Artikel 22 RL 2024/1203/EU
Statistische Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltstraftaten zu überwachen.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 schließen mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes ein:
- a)
- die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;
- b)
- die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;
- c)
- die Anzahl der natürlichen Personen, die
- i)
- strafrechtlich verfolgt werden,
- ii)
- verurteilt wurden;
- d)
- die Anzahl der juristischen Personen, die
- i)
- strafrechtlich verfolgt werden,
- ii)
- verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;
- e)
- die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 dieses Artikels genannten statistischen Daten in dem in Artikel 23 genannten Standardformat.
(5) Die Kommission veröffentlicht mindestens alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 23 veröffentlicht.
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