Artikel 2 RL 2024/1711/EU

Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/944

Die Richtlinie (EU) 2019/944 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
„aktiver Kunde” einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an ihrem Standort innerhalb definierter Grenzen erzeugte oder an einem anderen Standort eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

b)
Die folgende Nummer wird eingefügt:

10a.
„gemeinsame Energienutzung” den Eigenverbrauch aktiver Kunden von Energie aus erneuerbaren Quellen, wobei

a)
diese Energie entweder außerhalb des Standorts oder an gemeinsamen Standorten von einer Anlage erzeugt oder gespeichert wird, die ganz oder teilweise in ihrem Eigentum steht oder von ihnen gepachtet oder gemietet wird, oder
b)
ihnen das Recht auf diese Energie von einem anderen aktiven Kunden gegen eine Vergütung oder kostenlos übertragen wurde;

c)
Die folgende Nummer wird eingefügt:

15a.
„Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis” einen Elektrizitätsversorgungsvertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Versorger festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;

d)
Die folgenden Nummern werden eingefügt:

24a.
„Versorger letzter Instanz” einen Versorger, der benannt wird, um die Stromversorgung von Kunden eines Versorgers zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
24b.
„Energiearmut” Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
24c.
„flexibler Netzanschlussvertrag” eine Reihe von vereinbarten Bedingungen für den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;

e)
Nummer 31 erhält folgende Fassung:

31.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Freie Versorgerwahl

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag bzw. mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben, und dass die Kunden zu diesem Zweck Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt für den zentralen Anschlusspunkt ihres Standorts haben. Soweit technisch möglich können intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 verwendet werden, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a

Flexible Netzanschlussverträge

(1) Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde erarbeitet einen Rahmen, der es Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern erlaubt, in Gebieten, in denen begrenzte oder keine Netzkapazitäten für neue Anschlüsse verfügbar sind, die Möglichkeit der Vereinbarung flexibler Netzanschlussverträge zu bieten, wie gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlicht. Mit diesem Rahmen wird sichergestellt, dass

a)
flexible Netzanschlüsse grundsätzlich nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den ermittelten Gebieten führen,
b)
nach erfolgtem Netzausbau die Umstellung von flexiblen Netzanschlussverträgen auf feste Netzanschlussverträge auf der Grundlage festgelegter Kriterien gewährleistet ist und
c)
in Gebieten, in Bezug auf die die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde, zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Netzausbau nicht die wirksamste Lösung wäre, die Möglichkeit besteht, soweit dies angebracht ist, flexible Netzanschlussverträge als dauerhafte Lösung, auch für die Energiespeicherung, vorzusehen.

(2) Durch den Rahmen gemäß Absatz 1 kann sichergestellt werden, dass flexible Netzanschlussverträge mindestens folgende Festlegungen enthalten:

a)
die jederzeit maximal zulässige Einspeisung von Elektrizität in das Netz und die jederzeit maximal zulässige Entnahme von Elektrizität aus dem Netz sowie die zusätzliche flexible Einspeise- und Entnahmekapazität, die angeschlossen werden kann und im Jahresverlauf in einzelnen Zeitabschnitten zulässig ist;
b)
die Netzentgelte, die sowohl für die festen als auch für die flexiblen Einspeise- und Entnahmekapazitäten gelten;
c)
die vereinbarte Dauer des flexiblen Netzanschlussvertrags und das voraussichtliche Datum für die Gewährung des Anschlusses für die gesamte beantragte feste Kapazität.

Netznutzer, die einen flexiblen Netzanschluss nutzen, müssen ein Leistungsregelungssystem installieren, das von einer dazu ermächtigten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist.

