preisentwicklung, den Auktionsbetrieb und Handelsgeschäfte auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate, einschließlich des außerbörslichen Handels, der Liquidität und der gehandelten Mengen, sowie die Kategorien und das Handelsverhalten der Marktteilnehmer, einschließlich der Positionen von Finanzintermediären. Die ESMA nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) die einschlägigen Feststellungen in die Bewertungen auf, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorlegt, und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus. Für die Zwecke der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben arbeiten die ESMA und die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) zusammen und tauschen detaillierte Informationen über Einzelheiten aller Arten von Geschäften aus.

13.
Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
nach Unterabsatz 2 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:

Fällt eine Anlage unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) und werden die Empfehlungen des Auditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems nicht umgesetzt, wird die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten um 20 % verringert, es sei denn, die Amortisationszeit für die betreffenden Investitionen überschreitet drei Jahre oder die Kosten dieser Investitionen sind unverhältnismäßig. Die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten wird nicht verringert, wenn ein Betreiber nachweist, dass er andere Maßnahmen umgesetzt hat, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen führen, die den im Auditbericht oder im Rahmen des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage empfohlenen gleichwertig sind.

Die Kommission ergänzt diese Richtlinie, indem sie in den gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakten unbeschadet der nach der Richtlinie 2012/27/EU geltenden Vorschriften verwaltungstechnische, einfache, harmonisierte Vorschriften für die Anwendung von Unterabsatz 3 dieses Absatzes vorsieht, mit denen sichergestellt wird, dass die Anwendung der Konditionalität nicht gleiche Wettbewerbsbedingungen, die Umweltintegrität oder die Gleichbehandlung von Anlagen in der gesamten Union gefährdet. Diese harmonisierten Vorschriften enthalten insbesondere Fristen und Kriterien für die Anerkennung umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen sowie alternativer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, wobei das Verfahren für nationale Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie anzuwenden ist.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes erfolgt die in Unterabsatz 3 genannte Verringerung um 20 % in Fällen, in denen Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80.Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, nicht bis 1. Mai 2024 für jede dieser Anlagen einen Plan zur Klimaneutralität für ihre unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erstellt haben. Dieser Plan enthält die in Artikel 10b Absatz 4 genannten Elemente und wird im Einklang mit den in dem genannten Artikel vorgesehenen Durchführungsrechtsakten erstellt. Artikel 10b Absatz 4 ist so auszulegen, dass er sich nur auf die Anlagenebene bezieht. Das Erreichen der in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zielvorgaben und Etappenziele wird in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in Artikel 15 bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft. Über 80 % hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Zertifikate, die aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 dieses Absatzes nicht zugeteilt werden, werden verwendet, um Anlagen von der Anpassung gemäß Absatz 5 dieses Artikels auszunehmen. Bleiben solche Zertifikate übrig, so werden 50 % dieser Zertifikate für die Innovationsförderung gemäß Absatz 8 dieses Artikels zur Verfügung gestellt. Die übrigen 50 % dieser Zertifikate werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versteigert, und die Mitgliedstaaten sollten die jeweiligen Einnahmen verwenden, um jedwedem Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallenden Sektoren entgegenzuwirken, den Übergang zu unterstützen und ihre Dekarbonisierung im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu fördern.

Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, soweit sie unter andere Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen werden entsprechend angepasst.

ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren. Um weitere Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Energieeffizienz zu schaffen, und um für Anlagen, in denen neue Technologien eingesetzt werden, mit denen weniger oder keine Treibhausgasemissionen ausgestoßen werden, und für Anlagen, in denen bestehende Technologien einsetzt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, werden die festgelegten unionsweiten Ex-ante-Benchmarks für ihre Anwendung im Zeitraum 2026 bis 2030 überprüft, um möglicherweise die Definitionen und Systemgrenzen bestehender Produkt-Benchmarks zu ändern, wobei das Potenzial der kreislauforientierten Verwendung von Materialien und der Umstand, dass die Benchmarks von den Rohstoffen und der Art des Produktionsverfahrens unabhängig sein sollten, sofern die Produktionsverfahren denselben Zweck haben, als Leitprinzipien dienen sollten. Die Kommission bemüht sich, die Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 möglichst bald und vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 zu erlassen.”

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 werden für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren geringere Mengen von Zertifikaten kostenlos zugeteilt. Es wird ein Faktor angewandt, mit dem die kostenlose Zuteilung für die Herstellung dieser Waren gekürzt wird (CBAM-Faktor). Der CBAM-Faktor liegt während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten der genannten Verordnung und dem Ende des Jahres 2025 bei 100 % und, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033. Ab 2034 kommt kein CBAM-Faktor zur Anwendung.

Die Kürzung der kostenlosen Zuteilung wird jährlich als durchschnittlicher Anteil der Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für die Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren an der berechneten Gesamtnachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für alle Anlagen für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraum berechnet. Es ist bei dieser Berechnung der CBAM-Faktor anzuwenden.

Zertifikate, die infolge der Verringerung der kostenlosen Zuteilung verfügbar sind, werden gemäß Absatz 8 für die Innovationsförderung bereitgestellt.

Bis zum 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 dieser Richtlinie das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten, dem CBAM unterliegenden Waren, in denen weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht wird insbesondere das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren, für die das CBAM gelten wird, bewertet, insbesondere die Rolle und die beschleunigte Einführung von Wasserstoff, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Handelsströme und die grauen Emissionen der von diesen Sektoren hergestellten Waren auf dem Weltmarkt. Ergibt der Bericht, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der EU hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um dieses Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in einer Weise anzugehen, die den Regeln der Welthandelsorganisation, einschließlich Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, entspricht und der Dekarbonisierung von Anlagen in der EU Rechnung trägt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 werden die Benchmarkwerte auf dieselbe Art wie in den Buchstaben a und d vorgesehen und unter Berücksichtigung von Buchstabe e dieses Unterabsatzes festgelegt, und zwar anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen und anhand der Anwendung der jährlichen Reduktionsrate für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028.

ii)
In Unterabsatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

d)
In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 2,5 % oder unter 0,3 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2026 bis 2030 festgelegt.
e)
Im Zeitraum von 2026 bis 2030 bleibt die jährliche Reduktionsrate für den Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen von der Änderung der festgelegten Produkt-Benchmarks und entsprechenden Systemgrenzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 8 unberührt.

iii)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Benchmarkwerte für Aromaten und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.”

d)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
e)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen. Anlagen, deren Treibhausgasemissionen für die relevanten Benchmarks unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU in einem Jahr, in dem die Anpassung gilt, liegen, werden jedoch von der Anpassung ausgenommen.

f)
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Die erlassenen finanziellen Maßnahmen sollten keine indirekten Kosten ausgleichen, die durch die kostenlose Zuteilung im Einklang mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Benchmarks gedeckt werden. Gibt ein Mitgliedstaat einen Betrag aus, der 25 % der Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 desjenigen Jahres übersteigt, in dem die indirekten Kosten angefallen sind, begründet er, warum er diese Menge überschreitet.

g)
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19, 20 und 22 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein.”

h)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) 345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels ergeben, werden für einen Fonds (im Folgenden „Innovationsfonds” ) zur Verfügung gestellt, um Innovationen im Bereich CO2-armer und CO2-freier Techniken, Verfahren und Technologien zu fördern, die erheblich zur Dekarbonisierung der unter diese Richtlinie fallenden Sektoren beitragen sowie zu den Null-Schadstoff-Zielen und den Zielen der Kreislaufwirtschaft, einschließlich Projekten zur Skalierung solcher Techniken, Verfahren und Technologien nach oben im Hinblick auf ihre breite Einführung in der gesamten Union. Solche Projekte müssen über erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfügen und zu Energie- und Ressourceneinsparungen gemäß den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 beitragen.

