Artikel 9 RL 2024/1226/EU

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:

a)
Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu dabei, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen.
b)
Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu bei, Beweise zu erlangen.

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