4.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anspruch auf einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis und auf einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen”

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger gemäß dem nationalen Regelungsrahmen Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis und Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbieten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, bei denen ein intelligenter Zähler installiert ist, den Abschluss eines Vertrags mit dynamischen Stromtarifen verlangen können und dass alle Endkunden den Abschluss eines Elektrizitätsversorgungsvertrags mit fester Laufzeit und Festpreis für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit mindestens einem Versorger sowie mit jedem Versorger, der mehr als 200000 Endkunden hat, verlangen können.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Versorger, der mehr als 200000 Endkunden hat, von der Verpflichtung, Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis anzubieten, ausnehmen, sofern

a)
der Versorger nur Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbietet,
b)
die Ausnahme sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirkt und
c)
für den Endkunden eine ausreichende Auswahl an Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis besteht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger die Vertragsbedingungen von Elektrizitätsversorgungsverträgen mit fester Laufzeit und Festpreis nicht einseitig ändern und solche Verträge nicht vor dem Ende ihrer Laufzeit kündigen.

c)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(1a) Vor dem Abschluss oder der Verlängerung eines Vertrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist den Endkunden eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. In dieser Zusammenfassung müssen die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Rechte wiedergegeben sein, und sie muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

a)
den Gesamtpreis und die Aufschlüsselung dieses Preises,
b)
eine Erläuterung, ob es sich um einen festen, variablen oder dynamischen Preis handelt,
c)
die E-Mail-Adresse des Versorgers und die Kontaktinformationen einer Kunden-Hotline und
d)
soweit relevant, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen und Preisnachlässen.

Die Kommission stellt dazu Leitlinien bereit.

1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die Elektrizitätsversorgungsverträge mit fester Laufzeit und Festpreis abgeschlossen haben, nicht von der Beteiligung an Laststeuerung und gemeinsamer Energienutzung ausgeschlossen werden, wenn sie sich zu einer solchen Beteiligung entscheiden, und ebenfalls nicht davon ausgeschlossen werden, aktiv zur Deckung des Flexibilitätsbedarfs des nationalen Elektrizitätsnetzes beizutragen.

d)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Versorgern vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken der jeweiligen Arten von Elektrizitätsversorgungsverträgen informiert werden, und dass die Versorger verpflichtet sind, den Endkunden entsprechende Informationen, auch über den erforderlichen Einbau eines geeigneten Stromzählers, zu liefern. Die Regulierungsbehörden

a)
überwachen die Marktentwicklungen, bewerten die möglichen Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen und befassen sich mit missbräuchlichen Praktiken,
b)
ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn unzulässige Kündigungsgebühren gemäß Artikel 12 Absatz 3 festgestellt werden.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a

Recht auf gemeinsame Energienutzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, und, sofern ein Mitgliedstaat dies beschlossen hat, andere Kategorien von Endkunden, das Recht haben, sich auf diskriminierungsfreie Weise innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat festgelegten engeren geografischen Gebiets als aktive Kunden an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Kunden das Recht haben, erneuerbare Energie auf der Grundlage privater Vereinbarungen oder über eine Rechtsperson gemeinsam zu nutzen. Die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung darf nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit der aktiven Kunden sein, die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligt sind.

(3) Aktive Kunden können für die Wahrnehmung folgender Aufgaben einen Dritten als Organisator der gemeinsamen Energienutzung benennen:

a)
Kommunikation über Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung mit anderen relevanten Stellen wie Versorgern und Netzbetreibern, auch über Aspekte im Zusammenhang mit den geltenden Tarifen und Entgelten, Steuern oder Abgaben,
b)
Unterstützung bei Steuerung und Ausgleich von flexiblen Lasten hinter dem Messpunkt sowie von Anlagen zur verteilten Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Teil der einschlägigen Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung sind,
c)
Vertragsabschlüsse und Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen,
d)
Installation und Betrieb, einschließlich der Messung und Wartung, der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Der Organisator der gemeinsamen Energienutzung oder ein anderer Dritter kann Eigentümer oder Betreiber von Speicheranlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen von bis zu 6 MW sein, ohne als aktiver Kunde zu gelten, es sei denn, er ist einer der aktiven Kunden, die sich an dem Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung beteiligen. Der Organisator der gemeinsamen Energienutzung erbringt diskriminierungsfreie Dienstleistungen und bietet transparente Preise, Tarife und Dienstleistungsbedingungen. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes gelten die Artikel 10, 12 und 18. Die Mitgliedstaaten legen den Regelungsrahmen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Kunden, die sich an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen,