Die Kommission stellt die Zertifikate für den Innovationsfonds vorzeitig bereit, um dafür zu sorgen, dass eine angemessene Menge an Ressourcen für die Innovationsförderung, einschließlich für die Skalierung nach oben, zur Verfügung steht.

Zertifikate, die aufgrund der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden und die nicht erforderlich sind, um Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu schließen, werden ebenfalls für die Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 verwendet.

Ferner werden für eine in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Innovationsförderung 5 Millionen Zertifikate aus der in Artikel 3c Absätze 5 und 7 genannten Menge im Zusammenhang mit Zuteilungen für die Luftfahrt für 2026 zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einnahmen aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission(***************) zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese zügig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingesetzt.

Der Investitionsfonds strebt eine geografisch ausgewogene Unterstützung an und deckt die in Anhängen I und III aufgeführten Sektoren ab sowie Produkte und Verfahren, die kohlenstoff-intensive Produkte und Verfahren ersetzen, die in den in Anhang I aufgeführten Sektoren hergestellt oder verwendet werden, einschließlich innovativer Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung und einer umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Nutzung ( „CCU” ), die wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Prozessemissionen, und die einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten schaffen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung ( „CCS” ) von CO2 ausgerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Emissionen aus industriellen Prozessen und die direkte Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre mit sicherer, nachhaltiger und dauerhafter Speicherung ( „DACS” ). Der Innovationsfonds kann auch bahnbrechende innovative Technologien und Infrastrukturen, einschließlich der Herstellung CO2-armer und CO2-freier Kraftstoffe, zur Dekarbonisierung der Sektoren See-, Luft-, Schienen- und Straßenverkehr fördern, einschließlich kollektiver Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel und Gelegenheitsverkehr mit Bussen.

Mit diesem Fonds können auch die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima unterstützt werden.

Die Kommission widmet Projekten in Sektoren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallen, besondere Aufmerksamkeit, um Innovationen in den Bereichen kohlenstoff-arme Technologien, CCU, CCS, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, und zwar mit dem Ziel, dass über den Zeitraum 2021 bis 2030 Projekten in diesen Sektoren ein erheblicher Anteil des entsprechenden finanziellen Gegenwerts der Zertifikate gemäß Absatz 1a Unterabsatz 4 dieses Artikels zugeteilt wird. Darüber hinaus kann die Kommission vor 2027 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den unter die genannte Verordnung fallenden Sektoren veröffentlichen.

Die Kommission widmet auch Projekten, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors beitragen, besondere Aufmerksamkeit und nimmt Themen, die diesem Zweck vorbehalten sind, gegebenenfalls in die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf den Innovationsfonds auf, einschließlich zur Elektrifizierung des Seeverkehrs und zur Bewältigung seiner gesamten Klimaauswirkungen, einschließlich der Rußemissionen. Bei diesen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird bei den Kriterien für die Auswahl von Projekten insbesondere das Potenzial der Projekte und Investitionen zur Verbesserung des Schutzes der Artenvielfalt und zur Verringerung der Lärm- und Wasserverschmutzung berücksichtigt.

Der Innovationsfonds kann im Einklang mit Absatz 8a Projekte durch preisorientierte Ausschreibungen, die zur Vergabe von CDs, CCDs oder Verträgen über feste Prämien führen, unterstützen, um Dekarbonisierungstechnologien zu fördern, für die der CO2-Preis möglicherweise keinen ausreichenden Anreiz darstellt.

Die Kommission strebt Synergien zwischen dem Innovationsfonds und Horizont Europa an, insbesondere in Bezug auf europäische Partnerschaften, und bemüht sich gegebenenfalls um Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen Programmen der Union.

Förderfähig sind Projekte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich klein- und mittelmaßstäblicher Projekte, und bei Seeverkehrstätigkeiten sind Projekte mit einem eindeutigen Mehrwert für die Union förderfähig. Geförderte Technologien müssen innovativ und ohne Unterstützung kommerziell noch nicht in vergleichbarer Größenordnung tragfähig sein, aber es muss sich um bahnbrechende Lösungen handeln oder sie müssen für eine Anwendung in vorkommerziellem Maßstab ausreichend ausgereift sein.

Die Kommission stellt sicher, dass die für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden. Einnahmen aus der Versteigerung gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************). Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden.

Die Kommission leistet Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung an Projekten im Rahmen des Innovationsfonds auf Anfrage technische Hilfe zum Zweck der Verbesserung der Kapazitäten des anfragenden Mitgliedstaats zur Unterstützung der Bemühungen der Projektträger zur Einreichung von Anträgen auf Finanzierung aus dem Innovationsfonds in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um die tatsächliche geografische Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Die Kommission bemüht sich um eine qualitätsorientierte und geografisch ausgewogene Verteilung der Fördermittel aus dem Innovationsfonds in der Union und sorgt für eine umfassende Überwachung der Fortschritte und angemessene Folgemaßnahmen in dieser Hinsicht.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellt ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus gibt die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt.

Die Projekte werden im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens, technologieneutral gemäß den Zielen des Investitionsfonds nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die Projekte einen wesentlichen Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der EU leisten und gleichzeitig zu den Null-Schadstoff- und Kreislaufzielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beitragen, und gegebenenfalls inwieweit die Projekte dazu beitragen, Emissionsreduktionen zu erreichen, die deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks liegen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, möglichst breit angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erheblich zu senken. Vorrang ist Technologien und Verfahren einzuräumen, die verschiedenen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung tragen. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. Im Fall von Finanzhilfen, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt werden, können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Im Falle der Förderung im Wege von Ausschreibungen und im Falle von technischer Hilfe können bis zu 100 % der relevanten Projektkosten finanziert werden. Das Potenzial für Emissionsreduktionen in mehreren Sektoren, das durch kombinierte Projekte, auch in nahegelegenen Gebieten, geboten wird, wird bei den Kriterien für die Projektauswahl berücksichtigt.

Für aus dem Innovationsfonds finanzierte Projekte gilt die Verpflichtung zum Wissensaustausch mit anderen relevanten Projekten sowie mit Wissenschaftlern mit Sitz in der Union, die ein berechtigtes Interesse haben. Die Bedingungen für den Wissensaustausch werden von der Kommission in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen offen und transparent sein. Bei der Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bemüht sich die Kommission, dafür zu sorgen, dass alle Sektoren gebührend abgedeckt sind. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufforderungen so weit wie möglich bekannt gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, die förderfähigen Sektoren und die technischen Anforderungen für unterschiedliche Arten der Förderung betreffen.

