Artikel 50 RL 2024/1640/EU

Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:

a)
wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
b)
wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.

Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an:

a)
den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors,
b)
die AMLA,
c)
alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors.

Wenn es sich bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, wird diese Stellungnahme auch der gemäß Artikel 52 für die Beaufsichtigung dieser Selbstverwaltungseinrichtung zuständigen Behörde vorgelegt.

(3) Ist der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors nach Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Kollegiums nicht erforderlich ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors das Kollegium einrichten können, sofern dieses aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In diesen Fällen entscheiden diese Aufseher des Nichtfinanzsektors unter sich, wer der für das Kollegium zuständige Aufseher ist. Der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, wird über die Tätigkeiten des Kollegiums unterrichtet und kann sich jederzeit dem Kollegium anschließen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors Folgendes ermitteln:

a)
alle Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, die ihren Hauptsitz in ihrem Mitgliedstaat und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,
b)
alle von diesen Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,
c)
in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

(5) Wenn Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Aufseher des Nichtfinanzsektors des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Nichtfinanzsektors jener Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

(6) Wenn eine Gruppe im Nichtfinanzsektor Kredit- oder Finanzinstitute umfasst, ihre Präsenz in der Gruppe jedoch nicht den Schwellenwert für die Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 49 erreicht, so lädt der Aufseher, der das Kollegium einrichtet, die Finanzaufseher dieser Kredit- oder Finanzinstitute zur Teilnahme am Kollegium ein.

(7) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassener Verpflichteter im Nichtfinanzsektor Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Aufseher des Nichtfinanzsektors legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

Wird ein Kollegium in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten oder Gruppen dieser Verpflichteten eingerichtet, so beinhaltet die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte schriftliche Vereinbarung auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass keine nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholten Informationen weitergegeben werden, es sei denn, Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Absatzes findet Anwendung.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder den Verpflichteten eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Verpflichteten oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder der Verpflichtete im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

(9) Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

(10) Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Verpflichtete der Union im nichtfinanziellen Sektor oder Gruppen von Verpflichteten der Union im Nichtfinanzsektor Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern

a)
die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,
b)
die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,
c)
die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Verpflichteten oder der Gruppe verfügen,
d)
die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten oder in den in Absatz 3 genannten Fällen für das Kollegium zuständig sind, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die für die Bewertung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.

(11) Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Auch zentrale Meldestellen können zu den Beobachtern zählen.

(12) Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme zu der strittigen Angelegenheit ab.

(13) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:

a)
die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien;
b)
das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors gemäß Absatz 7 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung;
c)
die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsehern des Nichtfinanzsektors in Drittländern;
d)
alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

(14) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme zur Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:

a)
einen Überblick über die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors eingerichteten Kollegien;
b)
eine Bewertung der von diesen Kollegien ergriffenen Maßnahmen und des erreichten Umfangs der Zusammenarbeit, einschließlich der Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsweise der Kollegien aufgetreten sind.

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