Artikel 8 RL 2024/1788/EU

Genehmigungsverfahren

(1) In Fällen, in denen eine Genehmigung, z. B. in Form einer Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung, für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 11 Genehmigungen zum Bau oder Betrieb derartiger Anlagen, Infrastruktur, Leitungen oder dazugehöriger Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung von Erdgas und Wasserstoff, auch an Großhändler, erteilen.

(2) Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nichtdiskriminierende Kriterien sowie transparente Verfahren fest, die zu erfüllen sind, wenn ein Unternehmen eine Genehmigung für die Lieferung von Erdgas und Wasserstoff oder den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlagen oder Wasserstoffsysteminfrastruktur beantragt. Die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für derartige Anlagen, Infrastruktur, Rohrleitungen oder die zugehörige Ausrüstung gegebenenfalls die Bedeutung des betreffenden Vorhabens für die Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Wasserstoffsysteminfrastruktur mit den gemäß den Artikeln 55 und 56 angenommenen Netzentwicklungsplänen für Wasserstofffernleitungs- und -verteilernetzen im Einklang steht.

(3) Bei Erdgasversorgern können die Mitgliedstaaten die Finanzkraft und die technischen Kapazitäten der Bewerber als Genehmigungskriterien bewerten. Diese Kriterien müssen vollständig transparent und nichtdiskriminierend sein.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nationalen Vorschriften bezüglich des in diesem Artikel genannten Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig und erforderlich sind sowie zur Umsetzung der allgemeinen Vorschriften für die Organisation der Märkte für Erdgas und Wasserstoff und den Infrastrukturzugang, zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” , zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union und zur Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu ihren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angenommenen langfristigen Strategien beitragen.

(5) Die Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten dürfen einschließlich aller einschlägigen Verfahren der zuständigen Behörden nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Zeitraum von zwei Jahren kann jedoch in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten bewerten, welche nationalen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen und öffentlicher Konsultationen, zu straffen, ohne diese dabei zu behindern. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem in den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung festgelegten Verfahren sowie im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(7) Die in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Fristen lassen Verpflichtungen nach dem geltenden Umwelt- und Energierecht der Union, wie zum Beispiel der Richtlinie (EU) 2018/2001, gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt und können sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.

(8) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen führen den Antragsteller auf dessen Ersuchen und bis zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und erleichtern dieses. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach nationalem Recht erteilte Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Erdgassysteminfrastruktur auch für Wasserstoffsysteminfrastruktur gelten. Das Recht der Mitgliedstaaten, diese Genehmigungen aufzuheben, wenn die Wasserstoffinfrastruktur nicht den im Unionsrecht oder im nationalen Recht für Wasserstoffsysteminfrastruktur festgelegten Vorschriften für die technische Betriebssicherheit entspricht, wird davon nicht berührt.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Landnutzungsrechte für den Bau und den Betrieb von Erdgasrohrleitungen und anderen Netzanlagen auch für Rohrleitungen und andere Netzanlagen für den Transport von Wasserstoff gelten.

(11) Bei Übertragung des Eigentums an Infrastruktur innerhalb eines Unternehmens sind dem neuen Eigentümer auch die Genehmigungen und Landnutzungsrechte für die betreffende Infrastruktur zu übertragen, damit die Anforderungen gemäß Artikel 69 erfüllt sind.

(12) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein, das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel einzulegen.

(13) Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet des Artikels 34 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen für Erdgas in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut oder genehmigt wurden und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.

(14) Die Mitgliedstaaten lehnen die Erteilung einer Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Fernleitungs- oder einer Verteilungsinfrastruktur für Erdgas in Gebieten, in denen im Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 die Stilllegung des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder für die ein Stilllegungsplan für das Verteilernetz gemäß Artikel 57 genehmigt wurde, ab.

(15) Fällt eine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in den Anwendungsbereich der Artikel 15 und Artikel 15b bis 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001, so gelten nur diese Bestimmungen.

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