Artikel 17 RL 2024/1499/EU
Berichte und strategische Planung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen
- a)
- ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten ausgewiesen sind;
- b)
- einen jährlichen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung, erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen und
- c)
- mindestens alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, in ihrem Mitgliedstaat veröffentlichen.
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