Artikel 23 RL 2024/1203/EU

Durchführungsbefugnisse

(1) Bis zum 21. Mai 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein leicht zugängliches und vergleichbares Standardformat zur Übertragung von statistischen Daten nach Artikel 22 Absatz 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten umfasst die folgenden Bestandteile:

a)
eine Klassifizierung für Umweltstraftaten;
b)
die Zählung;
c)
ein Berichtsformat.

Ein gemeinsames Verständnis der in Unterabsatz 1 genannten Bestandteile ist sicherzustellen.

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