Artikel 7 RL 2024/1788/EU

Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration

(1) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um zur Schaffung regionaler Märkte — sofern die Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden dies beschließen — und ferner zur Schaffung eines vollständig liberalisierten Binnenmarktes ihre nationalen Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden fördern und vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Erdgasfernleitungs- und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten und bei der Stilllegung von Anlagen, um eine kosteneffiziente Dekarbonisierung im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität der Union sicherzustellen und wettbewerbliche Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu denen die in der Union nach wie vor bestehenden „Erdgasinseln” gehören. Die geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen die gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 festgelegten geografischen Gebiete. Diese Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorschriften auf Unionsebene für die regionale Integration der Märkte für Erdgas und Wasserstoff relevant sind, so legt sie geeignete unverbindliche Leitlinien vor, die den Besonderheiten dieser Märkte und den Auswirkungen auf die benachbarten Märkte Rechnung tragen.

(2) Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) arbeitet mit Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Kompatibilität der interregional und regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung von wettbewerblichen Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff zu gewährleisten. Ist ACER der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so spricht sie geeignete Empfehlungen aus.

(3) Wirken vertikal integrierte Fernleitungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung der Zusammenarbeit errichteten gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch ACER. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Fernleitungsnetzbetreiber unabhängig kontrolliert.

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