Artikel 10 RL 2024/1788/EU

Technische Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, sonstigen Fernleitungs- oder Verteilersystemen, oder Direktleitungen sowie für den Anschluss an das Wasserstoffsystem technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. ACER kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. Diese Vorschriften werden der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden verlangen, soweit zutreffend, von den Fernleitungsnetz-, Verteilernetz- und Wasserstoffnetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit diesem Artikel veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich der Anforderungen an die Gasqualität, die Odorierung und den Gasdruck. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Entgelte für den Anschluss von Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlichen, wobei sie objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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