Artikel 13 RL 2024/1226/EU
Ermittlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden.
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