Artikel 8 RL 2024/1226/EU

Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:

a)
Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;
b)
der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;
c)
die Straftat wurde von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung der beruflichen Pflichten eines entsprechenden professionellen Dienstleisters begangen;
d)
die Straftat wurde von Beamten in Ausübung ihrer Dienstpflichten oder von einer anderen Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen;
e)
mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;
f)
der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;
g)
Die natürliche oder juristische Person wurde bereits für eine unter Artikel 3 bzw. 4 fallende Straftat rechtskräftig verurteilt.

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