Artikel 18 RL 2023/977/EU

Statistiken

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Statistiken über den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, der im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Statistiken zumindest Folgendes umfassen:

a)
die Zahl der Informationsersuchen, die ihre zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt haben;
b)
die Zahl der Informationsersuchen, die bei ihren zentralen Kontaktstellen und ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingegangen sind und die Zahl der Informationsersuchen, die sie beantwortet haben, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Ersuchen sowie nach den ersuchenden Mitgliedstaaten;
c)
die Zahl der gemäß Artikel 6 abgelehnten Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Mitgliedstaaten und Ablehnungsgründen;
d)
die Zahl der Fälle, in denen von den in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Fristen abgewichen wurde, weil eine Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeholt werden musste, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die betreffenden Informationsersuchen gestellt haben.

(3) Die Kommission trägt die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten Mindeststatistiken zusammen und stellt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

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