a)
unbeschadet geltender nicht diskriminierender Steuern, Abgaben und kostenorientierter Netzentgelte berechtigt sind, die gemeinsam genutzte Elektrizität, die innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger als der Bilanzkreisabrechnungszeitraum ist, in das Netz eingespeist wird, von ihrem gesamten gemessenen Verbrauch abzuziehen;
b)
alle Verbraucherrechte und -pflichten als Endkunden gemäß dieser Richtlinie haben,
c)
den Verpflichtungen eines Versorgers nicht nachkommen müssen, wenn die erneuerbare Energie durch einzelne Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 10,8 kW und durch Mehrparteienhäuser mit einer installierten Kapazität von bis zu 50 kW gemeinsam genutzt wird,
d)
Zugang zu freiwilligen Musterverträgen haben, die faire und transparente Vertragsbedingungen für Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung enthalten;
e)
bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit Vereinbarungen über gemeinsame Energienutzung ergeben können, gemäß Artikel 26 Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung mit anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung haben,
f)
von Marktteilnehmern oder von ihren Bilanzkreisverantwortlichen nicht unfair und diskriminierend behandelt werden,
g)
über die Möglichkeit von Änderungen von Gebotszonen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie über die Tatsache informiert werden, dass das Recht auf gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt ist;
h)
die relevanten Netzbetreiber und Marktteilnehmer, einschließlich der relevanten Versorger, entweder unmittelbar oder über den Organisator der gemeinsamen Energienutzung über Vereinbarungen über gemeinsame Energienutzung in Kenntnis setzen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Höchstgrenze wie folgt anpassen:

a)
bei einzelnen Haushalten kann die Höchstgrenze auf bis zu 30 kW erhöht werden,
b)
bei Mehrparteienhäusern kann die Höchstgrenze auf bis zu 100 kW angehoben oder, bei Vorliegen ordnungsgemäß begründeter besonderer Umstände, die mit einer geringeren durchschnittlichen Größe der Wohnungen zusammenhängen, auf ein Minimum von 40 kW verringert werden.

(5) Handelt es sich bei anderen Kategorien von Endkunden, die an Vorhaben über gemeinsame Energienutzungen beteiligt sind, um Endkunden, deren Größe über die kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, so gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

a)
Die installierte Kapazität der mit dem Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung verbundenen Anlage zur Stromerzeugung darf höchstens 6 MW betragen,
b)
die gemeinsame Energienutzung erfolgt in einem vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten lokalen oder begrenzten geografischen Gebiet.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber oder andere benannte Stellen

a)
mindestens einmal monatlich gemäß Artikel 23 Messdaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Elektrizität überwachen, erheben, validieren und den relevanten Endkunden und Marktteilnehmern übermitteln und zu diesem Zweck geeignete IT-Systeme installieren;
b)
eine zuständige Kontaktstelle einrichten, die

i)
Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert,
ii)
praktische Informationen für die gemeinsame Energienutzung bereitstellt,
iii)
Informationen über relevante Zählpunkte sowie über Änderungen des Standorts und der Beteiligung entgegennimmt und
iv)
gegebenenfalls die Berechnungsmethoden frühzeitig auf klare und transparente Weise validiert.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete und diskriminierungsfreie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden Zugang zu Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung haben. Diese Maßnahmen können finanzielle Unterstützungsmaßnahmen oder Erzeugungszuteilungsquoten umfassen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, die im Eigentum von Behörden stehen, schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden oder Bürgerinnen und Bürger Zugang zu der gemeinsam genutzten Elektrizität haben. Dabei unternehmen die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende, um darauf hinzuwirken, dass die Menge der zugänglichen Energie sich im Durchschnitt auf mindestens 10 % der gemeinsam genutzten Energie beläuft.

(9) Die Mitgliedstaaten können die Einführung von Steckersolargeräten mit einer Kapazität von bis zu 800 W an und auf Gebäuden vorantreiben.

