Artikel 38 RL 2024/1788/EU
Verweigerung des Zugangs und des Anschlusses
(1) Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Wasserstoffnetzbetreiber können den Zugang zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an dieses verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen oder es einer Netzverbindung ermangelt.
(2) Unbeschadet unionsweiter und nationaler Dekarbonisierungsziele sowie bestehenden Anforderungen zur Verringerung oder Umstellung des Verbrauchs von fossilem Gas ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber, die den Zugang zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an diese aufgrund unzureichender Kapazität oder mangels einer Netzverbindung verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen.
(3) Der Zugang von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zum System darf nur vorbehaltlich der Artikel 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 verweigert werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass es Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreibern erlaubt ist, Nutzern von Erdgasnetzen den Zugang zum Netz oder den Anschluss an das Netz zu verweigern oder diesen Nutzern den Netzanschluss zu trennen, insbesondere um die Einhaltung der Umsetzung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 sicherzustellen, sofern
- a)
- im gemäß Artikel 55 erstellten Netzentwicklungsplan die Stilllegung des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist;
- b)
- die zuständige nationale Behörde den Plan für die Netzstilllegung gemäß Artikel 57 Absatz 3 gebilligt hat;
- c)
- der betreffende Verteilernetzbetreiber, der gemäß Artikel 57 Absatz 5 von der Vorlage eines Netzstilllegungsgplans befreit ist, die zuständige nationale Behörde über die Stilllegung des Verteilernetzes oder von Teilen dieses Netzes unterrichtet hat.
(5) Mitgliedstaaten, die erlauben, dass Netznutzern gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Zugang zum Netz oder der Anschluss an das Netz verweigert wird oder dass Netznutzern der Netzanschluss getrennt wird, legen einen Regelungsrahmen für die Verweigerung des Netzzugangs oder des Anschlusses an das Netz oder für die Trennung des Netzanschlusses fest, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen, der bestehenden Anforderungen zur Verringerung oder Umstellung des Verbrauchs von Erdgas und der gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten einschlägigen Pläne zur Wärme- und Kälteversorgung festgelegt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Trennung von Netzanschlüssen zu, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um Netznutzer im Einklang mit Artikel 13 dieser Richtlinie zu schützen.
(6) Jede Verweigerung des Netzzugangs oder des Anschlusses an das Netz und jede Trennung des Netzanschlusses gemäß diesem Artikel ist ordnungsgemäß zu begründen.
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