Über den Mechanismus gemäß diesem Absatz erhält kein Projekt eine Förderung von mehr als 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate. Diese Zertifikate werden gemäß Absatz 7 berücksichtigt.

Bis zum 31. Dezember 2023 und danach jedes Jahr erstattet die Kommission dem in Artikel 22a Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Ausschuss für Klimaänderung Bericht über die Durchführung des Innovationsfonds und legt eine Analyse der geförderten Projekte nach Sektoren und Mitgliedstaaten sowie den erwarteten Beitrag dieser Projekte zum Ziel der Klimaneutralität in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vor. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und veröffentlicht diesen Bericht.

i)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(8a) Für CDs und CCDs, die nach Abschluss eines Ausschreibungsmechanismus vergeben werden, ist eine angemessene Deckung durch Mittelbindungen vorzusehen, die sich aus den Erlösen aus der Versteigerung von im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten ergeben, und diese Mittelbindungen können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden. In den ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus wird die Deckung der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, in vollem Umfang sichergestellt.

Auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung der mit der Umsetzung von CDs und CCDs verbundenen finanziellen Risiken durch die Kommission, die nach Abschluss der ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus vorzunehmen ist sowie jedes Mal, wenn dies nach dem Grundsatz der Vorsicht erforderlich ist, wonach Vermögenswerte und Gewinne nicht überschätzt und die Verbindlichkeiten und Verluste nicht unterschätzt werden dürfen, kann die Kommission im Einklang mit der Ermächtigung nach Unterabsatz 8 beschließen, nur einen Teil der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch die in Unterabsatz 1 genannten Mittel und den verbleibenden Teil durch andere Mittel zu decken. Die Kommission ist bestrebt, die Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten zu begrenzen.

Führt die Bewertung zu dem Schluss, dass andere Deckungsmöglichkeiten erforderlich sind, um das Potenzial der CDs und CCDs voll auszuschöpfen, strebt die Kommission eine ausgewogene Mischung anderer Deckungsmöglichkeiten an. Abweichend von Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt die Kommission den Umfang der Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten gemäß dem in Unterabsatz 8 dieses Absatzes vorgesehenen delegierten Rechtsakt fest.

Die verbleibende finanzielle Haftung wird im Hinblick auf die Grundsätze des Titels X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausreichend abgedeckt und erforderlichenfalls an die Besonderheiten von CDs und CCDs angepasst, indem von Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben d und h, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 211 Absätze 1, 2, 4 und 6, den Artikeln 212, 213 und 214, Artikel 218 Absatz 1 und Artikel 219 Absätze 3 und 6 der genannten Verordnung abgewichen wird. Gegebenenfalls werden andere Deckungsmöglichkeiten, die Dotierungsquote und die erforderlichen Ausnahmen in einem delegierten Rechtsakt gemäß Unterabsatz 8 dieses Absatzes festgelegt.

Die Kommission verwendet nicht mehr als 30 % der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, für die Dotierung von CDs und CCDs.

Die Dotierungsquote darf nicht weniger als 50 % der gesamten finanziellen Haftung des Unionshaushalts für CDs und CCDs betragen. Bei der Festlegung der Dotierungsquote berücksichtigt die Kommission Elemente, die die finanziellen Risiken für den Unionshaushalt über die im Innovationsfonds verfügbaren Mittel hinaus verringern können, wie eine mögliche freiwillige Aufteilung der Haftung mit den Mitgliedstaaten oder einen möglichen Rückversicherungsmechanismus des Privatsektors. Die Kommission überprüft die Dotierungsquote mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung des delegierten Rechtsakts, in dem sie erstmals festgelegt wird.

Um spekulative Anträge zu vermeiden, kann der Zugang zur Ausschreibung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsteller eine Kaution zahlen, die bei Nichterfüllung des Vertrags verfällt. Diese verfallenen Einlagen werden als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für den Innovationsfonds eingesetzt. Jeder von einem Begünstigten gemäß den Bedingungen des CD oder CCD an die Bewilligungsbehörde gezahlte Beitrag wird, wenn der Referenzpreis über dem Basispreis ( „Rückflüsse” ) liegt, als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der genannten Verordnung für den Innovationsfonds eingesetzt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gegebenenfalls andere Deckungsmöglichkeiten und gegebenenfalls die Dotierungsquote und die erforderlichen zusätzlichen Ausnahmen von Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes sowie zusätzlich die Vorschriften über die Funktionsweise des Ausschreibungsmechanismus, insbesondere in Bezug auf Einlagen und Rückflüsse, festzulegen und zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem die in jenem Unterabsatz genannte Obergrenze von 30 % um insgesamt höchstens 20 Prozentpunkte angehoben wird, wenn dies erforderlich ist, um einer Nachfrage nach CDs und CCDs zu entsprechen, wobei den Erfahrungen aus den ersten Ausschreibungsrunden Rechnung zu tragen ist und auch berücksichtigt werden muss, dass bei der Unterstützung aus dem Innovationsfonds ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Finanzhilfen und solchen Aufträgen gefunden werden muss.

Die finanzielle Unterstützung durch den Innovationsfonds muss in einem angemessenen Verhältnis zu den in diesem Artikel genannten politischen Zielen stehen und darf nicht zu unangemessenen Verzerrungen des Binnenmarktes führen. Zu diesem Zweck darf die Unterstützung nur zur Deckung zusätzlicher Kosten oder Investitionsrisiken gewährt werden, die von Investoren unter normalen Marktbedingungen nicht getragen werden können.

(8b) 40 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 10 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie versteigert werden könnte, werden für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) eingerichteten Klima-Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Kommission stellt sicher, dass die für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate im Einklang mit den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten und des gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts 2025 versteigert werden. Die Einnahmen aus dieser Versteigerung stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.

j)
Absatz 19 erhält folgende Fassung:

(19) Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, erhalten keine kostenlosen Zertifikate. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

k)
Folgender Absatz wird angefügt:

(22) Sind Berichtigungen der kostenlosen Zuteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 erforderlich, werden diese Berichtigungen durchgeführt, indem Zertifikate aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder in sie eingestellt werden.

14.
In Artikel 10b Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

In einem Mitgliedstaat, in dem in den Jahren 2014 bis 2018 der Anteil der Emissionen aus Fernwärme an den Gesamtemissionen der Union geteilt durch den Anteil des BIP der Mitgliedstaaten am Gesamt-BIP der Union mehr als 5 beträgt, wird Fernwärme im Zeitraum von 2026 bis 2030 eine zusätzliche kostenlose Zuteilung in Höhe von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge gewährt, sofern ein Investitionsvolumen, das dem Wert dieser zusätzlichen kostenlosen Zuteilung entspricht, im Einklang mit den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen zur Klimaneutralität vor 2030 in eine erhebliche Verringerung der Emissionen investiert wird und die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe b durch die Überprüfung gemäß Absatz 4 bestätigt wird.

