Artikel 6 RL 2024/1499/EU

Unterstützung von Opfern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, mutmaßliche Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Opfer” alle Personen, die sich einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 79/7/EWG, des Artikels 2 der Richtlinie 2000/43/EG, des Artikels 2 der Richtlinie 2000/78/EG oder des Artikels 4 der Richtlinie 2004/113/EG ausgesetzt sehen.

(2) Die Gleichbehandlungsstellen müssen in der Lage sein, Beschwerden wegen Diskriminierung entgegenzunehmen.

(3) Die Gleichbehandlungsstellen unterstützen Opfer, indem sie sie zunächst über Folgendes informieren:

a)
den rechtlichen Rahmen, einschließlich einer auf deren besondere Situation zugeschnittenen Beratung;
b)
die von der Gleichbehandlungsstelle angebotenen Dienste und damit zusammenhängende Verfahrensaspekte;
c)
die verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit, den Fall vor Gericht zu verfolgen;
d)
die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten und
e)
die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen einschlägiger Unterstützung von anderen Stellen oder Organisationen zu erhalten.

(4) Die Gleichbehandlungsstellen unterrichten die Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es Gründe gibt, es weiterzuverfolgen.

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