Artikel 18 RL 2024/1499/EU
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission erstellt bis 19. Juni 2026 im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Funktionsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen. Bei der Ausarbeitung der Indikatoren kann die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Netze von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene konsultieren. Die Indikatoren umfassen die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, die unabhängige Arbeitsweise, die Barrierefreiheit und die Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen sowie Entwicklungen bei ihrem Mandat, ihren Befugnissen oder ihrer Struktur und gewährleisten die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der auf nationaler Ebene erhobenen Daten. Die Indikatoren dienen nicht dazu, eine Rangliste zu erstellen oder spezifische Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten zu richten.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 19. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre alle einschlägigen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie. Diese Informationen umfassen mindestens Angaben zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen und tragen den von den Gleichbehandlungsstellen gemäß Artikel 17 Buchstaben b und c erstellten Berichten Rechnung.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Informationen und zusätzlicher relevanter Daten, die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen auf nationaler und auf Unionsebene insbesondere von Gleichbehandlungsstellen, Netzen von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene wie Equinet, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern erhoben wurden, arbeitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung und die praktischen Auswirkungen dieser Richtlinie aus. Der Bericht befasst sich mit der unabhängigen Arbeitsweise und der Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 festgelegten Indikatoren.
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