Artikel 3 RL 2024/1788/EU

Wettbewerbsbestimmte, kundenorientierte, flexible und nichtdiskriminierende Märkte für Erdgas und Wasserstoff

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Erdgas und Wasserstoff vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und gleichzeitig mehr als einen Versorgungsvertrag für Erdgas oder Wasserstoff zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der grenzüberschreitende Handel mit Erdgas und Wasserstoff, das Funktionieren und die Entstehung eines liquiden Handels mit Erdgas und Wasserstoff, die Beteiligung der Verbraucher, Investitionen insbesondere in erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas oder die Energiespeicherung zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass die Preise für Erdgas und Wasserstoff das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff der Marktzutritt und der Marktaustritt, der Handel auf dem Markt und der Marktbetrieb nicht unnötig behindert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten und Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Energieunternehmen transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Vorschriften und Entgelten unterliegen und in transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf den Netzanschluss, den Zugang zu Großhandelsmärkten, den Zugang zu Daten, die Verfahren für Versorgerwechsel und die Abrechnung sowie gegebenenfalls die Lizenzerteilung.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf den Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff tätig sind, die geltenden Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts, einschließlich der Rechtsvorschriften zu Umwelt und Sicherheit, einhalten.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen auf den Kunden ausgerichteten und energieeffizienten Ansatz auf dem Markt für Wasserstoff. Die Verwendung von Wasserstoff ist auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen, auszurichten.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Richtlinie so umgesetzt wird, dass die Integration des Energiesystems gefördert wird, wobei energieeffizientere Lösungen wie die direkte Elektrifizierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” nicht unangemessen diskriminiert werden.

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