Artikel 2 RL 2023/959/EU

Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814

Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) ‚Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vergebenen und nicht in die Reserve eingestellten Zertifikate, einschließlich der Menge der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 18. März 2018 geltenden Fassung vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, und der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Ab dem 2024 umfasst die Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr die Summe der für den Luftverkehr vergebenen Zertifikate und die Summe der Tonnen geprüfter Emissionen aus dem Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS, ausgenommen die Emissionen aus Flügen auf Strecken, für die ein gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG berechneter Ausgleich vorgenommen wurde, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember desselben bestimmten Jahres.

Die gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate gelten für die Zwecke der Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate als vergeben.

c)
Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung

(5) Wenn die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 833 Millionen und 1096 Millionen liegt, werden eine Zertifikatmenge, die der Differenz zwischen der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht, und 833 Millionen Zertifikate über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt. Beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate mehr als 1096 Millionen Zertifikate, so entspricht die Menge der Zertifikate, die von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate abzuziehen und über einen am 1. September dieses Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten in die Reserve einzustellen sind, 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Abweichend von Satz 2 dieses Unterabsatzes wird der in diesem Satz genannte Prozentsatz bis zum 31. Dezember 2030 verdoppelt.

Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2030 bei der Ermittlung des von den Mitgliedstaaten beizusteuernden Anteils an dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.

(5a) Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, ist ab dem Jahr 2023 der 400 Millionen Zertifikate übersteigende Anteil der in der Reserve befindlichen Zertifikate nicht länger gültig.

d)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Wenn in einem bestimmten Jahr Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar ist und in diesem Jahr die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wird, so werden 75 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie zu versteigernden Zertifikate addiert. Wenn sich weniger als 75 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben. Ist die Bedingung gemäß Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie erfüllt, so werden die gemäß dem genannten Artikel aus der Reserve freizugebenden Mengen gleichmäßig während eines Zeitraums von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie – wie von der Kommission gemäß dessen Unterabsatz 4 bekanntgegeben – erfüllt ist.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1a Anwendung der Marktstabilitätsreserve für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie für weitere Sektoren

(1) Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in einen gesonderten Teil der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses eingerichteten Reserve eingestellt und aus ihm freigegeben.

(2) Die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß diesem Artikel erfolgt ab dem 1. September 2028. Die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden getrennt von den Zertifikaten gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in die Reserve eingestellt, darin gehalten und aus ihr freigegeben.

(3) Im Jahr 2027 wird der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Teil der Reserve gemäß Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen. Ab dem 1. Januar 2031 sind die in jenem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht bis zum 1. Januar 2031 aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig.

(4) Die Kommission veröffentlicht jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG getrennt von der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der gemäß diesem Artikel in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2027 vergeben wurden, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen gemäß diesem Kapitel für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember desselben Jahres und aller Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht wurden. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 1. Juni 2028.

(5) Wenn die in der jeweils jüngsten Veröffentlichung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genannte Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über 440 Millionen liegt, werden über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg 100 Millionen Zertifikate von der Menge derjenigen unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 30d dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt.

(6) Liegt in einem bestimmten Jahr die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 210 Millionen Zertifikate, werden 100 Millionen unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigernde Menge an unter dieses Kapitel fallenden Zertifikaten addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben.

(7) Die gemäß Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG aus der Reserve freizugebenden Mengen werden zur Menge der Zertifikate gemäß Kapitel IVa addiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigern sind. Die aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.

(8) Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses gelten für die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

(9) Sind eine oder beide Bedingungen gemäß Artikel 30k Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt, so erfolgt abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab dem 1. September 2029 und werden die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Termine um ein Jahr verschoben.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Überprüfung

Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.

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