Artikel 57 RL 2024/1640/EU

Zwangsgelder

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.

(2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.

(4) Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.

Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.

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