Artikel 4 RL 2024/1499/EU

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß ihren nationalen Haushaltsverfahren sicher, dass jede Gleichbehandlungsstelle mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um alle ihre Aufgaben wirksam erfüllen und alle ihre Zuständigkeiten wirksam ausüben zu können, und zwar aus den in den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG bestimmten Gründen und in den unter diese Richtlinien fallenden Bereichen, einschließlich in Fällen, in denen die Gleichbehandlungsstellen Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten sind.

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