Artikel 74 RL 2024/1640/EU
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
- a)
- die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
- b)
- Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden im Einklang mit Kapitel II,
- c)
- jeder Person oder Organisation die ein begründetes Interesse nachweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen wird Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
- 2.
- Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung in allen Fällen zugänglich sind für:
- a)
- die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;
- b)
- Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;
- c)
- alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nachweisen können.
Die Informationen, die natürlichen und juristischen Personen nach Unterabsatz 1 den Buchstabe c zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
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