(10) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Verfügung, ohne den Verwaltungsaufwand zu erhöhen, um die Erstellung eines standardisierten Ansatzes im Hinblick auf die gemeinsame Energienutzung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften sicherzustellen.

(11) Dieser Artikel berührt weder das Recht der Kunden auf freie Wahl ihres Versorgers gemäß Artikel 4 noch die geltenden nationalen Vorschriften für die Zulassung von Versorgern.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a

Risikomanagement des Versorgers

(1) Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck eine andere unabhängige zuständige Behörde benannt hat, diese benannte zuständige Behörde, stellt — unter Berücksichtigung der Größe des Versorgers oder der Marktstruktur und erforderlichenfalls durch die Durchführung von Stresstests — sicher, dass Versorger

a)
über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,
b)
alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.

(2) Die Absicherungsstrategien der Versorger können auch die Nutzung von Strombezugsverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 oder andere geeignete Instrumente, wie z. B. Termingeschäften, umfassen. Sind ausreichend weit entwickelte Märkte für Strombezugsverträge vorhanden, die einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Teil des Risikos, dem die Versorger durch Änderungen der Großhandelspreise für Strom ausgesetzt sind, durch Strombezugsverträge für Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt wird, die der Dauer ihres Risikos auf Verbraucherseite entsprechen, wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zugänglichkeit von Absicherungsprodukten für Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sicherzustellen und die grundlegenden Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

7.
Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d. h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung erlegen die Mitgliedstaaten Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden zu ihren Vertragsbedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt wurden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleineren und mittelgroßen gewerblichen Kunden zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 27a Versorger letzter Instanz

(1) Haben die Mitgliedstaaten noch kein System im Hinblick auf Versorger letzter Instanz geschaffen, so führen sie ein solches System ein, um zumindest für Haushaltskunden Versorgungskontinuität sicherzustellen. Versorger letzter Instanz werden in einem fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt.

(2) Endkunden, die zu Versorgern letzter Instanz überführt werden, genießen weiterhin alle in dieser Richtlinie festgelegten Rechte als Kunden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger letzter Instanz den zu ihnen überführten Kunden unverzüglich ihre Vertragsbedingungen mitteilen und für einen Zeitraum, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden und der mindestens sechs Monate beträgt, eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden Informationen und Anreize für den Wechsel zu einem marktbasierten Angebot erhalten.

(5) Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz verpflichten, Strom an Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen zu liefern, die keine marktbasierten Angebote erhalten. In diesem Fall gelten die Bedingungen aus Artikel 5.

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 28a Schutz vor Stromsperren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Schutz im Rahmen ihrer Regelungen im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 und unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 11 genannten Maßnahmen.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie notifizieren, erläutern sie den Zusammenhang zwischen Unterabsatz 1 und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger den Kunden nicht aus den Gründen, aufgrund derer die Kunden eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Absatz 9 eingereicht haben, oder die Gegenstand eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 26 sind, die Verträge kündigen oder die Stromversorgung sperren. Eine solche Beschwerde oder die Anwendung eines solchen Verfahrens berührt nicht die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verfahrensmissbrauch zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen, um Kunden in die Lage zu versetzen, Stromsperren zu vermeiden; dabei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:

a)
Hinwirken auf freiwillige Kodizes für Versorger und Kunden zur Vermeidung und Bewältigung von Fällen, in denen Kunden im Zahlungsverzug sind; diese Vereinbarungen können darin bestehen, Kunden bei der Verwaltung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energiekosten zu unterstützen, indem unter anderem ungewöhnlich hohe Verbrauchsspitzen oder der Verbrauch im Sommer und im Winter ausgewiesen werden, geeignete flexible Zahlungspläne, Schuldenberatung oder Möglichkeiten Messungen selbst abzulesen angeboten werden und die Kommunikation zwischen Kunden und Unterstützungsstellen verbessert wird,
b)
Hinwirken auf Aufklärung und Sensibilisierung der Kunden hinsichtlich ihrer Rechte in Bezug auf Schuldenmanagement,
c)
Zugang zu Finanzmitteln, Gutscheinen oder Zuschüssen zur Unterstützung bei der Bezahlung von Rechnungen,
d)
Hinwirken auf die Bereitstellung und die Vereinfachung von Zählerablesungen im Drei-Monats-Rhythmus oder gegebenenfalls in kürzeren Abrechnungszeiträumen, sofern ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden eingeführt wurde, um den Pflichten gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b in Bezug auf die Abrechnungshäufigkeit und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nachzukommen.