Bis zum 1. Mai 2024 erstellen die Fernwärmebetreiber für die Anlagen, für die sie eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes beantragen, einen Plan zur Klimaneutralität. Dieser Plan muss mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in Einklang stehen und Folgendes enthalten:

a)
Maßnahmen und Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 auf Ebene der Anlage oder des Unternehmens, unter Ausschluss der Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten,
b)
Zwischenziele und Etappenziele, um bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes zu messen,
c)
eine Schätzung der Auswirkungen jeder der unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen und Investitionen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Das Erreichen der in Buchstabe b des dritten Unterabsatzes dieses Absatzes genannten Zielvorgaben und Etappenziele muss in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in Artikel 15 bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft werden. Über die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Menge hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mindestinhalt der in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen und das Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß dem genannten Unterabsatz und Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 festzulegen. Die Kommission bemüht sich um Synergien mit ähnlichen Plänen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

15.
Artikel 10c Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten stromerzeugenden Anlagen und Netzbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

16.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors

Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil

a)
der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder
b)
zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und – abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 – gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.

17.
Artikel 10d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Förderung von Investitionen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagen werden, einschließlich der Finanzierung kleinerer Investitionsprojekte, wird für den Zeitraum 2021 bis 2030 ein Fonds eingerichtet (im Folgenden „Modernisierungsfonds” ). Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 zugunsten der darin festgelegten begünstigten Mitgliedstaaten finanziert.

Die geförderten Investitionen stehen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal und der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris. Die begünstigten Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Mittel des Modernisierungsfonds zur Finanzierung von Investitionen nutzen, an denen die angrenzenden Grenzregionen der Union beteiligt sind. Energieerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, erhalten keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds. Es können jedoch Einnahmen aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind, für Investitionen verwendet werden, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verbunden sind.

Darüber hinaus können Einnahmen aus in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie genannten Zertifikaten, wenn die Tätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) einzustufen ist und aus Gründen der Energieversorgungssicherheit hinreichend begründet ist, für Investitionen im Zusammenhang mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verwendet werden, sofern die Zertifikate für die Energieerzeugung vor dem 31. Dezember 2027 versteigert werden und die Zertifikate bei nachgelagerten Gasnutzungen vor dem 31. Dezember 2028 versteigert werden.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Mindestens 80 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind, und mindestens 90 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet:

a)
Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff;
b)
Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
c)
Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs durch Energieeffizienz, auch in den Bereichen Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall;
d)
Energiespeicherung und Modernisierung der Energienetze, einschließlich Nachfragesteuerung, Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung, Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten und Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität;
e)
Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Modernisierung ihrer Heizsysteme; und
f)
Unterstützung eines fairen Übergangs in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Jungunternehmen im Dialog mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu fördern, erforderlichenfalls in einer Weise, die mit den entsprechenden Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgenommen haben, in Einklang steht und zu diesen beiträgt.

c)
Absatz 11 erhält folgende Fassung:

(11) Der Investitionsausschuss erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung von Investitionsprojekten, insbesondere in Bezug auf die Verringerung von Emissionen und Minderungskosten. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Investitionsausschusses die Bereiche für Projekte gemäß Absatz 2 und die Grundlage, auf die der Investitionsausschuss seine Empfehlungen stützt.

Der Investitionsausschuss veranlasst die Veröffentlichung des Jahresberichts. Die Kommission stellt diesen Jahresbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

18.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10f Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen”

Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” , wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.

19.
In Artikel 11 Absatz 2 wird die Angabe „28. Februar” durch die Angabe „30. Juni” ersetzt.“
20.
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

„Bestimmungen für die Luftfahrt, den Seeverkehr und ortsfeste Anlagen” .

21.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers, Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens aus Absatz 3 genutzt werden können.

b)
Absatz 2a wird gestrichen.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass bis zum 30. September jedes Jahres

a)
der Betreiber jeder Anlage eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;
b)
jeder Luftfahrzeugbetreiber eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;
c)
jedes Schifffahrtsunternehmen eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 3ge geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die im Einklang mit Unterabsatz 1 abgegebenen Zertifikate danach gelöscht werden.

d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

(3-e) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c können Schifffahrtsunternehmen 5 % weniger Zertifikate abgeben als ihre geprüften Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse entstanden sind, sofern diese Schiffe die Eisklasse IA oder IA Super oder eine gleichwertige Eisklasse haben, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde.

Werden im Verhältnis zu geprüften Emissionen weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

(3-d) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Artikel 16 legt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt zu betrachten haben und keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen dürfen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Fahrten von Fahrgastschiffen, ausgenommen Kreuzfahrtschiffe, und von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zwischen einem Hafen einer Insel ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats liegt, und die nach den für 2022 aktuellsten bzw. besten verfügbaren aktuellen Daten eine Bevölkerung von weniger als 200000 Einwohner mit ständigem Wohnsitz hat, und einem Hafen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats und durch die Tätigkeiten solcher Schiffe innerhalb eines Hafens im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden werden.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Inseln gemäß Unterabsatz 1 und der betreffenden Häfen und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(3-c) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Artikel 16 legt die Kommission auf gemeinsamen Antrag zweier Mitgliedstaaten, von denen der eine keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat hat und der andere der dem Mitgliedstaat ohne eine solche Landgrenze geografisch nächstgelegene Mitgliedstaat ist, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt betrachten müssen und dass sie keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Fahrten von Fahrgastschiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Rahmen eines grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags oder einer grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung, die in dem gemeinsamen Antrag dargelegt sind, zwischen den beiden Mitgliedstaaten sowie bei den von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden sind.

(3-b) Eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht nicht für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.

e)
Absatz 3-a erhält folgende Fassung:

(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Betreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Betreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen hinfällig werden. Der in Artikel 19 Absatz 3 genannte delegierte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.

f)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3b) Für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, entsteht keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie über die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden.

g)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen und werden nachdrücklich dazu angeregt, dies zu tun. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung oder über die Gründe für die Nichtlöschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.

22.
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten sowie über nicht CO2-bedingte Auswirkungen der Luftfahrt auf Strecken, für die gemäß dieser Richtlinie Emissionen berichtet werden, die auf den in Anhang IV dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und auf den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen basieren. In diesen Durchführungsrechtsakten wird auch das Erderwärmungspotenzial der einzelnen Treibhausgase bestimmt, und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt bei den Anforderungen in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und ihre Auswirkungen, einschließlich der nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt, werden berücksichtigt. In diesen Durchführungsrechtsakten wird die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt, wobei alle für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, damit diese Biomasse mit Emissionsfaktor null bewertet wird. Es wird darin festgelegt, wie die Speicherung von Emissionen aus einer Mischung von Quellen mit Emissionsfaktor null und Quellen, die nicht den Emissionsfaktor null haben, zu bilanzieren ist. Es wird ferner festgelegt, wie Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe zu bilanzieren sind, wobei sicherzustellen ist, dass diese Emissionen berücksichtigt werden und dass Doppelzählungen vermieden werden.

