Artikel 3 RL 2024/1499/EU

Unabhängigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und frei von äußerer Beeinflussung sind und keine Weisungen von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und innerhalb des geltenden Rechtsrahmens müssen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein ihre Finanzmittel und sonstigen Ressourcen selbst zu verwalten und bezüglich ihrer internen Struktur, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Personalbesetzung und ihrer organisatorischen Angelegenheiten eigene Entscheidungen zu treffen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen transparente Verfahren fest für Auswahl, Ernennung, Abberufung sowie für potenzielle Interessenkonflikte der Bediensteten der Gleichbehandlungsstellen in Entscheidungs- oder Führungspositionen, oder gegebenenfalls für Mitglieder des Führungsgremiums, um deren Kompetenz und Unabhängigkeit zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen eine interne Struktur einrichten, die die unabhängige und gegebenenfalls unparteiische Ausübung ihrer Zuständigkeiten gewährleistet.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die interne Struktur von Stellen mit mehreren Mandaten die wirksame Ausübung des Gleichstellungsmandats gewährleistet.

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