10.
Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall, und vor allem nicht zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen, Netznutzer oder Kategorien von Netznutzern, einschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, diskriminieren.

(3) Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die Nutzung des Netzes benötigen. Insbesondere veröffentlichen Verteilernetzbetreiber in transparenter Weise eindeutige Informationen über die für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten verfügbare Kapazität, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten übermittelt werden und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträge gestellt wurden, und zur Möglichkeit flexibler Anschlüsse in Engpassgebieten enthalten. Die Veröffentlichung enthält Informationen über die Kriterien, die der Berechnung der für neue Anschlüsse verfügbaren Kapazität zugrunde gelegt werden. Verteilernetzbetreiber aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens vierteljährlich.

Die Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern auf transparente Weise klare Informationen über den Status und die Bearbeitung ihrer Anschlussanträge bereit. Sie übermitteln diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Wird der beantragte Anschluss weder gewährt noch endgültig verweigert, übermitteln Verteilernetzbetreiber regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisierte Informationen zu dem Anschlussantrag.

(3a) Verteilernetzbetreiber geben den Netznutzern die Möglichkeit, den Antrag auf Netzanschluss ausschließlich in digitaler Form zu stellen und die dafür relevanten Unterlagen ausschließlich in digitaler Form zu übermitteln.

(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze versorgen. Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert von weniger als 100000 angeschlossenen Kunden festlegen.

Die Mitgliedstaaten ermutigen integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden versorgen, den Netznutzern einmal jährlich die Informationen nach Absatz 3 zu übermitteln, und setzen sich zu diesem Zweck für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern ein.

11.
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) schaffen die Mitgliedstaaten den erforderlichen Regulierungsrahmen, um den Anschluss öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Verteilernetze zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber auf diskriminierungsfreie Weise mit den Unternehmen zusammenarbeiten, die Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, auch in Bezug auf den Anschluss an das Netz.

12.
Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Sie stellt in enger Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden sicher, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719(***) der Kommission eingerichtete zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei grenzüberschreitenden Aspekten, nachkommen sowie Entscheidungen von ACER Folge leisten, und sie stellen gemeinsam fest, ob die zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen zum Zweck der gemeinsamen Feststellung eines Verstoßes keine Einigung erzielen, um gemeinsam Verstöße festzustellen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

ii)
Buchstabe z erhält folgende Fassung:

z)
Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von eigenerzeugter Elektrizität, von gemeinsam genutzter Elektrizität, von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und von Bürgerenergiegemeinschaften, auch in Bezug auf Hindernisse und Einschränkungen, die den Anschluss für eine flexible dezentrale Energieerzeugung gemäß Artikel 58 Buchstabe d innerhalb eines angemessenen Zeitraums verhindern.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Vergabeplattform, ENTSO (Strom) oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.

13.
Dem Artikel 66 werden folgende Absätze angefügt:

(6) Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 sollen sich die Übertragungsnetzbetreiber in Estland, Lettland und Litauen auf Regelleistungen von einheimischen Stromspeicherungsanbietern, mit Übertragungsnetzbetreibern verbundenen Unternehmen und anderen Anlagen im Eigentum von Übertragungsnetzbetreibern verlassen können.

Abweichend von Artikel 54 Absatz 2 können Estland, Lettland und Litauen ihren Übertragungsnetzbetreibern und mit Übertragungsnetzbetreibern verbundenen Unternehmen gestatten, Elektrizitätsspeicheranlagen zu erwerben, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, ohne ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren zu durchlaufen, und sie können solchen Elektrizitätsspeicheranlagen gestatten, auf den Regelleistungsmärkten Strom zu kaufen oder zu verkaufen.