23.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.

b)
In Absatz 3 wird das Datum „30. April” durch die Angabe „30. September” ersetzt;
c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die in Absatz 3 genannten Sanktionen gelten auch für Schifffahrtsunternehmen.

d)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(11a) Gegen ein Schifffahrtsunternehmen, das in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen die Abgabeverpflichtungen nicht erfüllt hat und bei dem die Erfüllung der Anforderungen nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Ausweisungsanordnung verhängen, von der sie die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die übrigen Mitgliedstaaten und den betreffenden Flaggenstaat in Kenntnis setzt. Als Folge einer solchen Ausweisungsanordnung verweigert jeder Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Anlaufen jedes seiner Häfen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikel 12 nachgekommen ist. Führt das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats und läuft einen seiner Häfen an oder ist in einem seiner Häfen anzutreffen, so hält der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das Schiff fest, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt.

Wird ein Schiff eines Schifffahrtsunternehmens im Sinne von Unterabsatz 1, in einem der Häfen des betreffenden Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, angetroffen, so kann der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Anordnung zur Festhaltung durch den Flaggenstaat erlassen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt. Er setzt die Kommission, die EMSA und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Infolge des Erlasses einer solchen Festhaltung durch den Flaggenstaat trifft jeder Mitgliedstaat die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Satz.

Dieser Absatz berührt internationale Seeschifffahrtsvorschriften, die für Schiffe in Seenot gelten, nicht.

24.
Artikel 18b erhält folgende Fassung:

Artikel 18b Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen

(1) Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3c Absatz 4 und den Artikeln 3g, 3gd, 3ge, 3gf, 3gg und 18a nachzukommen, können die Kommission, der Verwaltungsmitgliedstaat und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden Unterstützung durch die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Instrumente und um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie auf den Seeverkehr. Soweit machbar, werden diese Leitlinien und Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zum Zwecke des Informationsaustauschs zur Verfügung gestellt, um eine robuste Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie besser sicherstellen zu können.

25.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 8 und 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c und Artikel 30j Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 8 und 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c und Artikel 30j Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absatz 1, 8 oder 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c oder Artikel 30j Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

26.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, die darauf abzielen, die Transparenz und Integrität des CO2-Marktes, einschließlich der damit verbundenen Derivatemärkte, zu erhöhen und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung seiner Funktionsweise sowie zur Stärkung der Prävention und Aufdeckung von Aktivitäten des Marktmissbrauchs zu ergreifen.

27.
Artikel 29a erhält folgende Fassung:

Artikel 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1) Liegt der durchschnittliche Preis der Zertifikate der sechs vorangegangenen Kalendermonate über dem 2,4-Fachen des durchschnittlichen Preises der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren, werden 75 Millionen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

Der Preis der Zertifikate gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist der Preis der Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten für Zertifikate, die unter die Kapitel II und III fallen, durchgeführt wurden.

Der vorangegangene Bezugszeitraum von zwei Jahren gemäß Unterabsatz 1 ist der Zweijahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums von sechs Kalendermonaten gemäß Unterabsatz 1 endet.

Ist die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt und ist Absatz 2 nicht anwendbar, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben ist, an dem die Bedingung erfüllt wurde.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage jedes Monats den durchschnittlichen Preis der Zertifikate der vorangegangenen sechs Kalendermonate und den durchschnittlichen Preis der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren. Ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so veröffentlicht die Kommission außerdem das Niveau, das der durchschnittliche Preis der Zertifikate im folgenden Monat erreichen müsste, um die in diesem Unterabsatz genannte Bedingung zu erfüllen.

(2) Ist die Bedingung für die Freigabe von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die Bedingung gemäß diesem Absatz frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Freigabe erneut als erfüllt.

(3) Die genauen Vorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden in den in Artikel 10 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt.

28.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Richtlinie wird unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und der zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommenen Anstrengungen sowie der einschlägigen Verpflichtungen, die sich aus den Konferenzen der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ergeben, fortlaufend überprüft.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b dieser Richtlinie zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten. Die für CBAM-Sektoren geltenden Maßnahmen werden fortlaufend im Lichte der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 überprüft. Vor dem 1. Januar 2028 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Berichte an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 30 Absatz 6 der genannten Verordnung die Auswirkungen des CBAM auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, einschließlich in Bezug auf Ausfuhren.

In dem Bericht wird bewertet, ob zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten, um insbesondere die Einhaltung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und der Klimaziele der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung sicherzustellen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge unter anderem das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030 bis 2050 gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung.

d)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(5) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2026 Bericht über folgende Punkte, gegebenenfalls unter Beifügung eines Legislativvorschlags und einer Folgenabschätzung:

a)
über den Umstand, wie negative Emissionen aus Treibhausgasen, die aus der Atmosphäre entfernt und sicher und dauerhaft gelagert werden, berücksichtigt und wie diese negativen Emissionen durch den Emissionshandel abgedeckt werden könnten, erforderlichenfalls einschließlich eines klaren Anwendungsbereichs sowie strenger Kriterien für eine solche Abdeckung und Schutzmechanismen, um sicherzustellen, dass durch diesen Abbau die erforderlichen Emissionsreduktionen entsprechend der Klimaziele der EU gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 nicht ausgeglichen werden;
b)
die Möglichkeit, die Schwellenwerte für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW für die Tätigkeiten in Anhang I ab 2031 zu senken;
c)
den Umstand, ob alle unter diese Richtlinie fallenden Treibhausgasemissionen tatsächlich berücksichtigt und ob Doppelzählungen wirksam vermieden werden; insbesondere bewertet sie die Anrechnung der Treibhausgasemissionen, von denen angenommen wird, dass sie in einem Produkt abgeschieden und in einer anderen als der in Artikel 12 Absatz 3b genannten Weise verwendet wurden.

(6) Bei der Überprüfung dieser Richtlinie gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels analysiert die Kommission, wie Verknüpfungen zwischen dem EU-EHS und anderen CO2-Märkten hergestellt werden können, ohne die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der EU gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 zu beeinträchtigen.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2026 einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS bewertet, auch im Hinblick auf ihre Aufnahme ab 2028 und mit einer Bewertung, ob einem Mitgliedstaat die Wahl zustehen müsste, bis zum 31. Dezember 2030 auszusteigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die Bedeutung aller Sektoren, die zur Verringerung von Emissionen beitragen, und die potenzielle Umlenkung auf die Entsorgung von Abfällen in Deponien in der Union und auf Abfallexporte in Drittländer. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission einschlägige Kriterien wie die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität, die Angleichung an die Ziele der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************) sowie die Robustheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Berechnung der Emissionen. Die Kommission legt gegebenenfalls und unbeschadet des Artikels 4 der genannten Richtlinie zusammen mit dem Bericht einen Legislativvorschlag vor, um die Bestimmungen dieses Kapitels auf Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe zusätzlicher Zertifikate für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen anzuwenden und eine mögliche Umlenkung von Abfällen zu verhindern.

