Artikel 9 RL 2024/1788/EU
Zertifizierung erneuerbarer Gase und kohlenstoffarmer Brennstoffe
(1) Erneuerbares Gas muss gemäß den Artikeln 29, 29a und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert werden. Kohlenstoffarme Brennstoffe werden gemäß diesem Artikel zertifiziert.
(2) Um sicherzustellen, dass die durch die Verwendung kohlenstoffarmer Brennstoffe erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen mindestens 70 % betragen, verlangen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern einen Nachweis dafür, dass dieser Mindestschwellenwert und die Anforderungen der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Methode eingehalten wurden. Zu diesen Zwecken verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Einhaltung des in Absatz 2 genannten Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % und der in Absatz 5 genannten Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen zuverlässige Informationen vorlegen und dass die Wirtschaftsteilnehmer dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung stellen, die zur Bereitstellung dieser Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Im Rahmen des Audits wird überprüft, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und betrugssicher sind.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten unabhängig davon, ob die kohlenstoffarmen Brennstoffe in der Union gewonnen oder importiert werden. Angaben zur geografischen Herkunft der bzw. des von den einzelnen Brennstofflieferanten angebotenen kohlenstoffarmen Brennstoffe oder kohlenstoffarmen Wasserstoffs und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden Verbrauchern auf den Websites der Betreiber, der Versorger oder der jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt und jährlich aktualisiert.
(5) Bis 5. August 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe zu ergänzen. Diese Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht für Kohlendioxid aus fossilen Quellen gutgeschrieben werden, wenn für dessen Abscheidung bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften eine Gutschrift erteilt wurde, sowie den ganzen Lebenszyklus der Treibhausgasemissionen abdecken und indirekte Emissionen aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot (rigid inputs) berücksichtigen. Diese Methode steht im Einklang mit der Methode zur Ermittlung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe, einschließlich der Behandlung von durch den Austritt von Wasserstoff entstandenen Emissionen, und berücksichtigt die vorgelagerten Methanemissionen und die tatsächlichen Kohlenstoff-Abscheidungsraten.
(6) Soweit angezeigt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der Austritt von Wasserstoff bewertet wird, einschließlich der Umwelt- und Klimarisiken, der technischen Besonderheiten und der angemessenen maximalen Schwellenwerte für den Austritt von Wasserstoff. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung von Maßnahmen zur Minimierung möglicher Risiken des Austritts von Wasserstoff, zur Festlegung von maximalen Schwellenwerten für den Austritt von Wasserstoff und zur Festlegung von Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften. Die entsprechenden maximalen Schwellenwerte für den Austritt von Wasserstoff werden in die in Absatz 5 genannte Methode aufgenommen.
(7) Die Kommission kann Beschlüsse erlassen, die anerkennen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Gewinnung kohlenstoffarmer Brennstoffe oder von kohlenstoffarmem Wasserstoff vorgegeben sind, für die Zwecke dieses Artikels genaue Daten zu den Einsparungen an Treibhausgasemissionen liefern und den Nachweis für die Einhaltung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Methode erbringen. Die Kommission erlässt nur dann solche Beschlüsse, wenn das fragliche System in Bezug auf Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Prüfungen entsprechende Standards erfüllt, die mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission(*) festgelegten Vorschriften für die Zertifizierung erneuerbarer Brennstoffe im Einklang stehen.
(8) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das gemäß Absatz 7 anerkannt wurde, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Kriterien verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die unabhängige Audits im Rahmen eines freiwilligen Systems durchführen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung der Audits erforderlich sind, einschließlich genauer Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Audits. Stellen die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung fest, so setzen sie das freiwillige System unverzüglich davon in Kenntnis.
(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf einem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise, ob die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, die im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels entwickelte Methode und die in Artikel 2 Nummern 11, 12 und 13 angegebenen Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen eingehalten wurden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat
- a)
- die bereits vorgelegten Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für kohlenstoffarme Brennstoffe akzeptieren darf oder
- b)
- abweichend von Absatz 8 von Anbietern der jeweiligen Quelle kohlenstoffarmer Brennstoffe weitere Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen und des Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % verlangen darf.
(11) Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie im Einklang mit den für erneuerbare Brennstoffe geltenden Anforderungen des Artikels 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der gemäß Artikel 31a Absatz 1 der genannten Richtlinie eingerichteten Unionsdatenbank oder in mit dieser Unionsdatenbank verknüpften nationalen Datenbanken gemäß Artikel 31a Absatz 2 der genannten Richtlinie Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmen Brennstoffe machen. Wenn Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung kohlenstoffarmen Gases ausgestellt wurden, unterliegen sie denselben Vorschriften gemäß dem genannten Artikel wie für die Herstellung erneuerbaren Gases ausgestellte Herkunftsnachweise.
(12) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die Anerkennung gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse haben eine befristete Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).
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