Artikel 17 RL 2024/1499/EU

Berichte und strategische Planung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen

a)
ein Arbeitsprogramm verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten ausgewiesen sind;
b)
einen jährlichen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung, erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen und
c)
mindestens alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, in ihrem Mitgliedstaat veröffentlichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.