In dem im ersten Unterabsatz genannten Bericht prüft die Kommission auch die Möglichkeit, weitere Abfallbewirtschaftungsverfahren in das EU-EHS aufzunehmen, insbesondere Deponien, die Methan- und Stickstoffoxidemissionen in der Union verursachen. Die Kommission kann diesem Bericht gegebenenfalls auch einen Legislativvorschlag zur Aufnahme solcher anderen Abfallbewirtschaftungsverfahren in das EU-EHS beifügen.

29.
Nach Artikel 30 wird das folgende Kapitel eingefügt:

Kapitel Iva

Artikel 30a Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der in Anhang III genannten Tätigkeit. Dieses Kapitel gilt nicht für Emissionen, die unter die Kapitel II und III fallen.

Artikel 30b Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 kein beaufsichtigtes Unternehmen die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen ist im Besitz einer von einer zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilten Genehmigung.

(2) Ein von dem beaufsichtigten Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der zuständigen Behörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Kapitel enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das beaufsichtigte Unternehmen;
b)
die Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, sowie die Mittel, mit denen sie diese Brennstoffe in den Verkehr bringt;
c)
die Endverwendung oder Endverwendungen der Brennstoffe, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;
d)
geplante Maßnahmen zur Überwachung von und Berichterstattung der Emissionen im Einklang mit den in den Artikel 14 und 30f genannten Durchführungsrechtsakten;
e)
eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes.

(3) Die zuständige Behörde erteilt dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten beaufsichtigten Unternehmen eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für die in Anhang III genannte Tätigkeit, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Einrichtung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, die den Brennstoffmengen entsprechen, die sie gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, in der Lage ist.

(4) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des beaufsichtigten Unternehmens,
b)
eine Beschreibung der Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen die Brennstoffe in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
c)
eine Liste der Brennstoffe, die das beaufsichtigte Unternehmen in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
d)
einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllt;
e)
Anforderungen an die Berichterstattung, die in den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden;
f)
eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen in jedem Kalenderjahr und innerhalb der in Artikel 30e Absatz 2 festgelegten Frist.

(5) Die Mitgliedstaaten können den beaufsichtigten Unternehmen gestatten, die Überwachungspläne ohne Änderung der Genehmigung zu aktualisieren. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der zuständigen Behörde etwaige aktualisierte Überwachungspläne zur Genehmigung vor.

(6) Das beaufsichtigte Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über alle geplanten Änderungen der Art ihrer Tätigkeit oder der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erforderlich machen könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten. Ändert sich die Identität des unter dieses Kapitel fallenden beaufsichtigten Unternehmens, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen beaufsichtigten Unternehmens.

Artikel 30c Unionsweite Menge der Zertifikate

(1) Die unionsweite Menge der jährlich ab 2027 gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird ab 2024 linear gesenkt. Der Wert für 2024 ist definiert als die Emissionsobergrenze für 2024, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************) für die unter dieses Kapitel fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird. Die Menge wird jedes Jahr nach 2024 um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,10 % gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2025 die unionsweite Menge der Zertifikate für das Jahr 2027.

(2) Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel ab 2028 jährlich vergebenen Zertifikate wird ab 2025 linear auf der Grundlage der gemäß diesem Kapitel für die Jahre 2024 bis 2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen gesenkt. Die Menge der Zertifikate wird um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,38 % gesenkt, es sei denn, die Bedingungen gemäß Anhang IIIa Nummer 1 finden Anwendung; in diesem Fall wird die Menge um einen linearen Kürzungsfaktor, der gemäß den Bestimmungen von Anhang IIIa Nummer 2 angepasst wird, gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni 2027 die unionsweite Menge der Zertifikate für 2028 und erforderlichenfalls den angepassten linearen Kürzungsfaktor.

(3) Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird für jedes Jahr ab 2028 angepasst, um die Menge der abgegebenen Zertifikate auszugleichen, wenn es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für nicht unter dieses Kapitel fallende Emissionen abgegeben wurden. Die Anpassung entspricht der Gesamtmenge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel, die in dem betreffenden Berichtsjahr gemäß den in Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz2 genannten Durchführungsrechtsakten ausgeglichen wurden.

(4) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 30j die in Anhang III genannte Tätigkeit einseitig auf Sektoren ausweiten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, stellen sicher, dass die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April des betreffenden Jahres im Einklang mit Artikels 30f einen hinreichend begründeten Bericht übermitteln. Sind die übermittelten Daten hinreichend begründet, so setzt die zuständige Behörde die Kommission bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres davon in Kenntnis. Die Menge der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu vergebenen Zertifikate wird unter Berücksichtigung des von den beaufsichtigten Unternehmen übermittelten hinreichend begründeten Berichts angepasst.

Artikel 30d Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit

(1) Ab 2027 werden Zertifikate, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert, es sei denn, sie werden in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt. Die Zertifikate gemäß diesem Kapitel werden getrennt von den Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie versteigert.

(2) Die Versteigerung der Zertifikate gemäß diesem Kapitel beginnt 2027 mit einer Menge, die 130 % der Versteigerungsmengen für 2027 entspricht, die auf der Grundlage der unionsweiten Zertifikatmenge für das genannte Jahr und der jeweiligen Versteigerungsanteile und -mengen gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels ermittelt wurden. Die zusätzlichen zu versteigernden 30% werden nur für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 30e Absatz 2 verwendet und können bis zum 31. Mai 2028 versteigert werden. Die zusätzlichen 30 % werden von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2029 bis 2031 abgezogen. Die Bedingungen für die Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Absatz werden im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels und Artikel 10 Absatz 4 festgelegt.

Im Jahr 2027 werden 600 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel als Bestand in der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 geschaffen.

(3) 150 Millionen gemäß diesem Kapitel vergebene Zertifikate werden versteigert, und alle Einnahmen aus diesen Versteigerungen werden für den nach der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bis 2032 bereitgestellt.

(4) Was die verbliebene Menge von Zertifikaten anbelangt und um zusammen mit den Einnahmen aus den in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der vorliegenden Richtlinie genannten Zertifikaten einen Höchstbetrag von 65000000000 EUR zu erzielen, stellt die Kommission sicher, dass eine zusätzliche Menge von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert wird und die Einnahmen aus diesen Versteigerungen bis 2032 für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bereitgestellt werden.

Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 3 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten, für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Grundsätzen und Modalitäten und den delegierten Rechtsakten versteigert werden, die gemäß jenem Artikel erlassen wurden.

Die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Absatz 3 dieses Artikels und dem vorliegenden Absatz stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.

Der jährliche Betrag, der dem Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Absatz 3 dieses Artikels und diesem Absatz zugeteilt wird, darf die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)
für das Jahr 2026 4000000000 EUR;
b)
für das Jahr 2027 10900000000 EUR;
c)
für das Jahr 2028 10500000000 EUR;
d)
für das Jahr 2029 10300000000 EUR;
e)
für das Jahr 2030 10100000000 EUR;
f)
für das Jahr 2031 9800000000 EUR;
g)
für das Jahr 2032 9400000000 EUR.

