Artikel 16 RL 2024/1499/EU

Erhebung von Daten und Zugang zu Gleichstellungsdaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen zur Erstellung der in Artikel 17 Buchstaben b und c genannten Berichte Daten über ihre Tätigkeiten erheben.

Die von den Gleichbehandlungsstellen erhobenen Daten sind im Einklang mit den in Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie genannten Indikatoren nach den Gründen und Bereichen aufzuschlüsseln, die unter die Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG fallen. Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden anonymisiert oder, wenn dies nicht möglich ist, pseudonymisiert.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchführen können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu Statistiken über die Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, haben, wenn die Gleichbehandlungsstellen solche Statistiken für erforderlich halten, um eine Gesamtbewertung der Lage in Bezug auf Diskriminierung in dem Mitgliedstaat vornehmen und die Berichte gemäß Artikel 17 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie ausarbeiten zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den Gleichbehandlungsstellen, an öffentliche und private Einrichtungen wie Behörden, die Sozialpartner, Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft Empfehlungen dazu zu richten, welche Daten in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, zu erheben sind. Die Mitgliedstaaten können den Gleichbehandlungsstellen ferner gestatten, bei der Erhebung von Gleichstellungsdaten eine koordinierende Funktion zu übernehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.