Die Ausnahmen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gelten bis drei Jahre nach dem Anschluss Estlands, Lettlands und Litauens an das Synchrongebiet Kontinentaleuropa. Soweit dies zur Wahrung der Versorgungssicherheit geboten ist, kann die Kommission nach dem ersten Dreijahreszeitraum eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre gewähren.

(7) Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 kann Zypern seinem Übertragungsnetzbetreiber gestatten, Elektrizitätsspeicheranlagen zu erwerben, zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben, ohne ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren zu durchlaufen.

Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt, bis das Übertragungsnetz in Zypern über Verbindungsleitungen an die Übertragungsnetze anderer Mitgliedstaaten angebunden ist.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 66a

Zugang zu erschwinglicher Energie während einer Strompreiskrise

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mittels eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Vorliegen sehr hoher Durchschnittspreise auf den Stromgroßhandelsmärkten, die mindestens zweieinhalbmal so hoch sind wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und bei mindestens 180 EUR/MWh liegen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden, bei der Berechnung des Durchschnittspreises der letzten fünf Jahre werden die Zeiträume, für die eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausgerufen wurde, nicht berücksichtigt;
b)
starker Anstieg der Endkundenpreise für Strom in der Größenordnung von 70 %, der voraussichtlich mindestens drei Monate andauern wird.

(2) In dem Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 ist seine Geltungsdauer festgelegt, die bis zu einem Jahr betragen kann. Dieser Zeitraum kann nach dem in Absatz 8 festgelegten Verfahren um aufeinanderfolgende Zeiträume von bis zu einem Jahr verlängert werden.

(3) Durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise gemäß Absatz 1 wird fairer Wettbewerb und fairer Handel in allen von dem Durchführungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.

(4) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, übermittelt die Kommission einen Vorschlag zur Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise, der die vorgeschlagene Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses enthält.

(5) Der Rat kann einen nach den Absätzen 4 und 8 vorgelegten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(6) Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses befristete gezielte öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung für die Stromversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe

a)
sind auf höchstens 70 % des Verbrauchs des Begünstigten im selben Zeitraum des Vorjahres begrenzt und müssen weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung bieten,
b)
müssen die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 7 erfüllen,
c)
müssen, soweit relevant, die in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen,
d)
müssen so gestaltet sein, dass sie einer negativen Fragmentierung des Binnenmarktes weitestgehend entgegenwirken.

(7) Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses abweichend von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c bei gezielten öffentlichen Eingriffen in die Preisfestsetzung für die Stromversorgung gemäß Artikel 5 Absatz 6 oder gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausnahmsweise und vorübergehend einen unter den Kosten liegenden Strompreis festsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der für Haushalte festgesetzte Preis gilt nur für höchstens 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bietet weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung;
b)
es wird nicht zwischen Versorgern diskriminiert;
c)
die Versorger erhalten auf transparente und nichtdiskriminierende Weise einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten;
d)
alle Versorger können auf derselben Grundlage die Lieferung von Strom zu einem Preis anbieten, der unter den Kosten liegt;
e)
die vorgeschlagenen Maßnahmen führen nicht zu einer Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(8) Die Kommission bewertet rechtzeitig vor Ablauf der gemäß Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer des nach Absatz 1 angenommenen Durchführungsbeschlusses. Beschließt der Rat, die Geltungsdauer zu verlängern, gelten während des Verlängerungszeitraums die Absätze 6 und 7.

Die Kommission bewertet kontinuierlich die Auswirkungen aller gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen und veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse ihrer Bewertung.

15.
Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission gemeinsam mit dem Bericht oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Legislativvorschlag vor.

Bei der Überprüfung durch die Kommission wird insbesondere die Qualität der den Endkunden angebotenen Dienste bewertet, und es wird bewertet, ob die Kunden, insbesondere schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, durch diese Richtlinie angemessen geschützt sind.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(**)

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.