Wird das nach diesem Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k auf 2028 verschoben, so beläuft sich der dem Klima-Sozialfonds gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Verfügung zu stellende Höchstbetrag auf 54600000000 EUR. In diesem Fall dürfen die dem Klima-Sozialfonds für die Jahre 2026 bis 2027 jährlich zugewiesenen Beträge insgesamt 4000000000 EUR nicht übersteigen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 darf der betreffende jährliche Betrag die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)
für das Jahr 2028 11400000000 EUR;
b)
für das Jahr 2029 10300000000 EUR;
c)
für das Jahr 2030 10100000000 EUR;
d)
für das Jahr 2031 9800000000 EUR;
e)
für das Jahr 2032 9000000000 EUR.

Wird für Einnahmen aus der Versteigerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt, so finden Artikel 10a Absatz 8b dieser Richtlinie, Absatz 3 dieses Artikels und dieser Absatz keine Anwendung.

(5) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten versteigert und unter ihnen in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die in Anhang III, Absatz 2, Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie genannten Kategorien von Emissionsquellen für den Durchschnitt des Zeitraums von 2016 bis 2018 des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechen.

(6) Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen, die als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels gelten, oder der Einnahmen, die als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Zwecke, wobei Tätigkeiten Vorrang eingeräumt wird, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels gemäß diesem Kapitel beitragen können, oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)
Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11 und den Artikeln 12 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU, sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz;
b)
Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel und zur Verbesserung der Multimodalität oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;
c)
die Finanzierung ihres Klima-Sozialplans gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/955;
d)
den finanziellen Ausgleich für die Endverbraucher von Brennstoffen in Fällen, in denen es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für Emissionen abgegeben wurden, die nicht unter dieses Kapitel fallen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichte aufnehmen.

(7) Für die gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate gilt Artikel 10 Absätze 4 und 5.

Artikel 30e Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

(1) Artikel 12 gilt mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 3a, Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Absatz 5 für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
b)
jede Bezugnahme auf Anlagenbetreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
c)
jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen ab dem 1. Januar 2028 bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Menge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel im Umfang der Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens abgibt, die der gemäß den Artikeln 15 und 30f geprüften Menge an im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.

(3) Unterliegt ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist, einer für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden nationalen CO2-Steuer, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit gilt, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses beaufsichtigte Unternehmen bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für ein bestimmtes Bezugsjahr befreien, sofern

a)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese nationale CO2-Steuer bis zum 31. Dezember 2023 mitteilt und die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung der für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden Steuersätze zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind; der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission alle späteren Änderungen der nationalen CO2-Steuer mit;
b)
die nationale CO2-Steuer des betreffenden Mitgliedstaats, die von dem beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich gezahlt wird, für das Bezugsjahr höher ist als der durchschnittliche Auktionsclearingpreis des gemäß diesem Kapitel eingerichteten Emissionshandelssystems;
c)
das beaufsichtigte Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Artikel 30b in Bezug auf Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und gemäß Artikel 30f in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen uneingeschränkt nachkommt;
d)
der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung einer solchen Befreiung und die entsprechende Menge von Zertifikaten unterrichtet, die im Einklang mit Buchstabe g dieses Unterabsatzes und den delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres angenommen werden, gelöscht werden;
e)
die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes oder innerhalb eines Monats nach der Mitteilung für das betreffende Jahr gemäß Buchstabe d dieses Unterabsatzes keine Einwände gegen die Anwendung der Ausnahmeregelung mit der Begründung erhebt, dass die angemeldete Maßnahme nicht im Einklang mit den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen steht;
f)
der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 30d Absatz 5 genannte Menge von Zertifikaten für ein bestimmtes Bezugsjahr nicht versteigert, bis die gemäß diesem Absatz zu löschende Menge von Zertifikaten gemäß Buchstabe g dieses Unterabsatzes bestimmt wurde; der betreffende Mitgliedstaat versteigert keine der zusätzlichen Mengen von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 1;
g)
der betreffende Mitgliedstaat eine Menge von Zertifikaten aus der in Artikel 30d Absatz 5 genannten Gesamtmenge der von ihm zu versteigernden Zertifikate für das Bezugsjahr löscht, die für das Bezugsjahr den geprüften Emissionen diesem beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel entspricht; liegt die Menge von Zertifikaten, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Buchstabe f dieses Unterabsatzes noch zu versteigern ist, unter der gemäß diesem Absatz zu löschenden Menge von Zertifikaten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass er die der Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres löscht; und
h)
sich der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes verpflichtet, für eine oder mehrere der in Artikel 30d Absatz 6 Unterabsatz 1 aufgeführten oder genannten Maßnahmen einen Betrag zu verwenden, der den Einnahmen entspricht, auf die ohne die Ausnahmeregelung Artikel 30d Absatz 6 angewandt worden wäre; Artikel 30d Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 finden Anwendung, und die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Buchstaben erhaltenen Informationen mit der eingegangenen Verpflichtung im Einklang stehen.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes zu löschende Menge von Zertifikaten lässt die gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie festgelegten externen zweckgebundenen Einnahmen oder, sofern sie gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgestellt wurden, die Eigenmittel des Unionshaushalts gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(*********************) aus Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie unberührt.

(4) Krankenhäuser, die nicht unter Kapitel III fallen, können einen finanziellen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entstehen. Zu diesem Zweck gelten die für Doppelzählungen geltenden Bestimmungen dieses Kapitels entsprechend.

Artikel 30f Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung

(1) Die Artikel 14 und 15 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
b)
jede Bezugnahme auf eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit ist als Bezugnahme auf die in Anhang III genannte Tätigkeit zu verstehen;
c)
jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
d)
jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.
e)
die Bezugnahme auf das Datum in Artikel 15 ist als Bezugnahme auf den 30. April zu verstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen ab 2025 für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht, die den gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen diese Emissionen beginnend im Jahr 2026 im Jahr nach ihrem Ausstoß gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten der zuständigen Behörde berichtet.

(3) Ab dem 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen bis 2030 bis zum 30. April jedes Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel berichtet, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben hat. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen an diese Berichte und entsprechende Muster. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission bewertet die vorgelegten Berichte und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über ihre Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass es bei der Weitergabe von CO2-Emissionskosten unangemessene Praktiken gibt, so können dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, mit denen gegen solche unangemessenen Praktiken vorgegangen werden soll.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen, das am 1. Januar 2025 im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 30b ist, bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Jahr 2024 berichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die genauen Mengen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Brennstoff, die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, und die endgültige Verwendung der von ihnen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zuverlässig und genau dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um das Risiko einer Doppelzählung der Emissionen gemäß diesem Kapitel und der Emissionen gemäß den Kapiteln II und III sowie das Risiko, dass Zertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter dieses Kapitel fallen, zu begrenzen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die genauen Bestimmungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen, die nicht unter dieses Kapitel fallen, sowie zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe beruht auf dem Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten im betreffenden Berichtsjahr durchgeführt werden.

(6) Die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen gemäß diesem Kapitel sind in Anhang IV Teil C festgelegt.

(7) Die Kriterien für die Prüfung der unter dieses Kapitel fallenden Emissionen sind in Anhang V Teil C festgelegt.

