Artikel 6 RL 2024/1788/EU

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgas- und Wasserstoffunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung von wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Märkten für Erdgas und Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Unternehmen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nicht diskriminieren.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den Erdgas- und Wasserstoffunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit und Qualität der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, und auf den Preis der Erdgasversorgung beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgas- und Wasserstoffunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung betreffen, müssen den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechen.

(3) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gasversorgungssicherheit, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und k der Verordnung (EU) 2017/1938 erstellten Präventionsplänen aufgeführt sind, müssen die Einhaltung des Gasversorgungsstandards gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung seitens der Erdgasunternehmen gewährleisten und mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung durchgeführten nationalen Risikobewertungen im Einklang stehen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten, müssen den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Artikels einen finanziellen Ausgleich oder eine andere Art von Gegenleistung gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.

(5) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.

(6) Bei der Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger frühzeitig und in einer offenen, umfassenden und transparenten Weise. Alle offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit den Konsultationen und Dokumente, die für die Entwicklung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verwendet werden, werden unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und des Datenschutzes veröffentlicht.

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