Artikel 2 RL 2024/1499/EU

Benennung von Gleichbehandlungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen” ), welche die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben.

(2) Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer Durchsetzungsstellen sowie die Rechte und Vorrechte der Sozialpartner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, auch in Bezug auf Tarifverträge sowie die Vertretung und Verteidigung in Gerichtsverfahren, unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.