Artikel 66 RL 2024/1640/EU

Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, ihre zentrale Meldestelle und die Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

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