Artikel 2 RL 2024/1788/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Erdgas” hauptsächlich aus Methan bestehendes Gas, einschließlich Biomethan, oder andere Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgassystem eingespeist und durch dieses transportiert werden können;
- 2.
- „erneuerbares Gas” Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich Biogas, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der genannten Richtlinie;
- 3.
- „Erdgassystem” oder „Erdgasnetz” ein System von Infrastrukturen, einschließlich Rohrleitungen, Flüssiggas-(LNG)-Terminals und Erdgasspeicheranlagen, für den Transport von Erdgas;
- 4.
- „Wasserstoffsystem” ein Infrastruktursystem, einschließlich Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, das Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad enthält;
- 5.
-
„Wasserstoffspeicheranlage” eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad,
- a)
- einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Wasserstoffterminals, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird, sowie Anlagen, die ausschließlich den Wasserstoffnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
- b)
- einschließlich großer, insbesondere unterirdischer Wasserstoffspeicher, jedoch mit Ausnahme kleinerer, leicht nachzubauender Wasserstoffspeicheranlagen;
- 6.
- „Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung von Wasserstoff wahrnimmt und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich ist;
- 7.
- „Wasserstoffnetzpufferung” die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad durch Verdichtung in Wasserstoffnetzen, mit Ausnahme der Anlagen, die Wasserstoffnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
- 8.
- „Wasserstoffterminal” eine Anlage zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstoffnetz oder das Erdgassystem oder zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoffterminals;
- 9.
- „Betreiber eines Wasserstoffterminals” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das Wasserstoffnetz oder das Erdgassystem oder der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnimmt und für den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich ist;
- 10.
- „Wasserstoffqualität” Wasserstoffreinheit und -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen für das Wasserstoffsystem;
- 11.
- „kohlenstoffarmer Wasserstoff” Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist;
- 12.
- „kohlenstoffarmes Gas” gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode festgelegt ist;
- 13.
- „kohlenstoffarme Brennstoffe” wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001, kohlenstoffarmen Wasserstoff sowie synthetische gasförmige und flüssige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode festgelegt ist;
- 14.
- „Wasserstoffunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Transport, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Wasserstoff oder Betrieb eines Wasserstoffterminals wahrnimmt und für kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endkunden;
- 15.
- „Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
- 16.
- „vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Erdgasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
- 17.
- „Fernleitung” den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
- 18.
- „Fernleitungsnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Erdgas zu befriedigen;
- 19.
- „Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
- 20.
- „Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung von Erdgas wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Erdgas zu befriedigen;
- 21.
- „Wasserstoffnetz” ein Netz von Onshore- sowie Offshore-Rohrleitungen für den Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
- 22.
- „Wasserstofftransport” die Fernleitung oder Verteilung von Wasserstoff durch ein Wasserstoffnetz zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
- 23.
- „Wasserstofffernleitungsnetz” ein Netz von Rohrleitungen für den Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, insbesondere ein Netz, das Wasserstoffverbindungsleitungen umfasst oder das direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr Wasserstoffverbindungsleitungen verbunden ist oder das in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient, ohne dabei die Möglichkeit dieser Netze auszuschließen, der Lieferung an direkt an das Netz angeschlossene Kunden zu dienen;
- 24.
- „Wasserstoffverteilernetz” ein Netz von Rohrleitungen für den örtlichen oder regionalen Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, das in erster Linie der Lieferung an direkt an das Netz angeschlossene Kunden dient und keine Wasserstoffverbindungsleitungen umfasst und das nicht direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals — es sei denn, das betreffende Netz war zum 4. August 2024 ein Verteilernetz für Erdgas und wurde teilweise oder vollständig für den Transport von Wasserstoff umgewidmet — oder mit zwei oder mehr Wasserstoffverbindungsleitungen verbunden ist;
- 25.
- „Wasserstoffnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion des Wasserstofftransports wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Systems, eine angemessene Nachfrage nach dem Transport von Wasserstoff zu befriedigen;
- 26.
- „Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach dem Wasserstofftransport zu befriedigen, verantwortlich ist;
- 27.
- „Wasserstoffverteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach dem Wasserstofftransport zu befriedigen, verantwortlich ist;
- 28.
- „Versorgung” (bzw. „Lieferung” ) den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigten Erdgases, oder von Wasserstoff, einschließlich in der Form von flüssigen organischen Wasserstoffträgern oder flüssigem Wasserstoff und Wasserstoffderivaten, darunter Ammoniak oder Methanol, an Kunden;
- 29.
- „Versorgungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
- 30.
- „Versorger letzter Instanz” einen Versorger, der benannt wird, um die Erdgasversorgung von Kunden eines Versorgers zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
- 31.
- „Erdgasspeicheranlage” eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken von Erdgas genutzten Teils von LNG-Anlagen, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
- 32.
- „Betreiber einer Erdgasspeicheranlage” oder „Erdgasspeicheranlagenbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung von Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer Erdgasspeicheranlage verantwortlich ist;
- 33.
- „LNG-Anlage” einen Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Terminals;
- 34.
- „Betreiber einer LNG-Anlage” oder „LNG-Anlagenbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
- 35.
- „Netz” alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen oder Erdgasspeicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
- 36.
- „Hilfsdienste” sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen oder Erdgasspeicheranlagen erforderlichen Dienste und Einrichtungen, auch Anlagen für den Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
- 37.
- „Erdgasnetzpufferung” die Speicherung von Erdgas durch Verdichtung in Fernleitungs- und -verteilernetzen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
- 38.
