Artikel 19 RL 2024/1499/EU

Dialog über die Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen

(1) Im Rahmen der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 18 und zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organen der Union und zur Gewährleistung einer größeren Transparenz kann das Europäische Parlament die Kommission jährlich auffordern, die in dem genannten Artikel genannten Themen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der gemäß dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu erörtern.

(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Artikel 18 genannten Themen in Entschließungen darlegen.

(3) Die Kommission berücksichtigt, auch bei der Überprüfung der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls alle Aspekte, die sich aus den im Rahmen des gemäß diesem Artikel geführten Dialogs geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich aller etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bezüglich der in Artikel 18 genannten Gegenstände.

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