Artikel 11 RL 2024/1788/EU

Grundlegende vertragliche Rechte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas und Wasserstoff versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Versorger zugelassen ist, sofern der Versorger die geltenden Regeln und Kriterien in den Bereichen Handel, Systemausgleich und Versorgungssicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.

(2) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates(**), stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden die in den Absätzen 3 bis 11 dieses Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.

(3) Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)
Name und Kontaktdaten des Versorgers, einschließlich Anschrift, E-Mail-Adresse und einer Kunden-Hotline;
b)
zu erbringende Leistungen (einschließlich der Produkt- und Tarifbezeichnung), Hauptmerkmale der zu erbringenden Leistungen, angebotene Qualitätsstufen und Zeitpunkt für den Erstanschluss;
c)
Art der angebotenen Wartungsdienste;
d)
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhalten werden können;
e)
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkten oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
f)
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
g)
wenn die Umweltleistung, einschließlich, sofern zutreffend, der Kohlendioxidemissionen, als wesentliches Merkmal beworben wird, klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare vom Versorger bereitgestellte Verpflichtungen und, im Falle der Versorgung mit erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas, eine Zertifizierung des gelieferten erneuerbaren Gases und kohlenstoffarmen Gases gemäß Artikel 9;
h)
Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25;
i)
Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, einschließlich eindeutiger, klarer und verständlicher Informationen zur Behandlung von Beschwerden und Informationen dazu, wie und wo eine Beschwerde eingereicht werden kann, und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Wasserstoff- oder Erdgasunternehmens;
j)
soweit erforderlich, Informationen über den Versorger und den Preis von Produkten oder Dienstleistungen, die an die Erdgas- oder Wasserstoffversorgung gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.

Die vertraglichen Bedingungen müssen fair und im Voraus gut bekannt sein. Die Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags in verbraucherfreundlicher, klarer und eindeutiger Sprache bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Absatz genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden. Informationen über den Versorger von Produkten oder Dienstleistungen und der Preis dieser Produkte oder Dienstleistungen, die an die Erdgasversorgung gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden, werden vor Vertragsabschluss bereitgestellt.

Den Endkunden wird eine einzige, knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versorger eine einheitliche Terminologie verwenden. Die Kommission bietet dazu unverbindliche Leitlinien an.

(4) Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Recht, den Vertrag zu beenden, unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang spätestens zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden freisteht, den Vertrag zu beenden, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder Änderungen des Lieferpreises nicht akzeptieren, die ihnen ihr Versorger mitgeteilt hat.

(5) Die Versorger müssen den Endkunden transparente Informationen über geltende Preise, Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Dienstleistungen für Erdgas und Wasserstoff und deren Inanspruchnahme geben, insbesondere Informationen darüber, ob der Preis fest oder variabel ist und, soweit anwendbar, über etwaige Sonderaktionen oder Rabatte. Die wichtigsten vertraglichen Informationen werden vom Versorger hervorgehoben.

(6) Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten anzubieten. Diese Modalitäten dürfen einzelne Kunden nicht unangemessen diskriminieren. Schutzbedürftigen Kunden im Sinne des Artikels 26 der vorliegenden Richtlinie und von Energiearmut betroffenen Kunden kann eine günstigere Behandlung gewährt werden. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(7) Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen darf durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.

(8) Die Endkunden müssen von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, die klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Die Kunden müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein.

(9) Die Endkunden haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihre Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.

(10) Erdgashaushaltskunden müssen von den Versorgern angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Versorgungsunterbrechung über alternative Maßnahmen informiert werden, um eine Unterbrechung der Versorgung abzuwenden. Solche alternativen Maßnahmen können Informationen über Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldenberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung beinhalten, und sie dürfen Kunden, denen eine Versorgungsunterbrechung droht, keine Mehrkosten verursachen.

(11) Die Endkunden müssen von den Versorgern spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(**)

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(***)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

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