- „Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
- 39.
- „Verbindungsleitung” eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
- 40.
- „Wasserstoffverbindungsleitung” ein Wasserstoffnetz, das eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Wasserstoffnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
- 41.
- „Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
- 42.
- „integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;
- 43.
- „vertikal integriertes Unternehmen” ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Erdgasunternehmen bzw. ein Wasserstoffunternehmen oder eine Gruppe von Wasserstoffunternehmen, in dem bzw. der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Wasserstofftransport, Betrieb von Wasserstoffterminals, LNG- oder Erdgas- oder Wasserstoffspeicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas oder Wasserstoff wahrnimmt;
- 44.
- „horizontal integriertes Unternehmen” ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt sowie eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
- 45.
- „verbundenes Unternehmen” ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder ein Unternehmen, das denselben Anteilseignern gehört;
- 46.
- „Netzbenutzer” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas oder Wasserstoff in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
- 47.
- „Kunde” einen Großhändler oder Endkunden für Erdgas oder Wasserstoff oder ein Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen, das Erdgas oder Wasserstoff kauft;
- 48.
- „Haushaltskunde” einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für den Eigenverbrauch im Haushalt des Kunden kauft;
- 49.
- „Nichthaushaltskunde” einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt des Kunden kauft;
- 50.
- „Endkunde” einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für den Eigenbedarf kauft;
- 51.
- „Großhändler” eine natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas oder Wasserstoff zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;
- 52.
- „Kleinstunternehmen” , „kleine Unternehmen” oder „mittlere Unternehmen” ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(**);
- 53.
- „Gasversorgungsvertrag” einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Gasderivaten;
- 54.
- „Erdgasderivat” ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(***) genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Finanzinstrument Erdgas betrifft;
- 55.
-
„Kontrolle” Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
- a)
- Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- b)
- Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 56.
- „langfristiger Vertrag” einen Gasversorgungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;
- 57.
- „Einspeise-/Ausspeisesystem” ein Zugangsmodell für Erdgas oder Wasserstoff, bei dem die Netzbenutzer an Einspeise- und Ausspeisepunkten voneinander unabhängig Kapazitätsrechte buchen und das das Fernleitungsnetz umfasst und das Verteilernetz oder Wasserstoffnetze oder Teile davon umfassen kann;
- 58.
- „Bilanzierungszone” ein System, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt, das das Fernleitungsnetz umfasst und das das Verteilernetz oder Teile davon umfassen kann;
- 59.
- „virtueller Handelspunkt” einen nicht physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Erdgas oder Wasserstoff zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht werden, ohne dass Kapazität gebucht werden muss;
- 60.
- „Netznutzer” einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Netzbetreibers oder einen Netzbetreiber selbst, sofern dieser Netzbetreiber seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas oder Wasserstoff wahrnehmen muss;
- 61.
- „Einspeisepunkt” einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer gelten und der Zugang zu einem Einspeise-/Ausspeisesystem gewährt;
- 62.
- „Ausspeisepunkt” einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer gelten und der Gasflüsse aus dem Einspeise-/Ausspeisesystem ermöglicht;
- 63.
- „Kopplungspunkt” einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für einen solchen Punkt Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;
- 64.
- „virtueller Kopplungspunkt” zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammengeführt werden;
- 65.
- „Marktteilnehmer” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas oder Wasserstoff kauft, verkauft oder gewinnt bzw. erzeugt oder Leistungen im Bereich der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen auf einem oder mehreren Märkten für Erdgas oder Wasserstoff einschließlich der Ausgleichsmärkte umfasst;
- 66.
- „Kündigungsgebühren” eine Gebühr oder Strafzahlung, die Versorger oder Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Gasversorgungsvertrag oder Gasdienstleistungsvertrag auferlegen;
- 67.
- „Gebühren bei einem Versorgerwechsel” eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger, Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des Marktteilnehmers auferlegen;
- 68.
- „Abrechnungsinformationen” Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
- 69.
- „konventioneller Zähler” einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
- 70.
- „intelligentes Messsystem” ein elektronisches System, das in der Lage ist, das in das Netz eingespeiste oder das daraus verbrauchte Erdgas oder den in das Netz eingespeisten oder den daraus verbrauchten Wasserstoff zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
- 71.
- „Interoperabilität” im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
- 72.
- „aktuellst verfügbar” im Zusammenhang mit Daten aus intelligenten Messsystemen die Bereitstellung innerhalb eines Zeitraums, der dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht;
- 73.
- „beste verfügbare Techniken” im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichsten und praktisch am besten geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
- 74.
- „Energiearmut” Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
- 75.
-
„aktiver Kunde” einen Endkunden von Erdgas oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden von Erdgas, der bzw. die
- a)
- erneuerbares Gas verbraucht oder speichert, das gewonnen bzw. erzeugt wird:
- i)
- an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen; oder
- ii)
- an einem anderen Ort, sofern der betreffende Mitgliedstaat es gestattet;
- b)
- — sofern es sich bei ihren Tätigkeiten nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit des Endkunden handelt und sie die für die Gewinnung bzw. Erzeugung von erneuerbarem Gas geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Treibhausgasemissionen, einhalten —
- i)
- selbst gewonnenes bzw. erzeugtes erneuerbares Gas unter Nutzung des Erdgassystems verkauft; oder
- ii)
- an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt;
- 76.
- „Energieeffizienz an erster Stelle” das energy efficiency first-Prinzip im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
- 77.
- „Umwidmung” die Umwidmung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(****).
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (**)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (***)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- (****)
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
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