Artikel 12 RL 2024/1788/EU
Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren
(1) Die Kunden müssen das Recht auf den Wechsel ihrer Erdgas- und Wasserstoffversorger oder der Erdgas- und Wasserstoffmarktteilnehmer haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Versorger oder Marktteilnehmer wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen binnen kürzestmöglicher Zeit und jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung durch den Kunden haben. Ab 1. Januar 2026 darf der technische Vorgang des Versorgerwechsels oder Marktteilnehmers nicht länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Werktag möglich sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Versorgers oder Marktteilnehmers allen Kunden bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer auf nichtdiskriminierende Weise gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Haushaltskunden, Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen durch den Erdgas- und Wasserstoffversorger keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden, auch dann nicht, wenn die Gasversorgung an andere Dienstleistungen, Geräte oder Produkte gebündelt ist oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass Versorger oder Marktteilnehmer ihren Kunden, die einen befristeten Liefervertrag mit festem Tarif freiwillig vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen, sofern diese Gebühren
- a)
- in einem Vertrag vorgesehen sind, den der Kunde freiwillig geschlossen hat, und
- b)
- der Kunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über diese Gebühren informiert worden ist.
Die Gebühren müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht höher sein als der dem Versorger oder dem Marktteilnehmer infolge der Vertragskündigung durch den Kunden unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust. Bei gebündelten Angeboten haben die Kunden die Möglichkeit, einzelne Vertragsleistungen zu kündigen. Die Beweislast dafür, dass dem Versorger oder dem Marktteilnehmer ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, liegt beim Versorger oder beim Marktteilnehmer. Die Zulässigkeit von Kündigungsgebühren wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde überwacht.
(4) Erdgas oder Wasserstoff erwerbende Haushaltskunden sind berechtigt, sich an kollektiven Versorgerwechselsystemen bzw. -modellen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten beseitigen sämtliche regulatorischen oder verwaltungsrechtlichen Hindernisse, die dem kollektiven Versorgerwechsel im Wege stehen, und sorgen für einen Rahmen, der Kunden Schutz vor unlauteren Praktiken bietet.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden Informationen über den Versorgerwechsel in einem benutzerfreundlichen Format zur Verfügung gestellt werden, unter anderem über die in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden das Recht haben, ihre Gasversorgungsverträge kurzfristig zu kündigen.
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