(8) Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für beaufsichtigte Unternehmen zulassen, deren jährliche Emissionen, die den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen, gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten weniger als 1000 t CO2-Äquivalent betragen.

Artikel 30g Verwaltung

Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
b)
jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;
c)
jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.
Artikel 30h Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen

(1) Liegt der Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten durchgeführt werden, in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Zweifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate bei Versteigerungen der Zertifikate gemäß diesem Kapitel in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 50 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

In den Jahren 2027 und 2028 ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 zu erfüllen, wenn der Durchschnittspreis der Zertifikate in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Eineinhalbfachen des Durchschnittspreises der Zertifikate während des Bezugszeitraums der sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monate liegt.

(2) Übersteigt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate eine Preisobergrenze von 45 EUR während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so werden 20 Millionen der unter dieses Kapitel fallende Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 freigegeben. Es gilt eine Indexierung auf der Grundlage des Europäischen Verbraucherpreisindexes für 2020. Die Freigabe von Zertifikaten gemäß dem in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismus erfolgt bis zum 31. Dezember 2029.

(3) Liegt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate über dem Dreifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 150 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

(4) Wurde die Bedingung gemäß Absatz 2 am selben Tag wie die Bedingung gemäß Absatz 1 oder 3 erfüllt, so werden zusätzliche Zertifikate nur gemäß Absatz 1 oder 3 freigegeben.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2029 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der in Absatz 2 vorgesehene Mechanismus wirksam ist und beibehalten werden sollte. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie, um diesen Mechanismus anzupassen.

(6) Wurden eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 erfüllt und hat die Freigabe von Zertifikaten zur Folge, so werden zusätzliche Zertifikate nicht früher als zwölf Monate danach gemäß diesem Artikel freigegeben.

(7) Ist innerhalb der zweiten Hälfte des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums von zwölf Monaten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Bedingung erneut erfüllt, so bewertet die Kommission mit Unterstützung des gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses die Wirksamkeit der Maßnahme und kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass Absatz 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung findet. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Bedingungen erfüllt und kommt Absatz 6 nicht zur Anwendung, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung des Datums, an dem diese Bedingung bzw. Bedingungen erfüllt wurde bzw. wurden, unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.

(9) Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur Vorlage eines Plans für Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/842 unterliegen, tragen den Auswirkungen der Freigabe zusätzlicher Zertifikate gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den beiden vorangegangenen Jahren gebührend Rechnung, wenn sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung in Erwägung ziehen, um ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen.

Artikel 30i Überprüfung dieses Kapitels

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieses Kapitels bei. Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2031, ob die Sektoren nach Anhang III dieser Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden können, das die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Sektoren abdeckt.

Artikel 30j Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen

(1) Ab 2027 können die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannte Tätigkeit auf Sektoren ausdehnen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, und damit den Emissionshandel gemäß diesem Kapitel auf solche Sektoren ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des gemäß diesem Kapitel geschaffenen Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß diesem Anhang von der Kommission gebilligt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine Ausweitung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu billigen, die Vergabe zusätzlicher Zertifikate zu genehmigen und anderen Mitgliedstaaten die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß Anhang III zu genehmigen. Die Kommission kann die Ausweitung beim Erlass solcher delegierten Rechtsakte auch durch weitere Regeln für Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Doppelzählungen ergänzen, auch in Bezug auf die Frage zusätzlicher Zertifikate zum Ausgleich für Zertifikate, die zur Verwendung von Brennstoffen im Rahmen von in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten abgegeben werden. Etwaige finanzielle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Brennstoffpreise infolge der einseitigen Ausweitung entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, stehen im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen und verursachen keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.

(2) Zusätzliche Zertifikate, die aufgrund einer Genehmigung gemäß diesem Artikel vergeben werden, werden im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 30d versteigert. Ungeachtet des Artikels 30d Absätze 1 bis 6 legen die Mitgliedstaaten, die die in Anhang III genannte Tätigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig ausgeweitet haben, die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung dieser zusätzlichen Zertifikate fest.

Artikel 30k Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise

(1) Bis zum 15. Juli 2026 veröffentlicht die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ob eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der durchschnittliche TTF-Gaspreis für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, lag über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis im Februar und März 2022;
b)
der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, war mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent in den fünf vorangegangenen Jahren. Der Bezugszeitraum von fünf Jahren ist der Fünfjahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums der sechs Kalendermonate endet.

(2) Sind eine oder beide der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so gilt Folgendes:

a)
Abweichend von Artikel 30c Absatz 1 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge an Zertifikaten festgelegt wird, 2028 und abweichend von Artikel 30c Absatz 3 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge der Zertifikate angepasst wird, 2029;
b)
abweichend von Artikel 30d Absätze 1 und 2 wird der Beginn der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel auf 2028 verschoben;
c)
abweichend von Artikel 30d Absatz 2 werden die zusätzlichen Mengen von Zertifikaten für das erste Jahr der Versteigerungen von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2030 bis 2032 abgezogen und die ursprünglichen Bestände in der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2028 angelegt;
d)
abweichend von Artikel 30e Absatz 2 wird die Frist für die erstmalige Abgabe von Zertifikaten für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 bis zum 31. Mai 2029 verlängert;
e)
abweichend von Artikel 30i wird die Frist für die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis zum 1. Januar 2029 verlängert.

30.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:

Kapitel IVb

Artikel 30l Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat” ) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte in Bezug auf diese Richtlinie herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Ratschläge und Berichte des Beirats, insbesondere in Bezug auf

a)
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union, um die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Ziele und Vorgaben sicherzustellen,
b)
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union angesichts Vereinbarungen über weltweite Maßnahmen innerhalb der ICAO zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und angesichts der Ziele und der Umweltintegrität des globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO gemäß Artikel 3gg dieser Richtlinie.
Artikel 30m Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Kommission sorgt für die Sichtbarkeit der Finanzierung aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10a Absatz 8 sichtbar ist, indem sie

a)
sicherstellt, dass die Begünstigten solcher Mittel deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt machen und dafür sorgen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen, und
b)
sicherstellt, dass die Empfänger solcher Mittel eine entsprechende Kennzeichnung mit der Aufschrift „(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)” sowie das Emblem der Union und den Finanzierungsbetrag verwenden; wenn die Verwendung dieser Kennzeichnung nicht möglich ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf den Investitionsfonds, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten.

Die Kommission legt in dem in Artikel 10a Absatz 8 genannten delegierten Rechtsakt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um die Sichtbarkeit der Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu gewährleisten, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung dieses Fonds gehört.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10d – die den in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Beträgen entspricht – sichtbar ist, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung des Modernisierungsfonds gehört.

(3) Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 festlegen.

31.
Die Anhänge I, IIb, IV und V der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert und die Anhänge III und IIIa werden in die Richtlinie 2003/87/EG gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(**)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(***)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(****)

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

(*****)

Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(******)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(*******)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(********)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(*********)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(**********)

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).

(***********)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(************)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(*************)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(**************)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(***************)

Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(****************)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(*****************)

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(******************)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(*******************)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(********************)

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(*********************)

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(**********************)

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

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