Artikel 14 RL 2024/1226/EU

Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von den in Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, nach den in jener Richtlinie festgelegten Bedingungen gilt.

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