Artikel 4 RL 2024/1788/EU

Marktgestützte Lieferpreise

(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Erdgas und Wasserstoff beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen und angemessene Preise für die Endkunden zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise, mit Ausnahme von öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Preise für die Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff, für den Schutz der von Energiearmut betroffenen Kunden und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne der Artikel 26 bis 29.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der der Preise der Erdgasversorgung für von Energiearmut betroffene Kunden oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Öffentliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

(4) Für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung gelten folgende Bedingungen:

a)
Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;
b)
sie müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein;
c)
mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden;
d)
sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;
e)
sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten für die Marktteilnehmer führen;
f)
sie dürfen den schrittweisen und rechtzeitigen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Gase nicht behindern, damit das Klimaziel der Union für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 erreicht werden.

(5) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung eingreift, muss zudem, unabhängig davon, ob eine erhebliche Anzahl seiner Haushaltskunden von Energiearmut betroffen ist, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhalten. Bevor öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise für die Erdgasversorgung abgeschafft werden, sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für angemessene Unterstützungsmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Haushaltskunden.

(6) Um einen wirksamen Wettbewerb für Erdgasversorgungsverträge zwischen den Versorgern herzustellen und uneingeschränkt wirksame marktgestützte und erschwingliche Endkundenerdgaspreise gemäß Absatz 1 zu erreichen, dürfen die Mitgliedstaaten für einen Übergangszeitraum in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung für Haushaltskunden, die nicht von den Eingriffen gemäß Absatz 3 profitieren, und für Kleinstunternehmen eingreifen.

(7) Öffentliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:

a)
Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksamen Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;
b)
sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die nichtdiskriminierende Behandlung der Versorger sichergestellt ist;
c)
sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;
d)
sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Großhandelsmarkt für Erdgas zeitigen;
e)
es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher öffentlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;
f)
wenn ein Mitgliedstaat intelligente Messsysteme im Sinne des Artikels 17 einführt, muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher öffentlichen Eingriffe unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;
g)
sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 3 und 6 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mit und dürfen sie sofort anwenden. Der Mitteilung wird eine Erläuterung beigefügt, warum andere Instrumente nicht ausreichten, um das verfolgte Ziel zu verwirklichen, wie die Anforderungen der Absätze 4, 5 und 7 erfüllt werden und wie sich die mitgeteilten Maßnahmen auf den Wettbewerb auswirken. In der Meldung wird der Kreis der Begünstigten, insbesondere von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Haushaltskunden sowie potenzielle andere Begünstigte, die Dauer der Maßnahmen und die Anzahl der von den Maßnahmen betroffenen Haushaltskunden beschrieben und erläutert, wie die regulierten Preise bestimmt wurden.

(9) Bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Berichte über die Umsetzung dieses Artikels und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Eingriffe nach diesem Artikel sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Versorgern und beim Übergang zu marktgestützten Preisen. Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 6 regulierte Preise festsetzen, legen einen Bericht über die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 7 vor, einschließlich der Einhaltung durch die Versorger, die solche Eingriffe anwenden müssen, sowie über die Auswirkungen der regulierten Preise auf die Finanzlage dieser Versorger.

(10) Die Kommission überprüft die Umsetzung dieses Artikels zur Herbeiführung marktgestützter Endkundenerdgaspreise für die Kunden und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor. Der Bericht umfasst gegebenenfalls eine Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität der Union und der anderen Energie- und Klimaziele. Er kann mit dem in Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Bericht zur Umsetzung des genannten Artikels zusammengefasst werden. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag unmittelbar beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wird. Der Gesetzgebungsvorschlag kann ein Enddatum für regulierte Preise enthalten.

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