Artikel 5 RL 2024/1499/EU
Sensibilisierung, Prävention und Förderung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, wie Strategien, zur Sensibilisierung der allgemeinen Bevölkerung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, unter besonderer Berücksichtigung diskriminierungsgefährdeter Personen und Gruppen, für die Rechte nach den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG sowie für das Bestehen von Gleichbehandlungsstellen und deren Diensten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gleichbehandlungsstellen befugt sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG durchzuführen. Zu diesen Tätigkeiten können unter anderem die Förderung positiver Tätigkeiten und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter innerhalb öffentlicher und privater Einrichtungen gehören und die Bereitstellung einschlägiger Schulungen, Beratung und Unterstützung für diese Einrichtungen und die Beteiligung an öffentlichen Debatten, die Kommunikation mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen können die Gleichbehandlungsstellen besondere Benachteiligungssituationen berücksichtigen, die sich aus intersektionaler Diskriminierung ergeben, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Schutzgründen nach den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG verstanden wird.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlungsstellen berücksichtigen für jede Zielgruppe geeignete Kommunikationsinstrumente und -formate. Sie konzentrieren sich insbesondere auf Gruppen, deren Zugang zu Informationen beispielsweise aufgrund ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, des Niveaus ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus oder aufgrund ihres mangelnden Zugangs zu Online-Tools erschwert sein kann.
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