Artikel 37 RL 2024/1788/EU
Zugang zu Speicheranlagen für Wasserstoff
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen sowie — sofern für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und wirtschaftlich erforderlich — den Zugang zur Netzpufferung sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten sicher, der auf veröffentlichten Entgelten beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Wasserstoffnetzbenutzern angewandt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von der Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall stellt der Mitgliedstaat die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis zu Wasserstoffspeicheranlagen und — sofern für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und wirtschaftlich erforderlich — den Zugang zur Netzpufferung sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten sicher, im Einklang mit objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien. Die Regulierungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wasserstoffspeicheranlagennutzer den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen aushandeln können, und damit sichergestellt ist, dass die Parteien verpflichtet sind, den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(3) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die vor dem 5. August 2026 im Rahmen eines Systems für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Absatz 2 zugewiesenen Kapazitätsrechte bis zum Ende ihrer Anwendungsdauer gelten und von der Einführung eines regulierten Zugangs Dritter gemäß Absatz 1 unberührt bleiben.
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